RBOG 1997 Nr. 15
Rückzug der Betreibung
1. Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlage dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen (Art. 166 Abs. 1 SchKG). Das Gericht spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist, dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag bewilligt wurde oder der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder der Gläubiger ihm Stundung gewährte (Art. 172 SchKG).
2. Der Rekurrent beruft sich auf einen Vertrag mit dem Rekursgegner und macht sinngemäss Tilgung der Schuld geltend. Darin vereinbarten die Parteien vorbehaltlos den Rückzug aller Strafanzeigen, hängigen Betreibungen und Gerichtsverfahren. Gestützt auf diese Abrede gelangten sie gemeinsam an das Bezirksgericht mit dem Ersuchen, es sei die vom Rekurrenten erhobene Aberkennungsklage zurückzuziehen. Mit dem Rückzug der Aberkennungsklage sollte demnach gleichzeitig auch die ihr zugrunde liegende Betreibung als zurückgezogen gelten.
3. a) Dass der Gläubiger ein Betreibungsbegehren jederzeit zurückziehen kann, entspricht steter Praxis (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3.A., § 16 N 18). Der Rückzug der Betreibung erfasst deren Grundlage, das Betreibungsbegehren, und hat dementsprechend (mit Vorbehalt zivilrechtlicher Gründe des Untergangs der Forderung) nicht mehr, aber auch nicht weniger zur Folge, als dass eine neue Betreibung angehoben werden muss, wenn der Gläubiger später doch wieder den Weg der Zwangsvollstreckung beschreiten will. Ein Rückzug liegt jedoch grundsätzlich nur in einer dahingehenden, direkt an das Betreibungsamt gerichteten Erklärung. Dagegen entfaltet die Erklärung an den Schuldner, die Betreibung werde zurückgezogen, keine unmittelbaren betreibungsrechtlichen Wirkungen. Darin liegt lediglich die Verpflichtung des Gläubigers, gegenüber dem Betreibungsamt den Rückzug der Betreibung zu erklären, oder aber die Ermächtigung des Schuldners, von der Rückzugserklärung des Gläubigers Gebrauch machen und diese an das Betreibungsamt weiterleiten zu können. Die Betreibung gilt erst in jenem Augenblick als zurückgezogen, in welchem das Betreibungsamt die entsprechende Erklärung erhält, wogegen die blosse Abgabe einer dahingehenden Willensäusserung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unwirksam bleibt (BGE 83 III 9 f., 69 III 5 f.). Trifft die Rückzugserklärung gleichzeitig mit oder erst nach deren Widerruf durch den Gläubiger beim Betreibungsamt ein, ist der Rückzug unwirksam und bleibt für das Betreibungsamt unbeachtlich.
b) Hier fehlt es an einer durch den Gläubiger (Rekursgegner) unmittelbar an das Betreibungsamt gerichteten Rückzugserklärung. Der Rekurrent behauptet auch nicht, er selbst habe die dahingehende Willensäusserung des Rekursgegners an das Betreibungsamt weitergeleitet. Hingegen wurde die auch vom Rekursgegner unterzeichnete Erklärung, wonach sämtliche Betreibungsbegehren sofort zurückgezogen würden, dem Richter im Aberkennungsprozess unterbreitet. Weil das Aberkennungsverfahren zum Zweck der Aufhebung der Betreibung angehoben wird, hat jede in diesem Prozess abgegebene Erklärung unmittelbar auch betreibungsrechtliche Wirkung. Der erklärte Rückzug der Betreibung entfaltet als solcher auch Wirkung gegenüber dem Betreibungsamt, weil der Gläubiger durch eine entsprechende Prozesserklärung ausdrücklich zu erkennen gibt, auf die Betreibung, aufgrund derer der Aberkennungsprozess geführt wird, zu verzichten (vgl. BlSchK 39, 1975, S. 175). Die vorbehaltlose und nicht widerrufene Erklärung des Rekursgegners hat demnach zur Konsequenz, dass die Betreibung als zurückgezogen gilt, womit das Konkursdekret aufzuheben ist.
Rekurskommission, 23. April 1997, BR 97 10