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RBOG 1996 Nr. 39

Einvernahme von Kindern: Anforderungen; Konfrontationseinvernahme mit Kindern; Glaubhaftigkeitsbegutachtung der Aussagen des Angeschuldigten


Art. 5 aOHG, § 89 Abs. 3 StPO, § 95 StPO, §§ 99 ff. StPO


1. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen X wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern. Sie warf ihm vor, er habe mit dem anfänglich zehnjährigen Y mehrfach sexuelle Handlungen in schätzungsweise 25 Fällen vorgenommen; ausserdem habe er in einer nicht genau feststellbaren Zeit, jedoch mit Beginn im Vorschulalter, mehrfach sexuelle Handlungen mit Z vorgenommen.

2. a) Was die Kritik der Verteidigung anbelangt, weder der Untersuchungsrichter noch der Staatsanwalt hätten die beiden Knaben je persönlich angehört, verwies die Vorinstanz auf Art. 5 Abs. 1 OHG, wonach die Behörden die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Abschnitten des Strafverfahrens wahren müssen; dieser Grundsatz wurde schon vor dem Inkrafttreten des OHG insofern beachtet, als bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität in der Strafuntersuchung und im Gerichtsverfahren praxisgemäss stets mit besonderem Taktgefühl vorgegangen werden muss, vorab bei Straftaten gegen Kinder. Kantonalrechtlich wird dies dahingehend konkretisiert, dass Kinder unter vierzehn Jahren - was jedenfalls für Z zutrifft - nur so weit zu befragen sind, als dies für die Untersuchung unerlässlich und für das Kind nicht mit ernstlichen Nachteilen verbunden ist (§ 89 Abs. 3 StPO). Insoweit ist, wie die Vorinstanz schon zutreffend feststellte, gegen die Befragung der Kinder durch eine im Bereich "Sittlichkeitsdelikte" besonders erfahrene Polizeibeamtin nichts einzuwenden.

b) Allerdings muss eine solche polizeiliche Befragung den üblichen prozessualen Regeln entsprechend durch eine untersuchungsrichterliche Befragung ergänzt werden, ausser eine solche weitere Einvernahme erübrige sich aufgrund der übrigen Beweislage, beispielsweise weil zum Tatbeweis genügende medizinische oder psychiatrische Erkenntnisse vorliegen oder der Täter geständig ist. Eine Befragung durch den Untersuchungsrichter ist bei Kindern indessen regelmässig nur möglich, wenn diese ein gewisses Alter haben, welches eine Befragung durch einen für solche Einvernahmen nicht besonders geschulten Beamten ohne weitere Probleme zulässt; dabei gilt allerdings keine feststehende Grenze, sondern es ist auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. Kommt eine untersuchungsrichterliche Einvernahme nicht in Betracht, muss - soweit mit Rücksicht auf die Beweislage nötig - eine aussagepsychologische Begutachtung durch einen Sachverständigen durchgeführt werden. Zwar stellt sich insoweit das prozessuale Problem, dass es in solchen Fällen an einer direkten Befragung des Kindes durch Untersuchungsrichter oder Gericht fehlt, doch müssen solche aussagepsychologischen Untersuchungen regelmässig in einer besonderen Situation bzw. Atmosphäre - meist bei der kindlichen Auskunftsperson zu Hause und ohne Anwesenheit anderer Personen - durchgeführt werden. Für solche Fälle besteht indessen einerseits mit § 101 Abs. 3 StPO eine genügende gesetzliche Grundlage, denn nach dieser Bestimmung kann der Untersuchungsrichter oder das Gericht (§ 154 Abs. 1 StPO) den Sachverständigen ermächtigen, andere Personen als den Angeschuldigten bzw. Angeklagten zu befragen. Andererseits kann dem Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör dadurch in genügendem Mass Rechnung getragen werden, dass der Sachverständige soweit notwendig in der Hauptverhandlung noch befragt werden kann (vgl. Eisenberg, Persönliche Beweismittel in der StPO, München 1993, N 1366).

3. Die auch wieder im Berufungsverfahren beantragte Konfrontationseinvernahme zwischen dem Angeklagten und Z kommt gestützt auf Art. 5 OHG nicht in Betracht: Nach Art. 5 Abs. 4 OHG muss eine Begegnung des Opfers mit dem Täter vermieden werden, wenn das Opfer dies verlangt, und wenn der Anspruch des Täters auf rechtliches Gehör oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie nicht zwingend erfordert. Gemäss Art. 5 Abs. 5 OHG darf bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität eine Konfrontation gegen den Willen des Opfers nur durchgeführt werden, wenn der Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör sie zwingend erfordert (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 5 N 20 ff., 26 f.). Zu beachten ist ferner wiederum § 89 Abs. 3 StPO, wonach Kinder nur insoweit zu befragen sind, als dies für die Untersuchung unerlässlich und für das Kind nicht mit ernstlichen Nachteilen verbunden ist.

Im vorliegenden Fall ist ein Einverständnis des Opfers bzw. dessen Vertreter mit der Konfrontation nicht gegeben. Zudem ist insbesondere gestützt auf die Tatsache, dass nunmehr eine aussagepsychologische Begutachtung der Aussagen von Z bei den Akten liegt, die Durchführung einer Konfrontation zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers nicht erforderlich. Die Akten reichen mithin ohne Konfrontation zwischen dem Berufungskläger und Z für eine Verurteilung aus.

4. Der Beweisergänzungsantrag des Berufungsklägers, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten auch über seine eigene Glaubwürdigkeit durchzuführen, gründet offenbar auf einem verfehlten Verständnis der Grundsätze über die Würdigung von Aussagen.

a) Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat der Richter frei von Beweisregeln und nach seiner persönlichen Ueberzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 117 Ia 405 f, 115 IV 268 f., 103 IV 300). Der Richter ist dabei an die Gesetze der Vernunft, an anerkannte Naturgesetze, an das Erfahrungswissen der Zeit sowie an wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere naturwissenschaftlicher, psychologischer oder kriminalistischer Natur gebunden (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, S. 242). Bei der Würdigung von Aussagen im besonderen hat der Richter sämtlichen Umständen, die objektiv für die Wahrheitsfindung von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist indessen unbestritten, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt, ausgehend von der grundlegenden Annahme, dass sich Aussagen über selbsterlebte Ereignisse in ihrer Qualität von jenen Aussagen unterscheiden, die nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen ("Undeutsch-Hypothese"). Die Lehre hat vielfältige Realitätskriterien systematisiert, wenn auch in unterschiedlicher Weise (vgl. die vier Kriteriensysteme von Arntzen, Undeutsch, Littmann & Szewczyk und Trankell, auf denen weitere Arbeiten von Psychologen und Juristen aufbauen; Eisenberg, N 928 ff.; Köhnken, Glaubwürdigkeit, München 1990, S. 87 ff.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Die Würdigung von Aussagen und damit letztlich auch die Anwendung dieser Kriterien bleibt indessen grundsätzlich Sache des Richters (Schmitt, Die richterliche Beweiswürdigung im Strafprozess, Lübeck 1992, S. 315 mit Hinweisen). Er kann seinen Entscheid nicht einfach an Sachverständige delegieren, umso weniger als der Richter seine Überzeugung bei der Würdigung von Aussagen in aller Regel ohne grössere Probleme zu gewinnen vermag. Der Beizug eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage rechtfertigt sich nur dort, wo infolge der besonderen Umstände des konkreten Falls Zweifel bezüglich der Beobachtungs- und Aussagetüchtigkeit des Zeugen bestehen, wie beispielsweise bei psychisch auffälligen Personen, oder wo Aussagen von Kindern alleiniges oder wesentliches Beweismittel bilden (Arntzen, Vernehmungspsychologie, 2. A., S. 83 f.; Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 3. A., S. 127 ff.; Eisenberg, N 1360 ff.). Der Grund, weshalb zur Prüfung der Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen öfters Sachverständige hinzugezogen werden müssen, liegt im übrigen vorab darin, dass die Frage, ob ein Kind glaubhaft aussagt, sich wesentlich schwerer beurteilen lässt als beim erwachsenen Zeugen; dabei ist zu beachten, dass dem Sachverständigen Erkenntnismittel zu Gebot stehen, die das Gericht nicht haben kann (BGHSt 7, 1955, S. 82 ff.). Liegt indessen eine solche aussagepsychologische Begutachtung der Aussage eines Kindes vor, ist der Richter in Verbindung mit anderen Beweismitteln in aller Regel in der Lage, sich seine Überzeugung über die Richtigkeit des Inhalts dieser Aussage zu bilden. Darüber hinaus auch noch eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Aussagen des Angeschuldigten einzuholen, rechtfertigt sich demgemäss in solchen Fällen nicht. Dies gilt umso mehr, als Explorationsverfahren zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Angeschuldigten auch nach wissenschaftlichen Erkenntnissen - von Ausnahmefällen abgesehen - unergiebig sind, weil Angeschuldigte ihre Angaben zur Sache meist erheblich befangener machen als Zeugen, und weil ihre Aussagen oft nur kurze, rein negierende Äusserungen darstellen (Arntzen, Vernehmungspsychologie, S. 66).

b) An diesen Grundsätzen ändert auch der Hinweis des Berufungsklägers auf den Grundsatz der Waffengleichheit nichts, denn dieses Prinzip verlangt im wesentlichen, dass Strafverfolgungsbehörde und Verteidigung in wirksamer Form von den Stellungnahmen und Beweismitteln der Gegenpartei Kenntnis erhalten und dazu Stellung nehmen können müssen (Villiger, Handbuch zur Europäischen Menschenrechtskonvention, N 476). Mithin steht auch rein prozessual betrachtet dem Berufungskläger kein Anspruch darauf zu, dass ein gerichtliches Gutachten über seine eigene Glaubwürdigkeit durchgeführt wird; offen steht ihm demgegenüber das Recht, seinerseits ein aussagepsychologisches Privatgutachten einzureichen, worauf er im vorliegenden Fall indessen verzichtete.

Obergericht, 9. Januar 1996, SB 95 17

Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 28. November 1996 ab.


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