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RBOG 1997 Nr. 41

Unterzeichnung von prozessleitenden Verfügungen


§ 105 aZPO (TG), § 107 aZPO (TG)


Die Berufungskläger machten geltend, es mangle an einer formgültig unterzeichneten Fristansetzung. Dies trifft nicht zu. Im thurgauischen Zivilprozessrecht fehlt es gerade an einer bestimmten Vorschrift, wonach prozessleitende Verfügungen vom zuständigen Richter persönlich unterzeichnet werden müssen; § 107 ZPO, auf welchen sich die Berufungskläger berufen, bezieht sich entsprechend dem Titel auf "richterliche Erkenntnisse" und nicht auf prozessleitende Verfügungen wie Fristansetzungen, weshalb diese Bestimmung denn auch die Unterzeichnung durch den Präsidenten und den Gerichtsschreiber verlangt. Ständiger Praxis entsprechend wurde im vorliegenden Fall die in Frage stehende prozessleitende Verfügung vom Obergerichtspräsidenten am gleichen Tag getroffen, mit welchem die Mitteilung durch die Obergerichtskanzlei datiert ist, und ebenfalls praxisgemäss wurde diese richterliche Verfügung auf dem für die Akten bestimmten Exemplar dieser Mitteilung visiert. Diese Regelung entspricht derjenigen in anderen Kantonen, und nachdem damit in den Akten eine mit dem Handzeichen des zuständigen Richters versehene Verfügung liegt, ist nicht zu erkennen, aus welchem Grund es an einer formgültigen Fristansetzung fehlen sollte.

Obergericht, 6. Mai 1997, ZB 97 34


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