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RBOG 1997 Nr. 23

Rechtliches Gehör im Einspracheverfahren gegen den Arrestbefehl


Art. 278 Abs. 2 SchKG


1. Das Gerichtspräsidium erliess auf Gesuch der Rekursgegnerin einen Arrestbefehl. Der Arrestschuldner und Rekurrent erhob beim Gerichtspräsidium gestützt auf Art. 278 SchKG Einsprache gegen den Arrestbefehl, welche das Gerichtspräsidium abwies.

2. a) Der Rekurrent macht geltend, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie ihm die Stellungnahme der Rekursgegnerin zur Einsprache erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid und gewisse Beilagen, insbesondere das Arrestbegehren, sogar erst auf spezielle Aufforderung hin zugestellt habe, die Parität der Parteirechte nicht gewahrt. Fraglos müsse dem Arrestschuldner im Rahmen des Einspracheverfahrens von Amtes wegen Gelegenheit gegeben werden, sowohl Kenntnis vom seinerzeitigen Arrestbegehren als auch von den eingeholten Stellungnahmen zu erhalten.

b) Mit der Einsprache können sämtliche Voraussetzungen der Arrestbewilligung bestritten werden. Der Schuldner kann insbesondere einwenden, die Forderung oder der Arrestgrund sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Dies setzt allerdings voraus, dass er Kenntnis von der Eingabe des Arrestgläubigers hat.

Gemäss Art. 278 Abs. 2 SchKG gibt der Arrestrichter den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. Zum einen wird damit der summarische Charakter des Einspracheverfahrens betont: Der Richter soll raschmöglichst entscheiden (BBl 1991 III 173). Zum andern geht aus dem Gesetz aber auch hervor, dass dem Arrestschuldner vor Erlass des Entscheids Kenntnis vom Begehren des Arrestgläubigers gegeben werden muss, damit sich dieser zu dessen Vorbringen äussern kann. Da es sich beim Einspracheverfahren im Kern um eine Wiedererwägung der Arrestbewilligung handelt, können auch neue Tatsachen vorgebracht werden; es ist dem Arrestgläubiger sogar unbenommen, einen anderen Arrestgrund anzurufen. Zu den Noven muss der Einsprecher selbstverständlich Stellung nehmen können (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 51 N 71). Was für neue Vorbringen gilt, hat indessen auch für ursprünglich geltend gemachte Tatsachen seine Gültigkeit. Damit sich auch der Arrestrichter an den Grundsatz, dass die Gegenpartei - wenigstens nachträglich - angehört wird, halten bzw. die Gewährung des rechtlichen Gehörs überhaupt ihrem Zweck gerecht werden kann, ist unabdingbar, dass der Arrestbetroffene von den Gründen, welche den Arrestgläubiger zum Arrestgesuch und den Richter zum Erlass eines Arrestbefehls bewogen, Kenntnis hat. Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung wohl darauf hin, die Anordnung eines doppelten Schriftenwechsels widerspräche der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Richter ohne Verzug zu entscheiden hat. Die Parteien zur Replik und Duplik aufzufordern, ist indessen in aller Regel gar nicht notwendig. Bringt der Arrestgläubiger im Einspracheverfahren keine Noven vor, genügt es, wenn dem Arrestschuldner beim Arrestvollzug bzw. mit der Ausstellung der Arresturkunde das Doppel des Begehrens des Arrestgläubigers übergeben wird: Damit kann die Einsprache ihre Funktion als Vernehmlassung, als nachträgliche Verschaffung des rechtlichen Gehörs, rechtsgenüglich erfüllen (Gasser, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetroffenen nach revidiertem SchKG, in: ZBJV 130, 1994, S. 600).

Rekurskommission, 16. Mai 1997, BR 97 49


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