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RBOG 1996 Nr. 45

Honoraransprüche des Anwalts von unter Fr. 300.-- gelten als Bagatellforderung; Präzisierung von RBOG 1993 Nr. 41


§ 18 aAnwG, Art. 321 Ziff. 2 StGB


1. a) X suchte Rechtsanwalt Y auf, um sich von ihm beraten und allenfalls vertreten zu lassen. An jenem Tag fand eine Besprechung statt. Rechtsanwalt Y führte sodann mit der Gegenpartei Vergleichsgespräche und verfasste zwei Eingaben. Für seine Aufwendungen verrechnete er gesamthaft Fr. 288.40.

b) X reagierte auf die Rechnung von Rechtsanwalt Y nicht. Dieser mahnte und setzte Frist zur Zahlung. Nachdem keine Zahlung erfolgt war, ersuchte Rechtsanwalt Y um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Eintreibung der Forderung.

2. Rechtsanwalt Y ist vorliegend daran interessiert, zu seinem Honorar zu kommen. Dies ist ein legitimer Anspruch; er muss jedoch in ein Verhältnis gesetzt werden zu demjenigen des Klienten, welcher an sich darauf vertrauen darf, dass das Berufsgeheimnis zu seinen Gunsten gewahrt bleibt. Bei Bagatellforderungen des Anwalts geht die Bindung an das Anwaltsgeheimnis vor; es bedarf eines grösseren, nicht bloss eines geringfügigen Vermögensnachteils, damit das Interesse des Auftraggebers an der Geheimhaltung, welches ohnehin nicht in jedem Fall gleich schwer wiegt, als von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung erscheint. Wo die Grenze des Erheblichen liegt, lässt sich nur schwer objektiv definieren. Die Rechtsprechung zu Art. 172ter StGB zielt darauf ab, einen Deliktsbetrag von Fr. 300.-- als Bagatellfall zu qualifizieren. Gemäss § 43 Abs. 2 ZPO entscheiden im Kanton Thurgau Friedensrichter endgültig über diejenigen zivilrechtlichen Streitigkeiten, deren Vermittlung sie geleitet haben und deren Streitwert den Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- nicht übersteigt. Diese Summe wird somit, von ganz verschiedenen Seiten aus betrachtet, offensichtlich als eine relativ geringfügige qualifiziert. Bei einem Anwalt beläuft sich der Stundenansatz in der Regel auf ungefähr Fr. 150.--. Nimmt man diese Zahl als Basis der Honorarnote, ist davon auszugehen, der Gesuchsteller sei insgesamt eine Stunde und 40 Minuten für die Gesuchsgegnerin tätig geworden. Sein zeitlicher und damit auch sein finanzieller Aufwand hielt sich folglich in engsten Grenzen; es muss von einer Bagatellforderung ausgegangen werden. Die Geringfügigkeit des ihm drohenden Vermögensnachteils rechtfertigt es nicht, seine pekuniären Interessen höher einzustufen als die Geheimhaltungsinteressen seiner Klientin. Um sich für relativ minimale Beträge - hiezu gehören solche unter Fr. 300.-- fraglos - abzusichern, ist der Anwalt gehalten, Kostenvorschüsse zu verlangen; die Möglichkeit, ihn dann, wenn er sein Honorar aussergerichtlich nicht eintreiben kann, vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden, soll Fällen vorbehalten werden, bei welchen er betragsmässig allenfalls Einbussen in Kauf nehmen muss, die über den von ihm zu verlangenden Vorschuss hinausgehen (vgl. Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Art. 43 N 4c/bb).

Obergericht, 29. Februar 1996, RA 96 11


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