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RBOG 1996 Nr. 44

Haftungsansprüche wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafprozess sind im Verfahren nach § 12 Abs. 1 VerantwG geltend zu machen


§ 12 Abs. 1 VerantwG


1. In einem Verfahren wegen Rechtsverzögerung verlangt die Beschwerdeführerin Schadenersatz und/oder Genugtuung.

2. a) Die EMRK verpflichtet zu beförderlicher Behandlung von Prozessen; jedermann hat Anspruch auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist (Miehsler/Vogler, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 6 N 309; BGE 117 IV 124 = Pra 82, 1993, Nr. 81 S. 298 ff.). Allerdings sind die Gründe, aus welchen ein Verfahren verhältnismässig lange dauert, sehr vielfältig. Es gibt immer wieder Prozesse, deren Beendigung aus einleuchtenden Gründen nicht früher möglich ist (RBOG 1992 S. 6). Der Europäische Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte haben aus diesem Grunde keine bestimmten Zeitgrenzen festgelegt, sondern vielmehr bei ihren Entscheidungen, ob bei längerer Verfahrensdauer die EMRK verletzt wurde, immer unter Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden (Schoibl, Die überlange Dauer von Zivilverfahren im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK, in: ÖRiZ 1993, S 58 ff.; Henckel, in: Verfahrensgarantien im nationalen und internationalen Prozessrecht, Festschrift Franz Matscher, Wien 1993, S. 185 ff.; Matscher, in: Staatsrecht und Staatswissenschaft in Zeiten des Wandels, Festschrift Ludwig Adamovic, Wien 1992, S. 409 N 17, S. 416; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, S. 267 ff.; vgl. EuGRZ 1983 S. 482 ff.). Praktische Bedeutung kommt dem insofern zu, als die Kantone nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von Bundesrechts wegen - grundsätzlich unabhängig von ihrer Finanzlage - ihren Bürgern gegenüber zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege verpflichtet sind; die Missachtung dieses Grundsatzes kann zu einer Haftpflicht des Staats führen (BGE 107 III 7, 107 Ib 160 ff. mit Hinweisen, 120 Ib 248; ZBJV 129, 1993, S. 277 zu BGE 119 III 1).

b) Will eine Partei aus überlanger Prozessdauer eine Haftpflicht des Kantons Thurgau geltend machen, kann sie sich nur auf das Verantwortlichkeitsgesetz berufen, indem sie beim Verwaltungsgericht gegen den Staat klagt (§ 12 VerantwG), der aber nach den Bestimmungen von §§ 4 und 5 VerantwG nur beschränkt haftet. Diese Regelung ist zwar unbefriedigend, doch fehlen im geltenden Recht (noch) die gesetzlichen Grundlagen für eine praktikablere und insbesondere grosszügigere Lösung.

Freilich besteht nach der Praxis des Bundesgerichts im Sinne einer quasi übergesetzlichen Organisationshaftung eine Verantwortlichkeit des Gemeinwesens für Rechtsverzögerungen, auch ohne dass eine individuelle Amtspflicht verletzt wurde (BGE 119 III 1 und 107 III 7). Daraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, eine Forderung auf Genugtuung oder Schadenersatz aus überlanger Prozessdauer könne durch die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens beurteilt werden: Wenn die geltende thurgauische Regelung nach Verantwortlichkeitsgesetz den Anforderungen von Art. 50 EMRK nicht zu genügen vermag - was nach Auffassung des Obergerichts ausgesprochen wahrscheinlich ist -, so ist nötigenfalls in direkter Anwendung der EMRK - innerhalb des kantonalen Rechts praeter legem - jene Lösung zu wählen, die der geltenden gesetzlichen Grundlage am nächsten kommt. Sind mithin die materiellen Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes, insbesondere bezüglich der Voraussetzungen eines allfälligen Haftungsanspruchs, der EMRK anzupassen, vermag dies nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgrund von § 12 Abs. 1 VerantwG zu ändern.

c) Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr Schadenersatz und Genugtuung zuzusprechen, kann in diesem Verfahren folglich nicht eingetreten werden.

Obergericht, 30. April 1996, JU 94 8


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