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RBOG 1996 Nr. 42

Eine mangelhafte Einsprache ist zur Verbesserung innert Nachfrist zurückzuweisen


§ 196 Abs. 2 StPO


1. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die Vorinstanz hätte auf die Einsprache zum vornherein nicht eintreten dürfen, nachdem sich nicht der Berufungsbeklagte selbst, sondern dessen Arbeitgeberin gegen den Bussenbescheid verwahrt und der Berufungsbeklagte es ausserdem versäumt habe, das Schreiben der Arbeitgeberin noch innerhalb der durch die Gerichtsferien verlängerten Rechtsmittelfrist selbst zu unterzeichnen.

2. Die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten erhob gegen die Strafverfügung des Bezirksamts Einsprache. Dieses lud den Berufungsbeklagten "zur Einvernahme als Busseneinsprecher" vor. Es wies darauf hin, jedermann sei verpflichtet, einer Vorladung vor den Untersuchungsrichter Folge zu leisten; unentschuldigtes Ausbleiben oder verspätetes Erscheinen könne mit Ordnungsbusse und Auflage der Verschiebungskosten geahndet werden. Den Hinweis, es fehle an der Vollmacht der Arbeitgeberin bzw. an der persönlichen Unterschrift des Berufungsbeklagten, enthielt die Vorladung nicht. Anlässlich der Befragung stellte der Untersuchungsrichter einleitend fest, die Arbeitgeberfirma sei nicht bevollmächtigt, Einsprache zu erheben, und fragte den Berufungsbeklagten anschliessend, ob er den Inhalt des Schreibens der Arbeitgeberin kenne. Dieser verneinte, teilte jedoch mit, es sei ihm bekannt, dass seine Arbeitgeberin Einsprache erhoben habe. In der Folge hielt der Untersuchungsrichter den Berufungsbeklagten zur Unterzeichnung der Einsprache an, sofern sie vollumfänglich seinem Willen entspreche. Letzterer las sie durch, gab alsdann bekannt, sie entspreche vollumfänglich seinem Willen, und unterschrieb die Einsprache.

3. Die Staatsanwaltschaft weist durchaus zu Recht darauf hin, die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten sei nicht Partei des Verfahrens, habe nicht in dessen Namen und Auftrag gehandelt und sei demgemäss grundsätzlich nicht rechtsmittellegitimiert. Dem Bezirksamt war dies denn auch offensichtlich bekannt. Es unterliess es indessen, den Berufungsbeklagten sofort nach Erhalt der Einsprache auf diese Fakten hinzuweisen; vielmehr nahm das Bezirksamt das Schreiben der Arbeitgeberin kommentarlos entgegen und lud den Berufungsbeklagten - hinsichtlich der fehlenden Vollmacht bzw. der Verpflichtung zur persönlichen Unterzeichnung ebenfalls ohne Kommentar - zur Einvernahme vor.

Die für das "ordentliche" Strafverfahren entwickelten Grundsätze zum Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren gelten auch für das Einspracheverfahren (RBOG 1993 Nr. 27). Demgemäss sind ungenügende Eingaben - um eine solche handelt es sich, wenn die Unterschrift der Partei oder ihres bevollmächtigten Vertreters fehlt - zur Verbesserung innert Nachfrist mit der Androhung, dass sonst darauf nicht eingetreten werde, zurückzuweisen (§ 196 Abs. 2 StPO). Wenn das Bezirksamt nicht entsprechend dieser Bestimmung handelte, kann dies heute nicht dem Berufungsbeklagten zum Vorwurf gereichen. Es verstiesse gegen Treu und Glauben, wenn ihm nun das formell nicht ganz korrekte Vorgehen des Bezirksamts angelastet würde. Von der Behörde darüber orientiert, dass es der seinerseitigen Unterschrift bedürfe, unterzeichnete er die Einsprache seiner Arbeitgeberin sofort. Unter diesen Umständen trat die Bezirksgerichtliche Kommission zu Recht auf die Einsprache ein.

Rekurskommission, 29. Mai 1996, SB 96 7


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