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RBOG 1998 Nr. 20

Bei Begehren um unentgeltliche Prozessführung ist auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, unter Einrechnung der Steuern; Praxisänderung


§§ 80 ff. ZPO


1. Die unentgeltliche Prozessführung ist ein Spezialfall staatlicher Sozialhilfe. Aus diesem Grund ging die Rekurskommission bislang beim Entscheid, ob die gesuchstellende Partei im Sinn von § 80 ZPO bedürftig ist, vom sozialen Existenzminimum gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS, früher SKöF) aus (RBOG 1994 Nr. 24, 1992 Nr. 27). Nicht berücksichtigt wurden bei der Bemessung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs stets die Steuern: Nach Auffassung der Rekurskommission war es - entsprechend den Grundsätzen der Sozialhilfe - einem Gesuchsteller zumutbar, aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation bei den zuständigen Behörden einen Steuererlass zu erwirken. Des weitern begründete sie ihre Praxis in RBOG 1995 Nr. 34 mit dem Hinweis darauf, der Staat solle nicht durch den Einbezug der Steuern in den Notbedarf gegenüber anderen Gläubigern begünstigt werden.

2. Diese Rechtsprechung ist zwischenzeitlich überholt. Das Bundesgericht schützte mit Entscheid vom 20. Mai 1998 (4P.53/1998) eine staatsrechtliche Beschwerde, in welcher geltend gemacht worden war, die Verpflichtungen gegenüber dem Steueramt müssten beim Entscheid, ob eine Partei im Sinn von § 80 ZPO bedürftig sei, Berücksichtigung finden. Gestützt auf dieses Urteil entschied die Rekurskommission, dass künftig bei Begehren um unentgeltliche Prozessführung auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum, in welches zudem die Steuern aufzunehmen sind, abzustellen ist. Bedürftigkeit liegt nunmehr dann vor, wenn das erzielte Einkommen im Vergleich zum betreibungsrechtlichen Notbedarf derart gering ist, dass einer Partei nicht zugemutet werden kann, die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Sie ist indessen nach wie vor dann nicht gegeben, wenn der monatliche Überschuss (Differenz zwischen Einkommen und Existenzminimum) umgerechnet auf ein Jahr ausreicht, die mutmasslichen Prozesskosten zu decken (SGGVP 1991 Nr. 50 S. 115). Es spielt somit - obwohl bei Prüfung der Bedürftigkeit nicht auf hypothetische, sondern auf die effektiven augenblicklichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen ist (Pra 87, 1998, Nr. 93; Vetterli, Scheidungshandbuch, St. Gallen 1998, S. 41) - keine Rolle, ob der Gesuchsteller momentan tatsächlich über die entsprechenden Mittel zur Bezahlung der Gerichts- und Anwaltskosten verfügt; entscheidend ist allein, ob er aufgrund der Einkommensverhältnisse und des Existenzminimums, umgerechnet auf 12 Monate, zu deren Bezahlung in der Lage ist oder wäre. Er darf jedoch nicht gezwungen sein, die Mittel anzugreifen, denen er zur Deckung des Grundbedarfs für sich (und allenfalls seine Familie) bedarf (BGE 120 Ia 181).

Rekurskommission, 24. August 1998, ZR 98 73/74/75


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