Skip to main content

RBOG 1996 Nr. 48

Barauslagen sind zumindest ansatzweise zu substantiieren; eine Pauschale je nach der Grundgebühr zu verlangen, ist nicht zulässig


§ 14 AnwT


1. Die Rekurrentin verlangt für die Barauslagen eine Pauschale von Fr. 500.-- und verweist auf eine "an anderen thurgauischen Zivilgerichten geübte Handhabe", gemäss welcher in durchschnittlich aufwendigen Prozessen für diese Position üblicherweise ein Zuschlag bis maximal 10% des Honorarbetrags als akzeptabel toleriert werde.

2. a) Gemäss § 14 AT sind die Barauslagen zusätzlich zur Gebühr zu vergüten. Allerdings findet sich keine gesetzliche Bestimmung, welche genaueren Aufschluss darüber erteilen würde, wie dieser Aufwand zu berechnen ist. Umgekehrt ergibt sich aus der Marginalie von § 12 AT, dass die der obsiegenden Partei zugesprochenen Gebühren sämtliche Bemühungen mit Ausnahme jener im Vollstreckungsverfahren umfassen und somit Pauschalcharakter aufweisen, was nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes für Barauslagen eben gerade nicht zutrifft. Der Rechtsanwalt muss in seiner Rechnung jene Angaben machen, die nötig sind, damit der Klient und der Richter die Angemessenheit seines Honorars prüfen können. Es genügt bei den Barauslagen nicht, einfach Telefonate, Besprechungen oder Briefe zu erwähnen; es ist zumindest etwas über deren Anzahl zu sagen (Wegmann, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1969, S. 204 f.), jedenfalls soweit für Barauslagen nicht bloss verhältnismässig geringfügige Beträge verlangt werden.

b) Der Rechtsvertreter der Rekurrentin reicht auch im Rekursverfahren keine Aufstellung ein, aus welcher sich seine Barauslagen auch nur annähernd herleiten liessen. Vielmehr verlangt er für Porti, Telefon, Kopien, Fax und Fahrspesen pauschal Fr. 500.-- und beruft sich darauf, sein Domizil und dasjenige der Vorinstanz seien bekannt, weshalb sich ein Nachweis für Fahrspesen erübrigen dürfte. Bezüglich der übrigen Positionen bestehe aufgrund des recht aufwendigen Aktenergänzungsverfahrens sowie der Prozesseingaben Gerichtsnotorietät. Wohl räumt auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ein, das Hauptverfahren sei für den Rechtsvertreter der Rekurrentin recht aufwendig gewesen. Indessen kann auch diese Feststellung eine Partei nicht von der Pflicht entbinden, ihre Barauslagen zumindest ansatzweise zu substantiieren. Davon abgesehen werden kann aus prozessökonomischen Gründen einzig dann, wenn sich dieser Aufwand im Rahmen des Üblichen bewegt. Die Vorinstanz zog dabei die Grenze bei Fr. 200.--, was als zweckmässig erscheint. Macht eine Partei einen höheren Aufwand geltend, so hat sie dies speziell zu begründen. Keinesfalls angehen kann es, ihr für Barauslagen eine Pauschale nach Massgabe der Grundgebühr zuzugestehen. Ein solches Vorgehen würde sowohl bei hohen wie auch bei ganz niedrigen Streitwerten zu völlig unbilligen Resultaten führen. Ob einzelne Bezirksgerichte in dieser Frage eine Praxis im Sinn der Rechtsauffassung der Rekurrentin üben, ist unerheblich.

Rekurskommission, 25. Oktober 1996, ZR 96 140


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.