RBOG 1997 Nr. 43
Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage; Grundsatz der Formstrenge im thurgauischen Prozessrecht; Präzisierung von RBOG 1995 Nr. 38
1. Die Berufungsklägerin verlor durch einen Unfall ihr Pferd. Vor Bezirksgericht erhob sie folgendes Begehren: "Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihr anstelle des Realersatzes den nach Durchführung eines Expertiseverfahrens festzusetzenden Wert für die Beschaffung eines Pferds von gleicher Art und Qualität zu bezahlen. Streitwert über Fr. 8'000.--." Die Vorinstanz trat auf die Klage ein, wies sie aber ab.
2. Im Berufungsverfahren umstritten ist die Zulässigkeit der Klage. Die Vorinstanz stützte sich auf RBOG 1995 Nr. 38 und sah die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage als gegeben.
3. RBOG 1995 Nr. 38 erinnert an den im Bereich des thurgauischen Zivilprozessrechts geltenden Grundsatz der Formstrenge, wonach das Rechtsbegehren bestimmt, bei Klagen auf Geldzahlung beziffert sein muss (RBOG 1987 Nr. 15, 1984 Nr. 20, 1983 Nr. 17 und 1975 Nr. 15). Die Befugnis der Kantone, in Forderungsstreitigkeiten die Bezifferung des geforderten Betrags zu verlangen, gilt indessen nicht ausnahmslos. Nach der bundesgerichtlichen Praxis hat das kantonale Recht unbezifferte Forderungsklagen einmal dort zuzulassen, wo das Bundesrecht diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht oder den Richter auf sein Ermessen hinweist. Das bundesprivatrechtliche Verwirkungsverbot lässt sodann nicht zu, eine Bezifferung der Klageforderung zu verlangen, wenn der Kläger nicht in der Lage ist, die Höhe seines Anspruchs genau anzugeben, oder wenn diese Angaben unzumutbar sind. Dies gilt insbesondere für jenen Fall, in welchem erst das Beweisverfahren die Grundlage zur Bezifferung der Forderung begründet; hier ist dem Kläger zu gestatten, die Präzisierung des Begehrens nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen. Wird schliesslich auf Rechnungslegung geklagt, braucht nicht angegeben zu werden, wie die Rechnung zu lauten hat, bezweckt doch ein solches Begehren gerade, dem Kläger Kenntnis von den Abrechnungsverhältnissen zu verschaffen (vgl. BGE 116 II 219 f.; Vogel, Die Stufenklage und die dienende Funktion des Zivilprozessrechts, in: recht 1992 S. 58 ff.).
4. Die Bezifferung der Forderung nach Rechnungslegung steht hier nicht zur Diskussion. Die Möglichkeit einer unbezifferten Leistungsklage aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht gegeben und wird von der Berufungsklägerin zu Recht auch nicht behauptet. Ebensowenig liegt ein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 OR vor. Weil die richterliche Schadensbemessung die Ausnahme bildet, ist sie nur zulässig, sofern eine zahlenmässige, auf reale Daten gestützte Berechnung für den Geschädigten nicht möglich oder unzumutbar ist (BGE 122 III 221 ff., 105 II 89 f.). Diese Voraussetzungen sind zu bejahen, wenn ein strikter Schadensnachweis ausgeschlossen bleibt, die Kosten einer Beweiserhebung in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder die Beweisführung Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse verletzt (Schnyder, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2.A., Art. 42 N 10; Brehm, Berner Kommentar, Art. 42 OR N 47 ff.; Loosli, Die unbezifferte Forderungsklage unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1978, S. 68). Diese Sachverhaltsvarianten sind mit den konkreten Verhältnissen nicht vergleichbar. Mithin bleibt zu prüfen, ob jene Konstellation vorliegt, wo erst das Beweisverfahren die tatsächliche Grundlage zur Bezifferung des Schadens abgibt.
5. a) Für diesen Anwendungsfall stützt sich das Bundesgericht (BGE 116 II 219) unter anderem auf die Lehrmeinung Guldeners (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 193), der für die Möglichkeit einer nachträglichen Bezifferung auf ausdrückliche Regelungen in einzelnen Prozessgesetzen und auf ZR 42, 1943, Nr. 58 sowie SJZ 26, 1929/30, S. 244 ff. hinweist. In ZR 42, 1943, Nr. 58 wurde die klagende Partei von der Bezifferung der Forderung bei Einleitung der Klage befreit, weil ihr die sich in den Händen des Beklagten befindenden Geschäftsbücher nicht zur Verfügung standen und sie von ihm diesbezüglich keine näheren Auskünfte erhielt. In SJZ 26, 1929/30, S. 244 ff. vertrat Lutz (Die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens bei Klagen auf Geldleistungen) mit Blick auf das damals geltende deutsche Recht die Ansicht, eine Ausnahme vom Grundsatz der bezifferten Forderungsklage sei zuzulassen, wenn der Kläger die zur Berechnung des Schadens erforderlichen Grundlagen so genau angegeben habe, dass der Betrag durch richterliches Ermessen - nötigenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - festgesetzt werden könne; es sei hinreichend, wenn die eingeklagte Summe bestimmbar sei. Der Ansicht von Lutz mag für Konstellationen nach Art. 42 Abs. 2 OR beigepflichtet werden (BGE 122 III 221 f.). Sie darf indessen nicht dazu führen, den Kläger schlechthin in sämtlichen Fällen, wo allenfalls ein Beweisverfahren durchzuführen ist, von der Pflicht zur Bezifferung der Klage zu befreien. Vielmehr muss die Möglichkeit, vom Grundsatz der Formstrenge abzuweichen, auf jene Fälle beschränkt bleiben, in welchen die Bezifferung des Schadens erst nach dem Beweisverfahren möglich ist, weil sich der Anspruch nur anhand der von der Gegenpartei noch zu liefernden Angaben oder anderer, sich nicht im Zugriffsbereich des Klägers befindender Beweismittel errechnen lässt (ZR 91/92, 1992/93, Nr. 65). Als Ausnahmefälle in diesem Sinn gelten etwa der Abrechnungsprozess, die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsprozess, Herabsetzungs- oder Ausgleichungsansprüche im Rahmen des Erbteilungsprozesses sowie die Vereinbarung, dass die Schadensermittlung durch einen Schiedsgutachter zu erfolgen hat (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 61 N 15).
b) Im konkreten Fall waren sämtliche schadensrelevanten Faktoren im Zeitpunkt der Klageeinleitung bekannt: Die Berufungsklägerin verlor ihr Pferd durch einen Unfall. Es war eine 16jährige Stute irischer Abstammung, welche bis zum Unfall verschiedene Erfolge im Springsport erzielt hatte. Angesichts dieser unveränderbaren Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb es angeblich nur unter Verwendung unverhältnismässiger Mittel möglich gewesen wäre, eine zumindest approximative Schadensbezifferung vorzunehmen. Dies gilt um so mehr, als die Berufungsklägerin nach eigenen Angaben Pferde züchtet und auch ausbildet und insofern als branchenkundig und erfahren bezeichnet werden darf. Im Rahmen der aussergerichtlichen Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Berufungsbeklagten war sie denn auch ohne weiteres in der Lage, "aufgrund Auskunft namhafter Pferdezüchter" einen Schadensbetrag zwischen Fr. 60'000.-- und Fr. 100'000.-- zu nennen. Indem die Berufungsklägerin noch vor Vorinstanz "ein Pferd gleicher Art" verlangte, hatte sie ganz offensichtlich konkrete Vorstellungen über den Wert der Stute. Dies bestätigen auch ihre Vorbringen in der Klagereplik, wo sie ausführte: "Die Neuanschaffung eines gleichwertigen Pferds kommt auf ca. Fr. 60'000.-- zu stehen. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten beziffert den Wert des getöteten Pferds mit Fr. 20'000.--." Bei dieser Sachlage wäre es der Berufungsklägerin ohne weiteres möglich gewesen, die Forderungsklage zu beziffern. Ihr Antrag auf Zusprache von Schadenersatz, "wobei der zu leistende Betrag für die Beschaffung eines Pferds von gleicher Art und Qualität nach Durchführung eines Expertiseverfahrens festzusetzen sei", erweist sich als prozessual ungenügend, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 88 II 205 ff.).
Obergericht, 18. Februar 1997, ZB 96 118
Eine dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht am 24. Februar 1998 ab.