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RBOG 1998 Nr. 37

Im Strafverfahren hat die unentschuldigte Abwesenheit des Berufungsklägers an einer weiteren Verhandlung keinen Rückzug der Berufung zur Folge


§ 207 StPO


1. Nach Rückweisung der Strafsache durch das Bundesgericht blieb der Berufungskläger einer weiteren Verhandlung unentschuldigt fern. Die Staatsanwaltschaft vertritt den Standpunkt, der Berufungskläger habe damit seine Berufung zurückgezogen.

2. Bleibt eine Berufungspartei zu Beginn der Verhandlung unentschuldbar aus, gilt die Berufung als zurückgezogen (§ 207 StPO). § 207 StPO bezieht sich indessen nur auf die eigentliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht; wird eine zweite Verhandlung angesetzt, beispielsweise für die Fortsetzung der Verhandlung oder für die Beweiswürdigung, gilt § 207 StPO nicht, denn diese Bestimmung hat nur den Fall vor Augen, wo die Berufungspartei die rechtzeitige Begründung der Berufung versäumt (RBOG 1914 Nr. 27; Litschgi, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 119 mit Hinweisen). Dass dieser Grundsatz ohne weiteres auch dann gilt, wenn eine neue Verhandlung nur notwendig wird, weil ein erstes obergerichtliches Urteil vom Bundesgericht aufgehoben wurde, liegt auf der Hand. Ein Rückzug dieser Berufung ist somit nicht anzunehmen.

Obergericht, 8. Januar 1998, SB 97 41


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