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RBOG 1997 Nr. 6

Kein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung wegen Selbstverschuldens (Heroinkonsum) des Opfers


Art. 41 ff. OR, Art. 47 OR


1. Das Opfer konsumierte in Gegenwart seiner schlafenden Kollegin, der Berufungsbeklagten, eine Überdosis Heroin. Nach dem Aufwachen konnte die Berufungsbeklagte das inzwischen vermeintlich schlafende Opfer nicht mehr wecken. Erst Stunden später rief sie den Arzt; dieser konnte nur noch den Tod des Opfers feststellen. Die Vorinstanz verurteilte die Berufungsbeklagte wegen Unterlassens der Nothilfe. Die Angehörigen des Opfers (Berufungskläger) verlangen Entschädigung und Genugtuung.

2. a) Eine wesentliche Haftungsvoraussetzung für die Zusprache dieser Ansprüche ist das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis als Ursache und dem Schaden als Erfolg. Der adäquate Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zum Erfolg führt (Brehm, Berner Kommentar, Art. 41 OR N 121). Entscheidend ist die Eignung der Ursache für den Erfolg. Ob der adäquate Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage. Im Zusammenhang mit einer Unterlassung wird auf die Hypothese abgestellt, wie wenn die (in Wirklichkeit unterlassene) pflichtgemässe Handlung tatsächlich vorgenommen worden wäre. Wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schaden nicht entstanden, ist die Adäquanz der Unterlassung zu bejahen (Brehm, Art. 41 OR N 126).

b) Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass der adäquate Kausalzusammenhang dadurch unterbrochen worden sei, dass sich das Opfer die Überdosis Heroin selbst appliziert habe. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs wird angenommen, wenn der Kausalzusammenhang infolge einer neu hinzugetretenen, intensiveren Ursache nunmehr als inadäquat erscheint, mithin ein adäquater Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben ist (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, AT, Bd. I, 5.A., § 3 N 135). Im Normalfall vermag das Selbstverschulden eines Opfers den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen. Vielmehr muss das Selbstverschulden von einer solchen Intensität sein, dass die erste Ursache infolge des Selbstverschuldens in den Hintergrund tritt. Insbesondere muss erstellt sein, dass das Verhalten des Geschädigten nicht durch den Verursacher veranlasst, durch das Verhalten des Verursachers zwingend herbeigeführt respektive sonstwie aufgezwungen wurde oder auf die Unwissenheit des Opfers über die geschaffene Gefahr zurückzuführen ist (Brehm, Art. 41 OR N 136 ff.). Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ist namentlich dann gegeben, wenn der Geschädigte die Möglichkeit hatte, die Schädigung zu vermeiden, diese jedoch bewusst hinnahm (BGE 98 II 29).

c) Es ist unbestritten, dass das Opfer sich die Überdosis selbst gesetzt hatte. Ferner - dies geht aus den Ergebnissen der Strafuntersuchung hervor - wollte das Opfer an jenem Wochenende Heroin konsumieren, weshalb es für die Beschaffung mit der Berufungsbeklagten nach A fuhr. Es bestehen keine Hinweise, dass das Opfer in irgendeiner Weise dazu gedrängt wurde, das Wochenende und die damit verbundenen Aktivitäten gemeinsam mit der Berufungsbeklagten zu verbringen. Das Opfer war über die möglichen Gefahren des Heroinkonsums im Bild; schliesslich war es in Drogen (Haschisch) und Medikamenten nicht unerfahren. Das Opfer hat damit in voller Kenntnis der Gefahren die Überdosis Heroin gesnifft. Es willigte von sich aus in das Risiko des Heroinkonsums ein. Ihm ist damit ein erhebliches Selbstverschulden anzulasten. Obschon eine vorsätzliche Applikation der Überdosis nicht auszuschliessen ist, geht das rechtsmedizinische Gutachten anhand der gemessenen Morphin-Konzentration im Blut davon aus, dass die Überdosis auf ein unfallmässiges Geschehen zurückzuführen ist. Die Überdosis wurde verstärkt, weil es sich um Heroin mit einem unerwartet hohen Reinheitsgehalt handelte. Geht man von einem Unfallgeschehen aus, ist immerhin dem Opfer ein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Offenkundig ist ferner, dass das Opfer die Möglichkeit hatte, die eigene Schädigung abzuwenden, konsumierte es doch das Heroin mit eigenem Willen und in Kenntnis der Gefahren. Es bestehen keinerlei Indizien, dass der Heroinkonsum dem Opfer in irgendeiner Weise aufgezwungen oder seitens der Berufungsbeklagten veranlasst wurde.

d) Die Berufungskläger sind der Auffassung, die Berufungsbeklagte habe dadurch, dass sie das Opfer zu sich nach Hause genommen habe, es im Heroinkonsum angeleitet, wenn nicht gar dazu veranlasst habe und einige Jahre älter sei, eine Garantenstellung innegehabt. Die Berufungsbeklagte sei "Lehrmeisterin" gewesen; sie habe wissen müssen, dass das Opfer im Rauschzustand das noch übrig bleibende Heroin konsumieren werde, und die Berufungsbeklagte hätte sodann die Säckchen mit dem übriggebliebenen Heroin wegschliessen oder sonstwie verstecken müssen. Diese Argumente sind unbehelflich. Der Vorwurf, die Berufungsbeklagte habe das Opfer zum Heroinkonsum veranlasst, lässt sich weder aufgrund der in der Strafuntersuchung gefundenen Erkenntnisse herleiten noch konnte dieser Vorwurf von den Berufungsklägern in irgendeiner Form substantiiert werden. Zwar mag das Anleiten im Drogenkonsum moralisch fragwürdig sein. Das Opfer war jedoch zu jenem Zeitpunkt 17 Jahre alt; es wäre also bald volljährig und damit mündig geworden. Fraglos war es in bezug auf den Drogenkonsum urteilsfähig und somit für sich selbst verantwortlich. Dass es sich dabei beim ersten Mal an eine erfahrenere Person hielt, liegt auf der Hand. Die Berufungsbeklagte - welche selbst von der Droge konsumierte - zur Verantwortung für die grobe Fahrlässigkeit des Opfers gegenüber sich selbst ziehen zu wollen, kann für die zivilrechtliche Beurteilung nicht angehen. Der Begriff der Garantenstellung entstammt der Dogmatik des Strafrechts und dient zur Würdigung des Tatbestands eines unechten Unterlassungsdelikts (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4.A., S. 220 ff.). Die Vorinstanz nahm für die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens der Berufungsbeklagten keine Garantenstellung an. Überdies erfolgte kein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, sondern wegen Unterlassens der Nothilfe, also einem echten Unterlassungsdelikt. Die Argumente der Berufungskläger vermögen damit ebenfalls nicht die erhebliche Relevanz des Selbstverschuldens gegenüber der unterlassenen Nothilfe durch die Berufungsbeklagte zu verdrängen. Die Anspruchsgrundlagen gemäss Art. 45 Abs. 1 OR bzw. Art. 47 OR liegen damit nicht vor.

Obergericht, 6. Mai 1997, SB 97 11


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