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RBOG 1997 Nr. 45

Fristwahrung bei Postaufgabe im Ausland


§ 42 Abs. 3 StPO, § 68 ZPO


1. Eine Frist ist eingehalten, wenn die befristete Handlung bis 24.00 Uhr des letzten Tags erfolgt; schriftliche Eingaben müssen bis dahin der Post oder dem Telegrafenamt übergeben sein (§ 42 Abs. 3 StPO; § 68 ZPO).

2. Verschiedene kantonal- und bundesrechtliche Verfahrensbestimmungen (z.B. Art. 32 Abs. 3 OG, Art. 84 Abs. 2 GerG SG, Art. 99 ZPO BE, § 193 GVG ZH, § 83 Abs. 1 ZPO LU, § 47 Abs. 3 StPO LU, § 20 Abs. 3 StPO SO, § 82 Abs. 1 ZPO AG) sehen ausdrücklich vor, dass eine Frist nur eingehalten ist, wenn die schriftliche Eingabe einer "schweizerischen" Poststelle übergeben wurde. Bei der Postabgabe im Ausland ist demnach die Frist nur eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag von der schweizerischen Post zur Weiterbeförderung übernommen wird (BGE 104 Ia 4, 92 II 215; Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4.A., Art. 99 N 3b; Studer/ Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, § 83 N 6). Soweit überblickbar anerkennt einzig § 82 Abs. 2 ZPO AG als Ausnahme die Übergabe bei einer ausländischen Poststelle, wenn die Eingabe gleichzeitig mit einem Telegramm angemeldet wird (vgl. Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1987, § 82 N 3). Die entsprechenden Bestimmungen der thurgauischen ZPO (§ 68) und der StPO (§ 42 Abs. 3) nehmen die Konkretisierung "schweizerische" Post nicht vor. Zwar wird in RBOG 1993 Nr. 16 unter Hinweis auf BGE 117 Ib 220 ff. das Erfordernis der Übergabe an eine "schweizerische" Poststelle erwähnt; dieses Bundesgerichtsurteil beruht aber auf der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 32 Abs. 3 OG. Die Frage, ob nicht, wie in § 24 Abs. 3 VRG, die Einschränkung "schweizerische" Post ausdrücklich vorzunehmen wäre, blieb in der Vorberatung zur Revision der ZPO kontrovers: Einzelne Votanten sprachen sich für die Gleichstellung ausländischer Poststellen mit den schweizerischen aus, worauf der Kommissionspräsident feststellte, nach bundesgerichtlicher Praxis sei mit dem Begriff "Post" die schweizerische gemeint (Protokoll der grossrätlichen Kommission, 11. Sitzung vom 14. Februar 1986, S. 259 ff.). Gemäss BGE 97 I 6 entspricht es tatsächlich allgemeiner Rechtsauffassung, dass unter "Post" im Zusammenhang mit der Fristwahrung regelmässig nur eine schweizerische Poststelle zu verstehen ist. Umgekehrt darf derjenige, welcher sich auf den klaren Wortlaut eines Gesetzes verlässt, nicht getäuscht und in seinen Rechten verkürzt werden, weil ein anderes Gesetz die gleiche Frage anders beantwortet, umso weniger, als die Regelung in Art. 32 Abs. 3 OG bzw. § 24 Abs. 3 VRG keineswegs als selbstverständlich bezeichnet werden kann (ZR 62, 1963, Nr. 102 S. 337; Vorschläge für eine umfassende Justizreform im Kanton Thurgau, Bericht der Studienkommission, Frauenfeld 1995, S. 212).

3. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass innerhalb desselben Kantons mit Bezug auf die Fristenwahrung verschiedene Regelungen existieren (§ 24 Abs. 3 VRG, § 68 ZPO und § 42 Abs. 3 StPO), ist auf den klaren Wortlaut des betreffenden Gesetzes abzustellen. Dies gilt umso mehr, als sich der Gesetzgeber trotz des Hinweises der Studienkommission auf die sich ergebenden Unklarheiten bei der letzten Revision der StPO und der ZPO vom 18. Dezember 1996 nicht zur Ergänzung "schweizerische" Post durchringen mochte. Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach Treu und Glauben muss es daher aufgrund des klaren Wortlauts von § 42 Abs. 3 StPO und § 68 ZPO mit Bezug auf die Einhaltung der Fristen genügen, wenn eine schriftliche Eingabe bis 24.00 Uhr des letzten Tags in der Schweiz der Post bzw. im Ausland einer entsprechenden ausländischen Poststelle übergeben wird. In letzterem Fall ist die Frist selbst dann gewahrt, wenn die Eingabe der schweizerischen Post erst nach Ablauf der Frist zur Weiterbeförderung übergeben wird. Allerdings trägt der Absender die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Übergabe (BGE 109 Ia 183) und damit auch das Risiko, dass der Nachweis der Fristwahrung bei Postaufgabe im Ausland unter Umständen nur schwer oder gar nicht zu erbringen ist (z.B. bei verschmierten Poststempeln). Zur Fristwahrung die Übergabe einer Eingabe an eine "schweizerische" Poststelle vorauszusetzen, bedürfte einer entsprechenden Gesetzesänderung.

Rekurskommission, 10. Juli 1997, SB 97 16


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