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RBOG 1998 Nr. 5

Kein Rechtsmittel gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde


Art. 17 SchKG, Art. 36 SchKG, § 234 Ziff. 3 ZPO


1. Das Betreibungsamt erliess die Steigerungsanzeige, worauf die Schuldnerin bei der Vorinstanz Beschwerde erhob und beantragte, dem Betreibungsamt sei zu untersagen, die angekündigte Versteigerung vorzunehmen; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz erkannte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu, worauf die Schuldnerin bei der kantonalen Aufsichtsbehörde beantragte, die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. a) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, richtet sich das Verfahren der kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. I, § 8 N 34; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 6 N 53). Damit ist grundsätzlich analog die ZPO anzuwenden: Gemäss § 234 Ziff. 3 ZPO können prozessleitende Entscheide nur in Ausnahmefällen angefochten werden, unter anderem dann, wenn es um vorsorgliche Massnahmen geht. Da die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung indessen keine vorsorgliche Massnahme darstellt (Gloor, Vorsorgliche Massnahmen im Spannungsfeld von Bundesrecht und kantonalem Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1982, S. 43 f. mit Hinweisen; Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 83 f.), ist diese Ausnahme im vorliegenden Fall nicht gegeben. Damit besteht gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 234 Ziff. 3 ZPO keine Rechtsmittelmöglichkeit.

Dasselbe Resultat ergibt sich, wenn auf die allgemeinen, für das Bundesrecht geltenden Grundsätze abgestellt wird: Danach können mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde funktionsgemäss nur Verfügungen oder Unterlassungen der Vollstreckungsorgane angefochten werden, d.h. konkrete, auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahmen. Nicht anfechtbar sind die im Verfahrensablauf getroffenen Zwischenentscheide wie prozessleitende Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Amonn/Gasser, § 6 N 8 mit Hinweisen; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 36 N 4; Fritzsche/ Walder, § 8 N 30).

b) Da die Vorinstanz einstweilen nur über die aufschiebende Wirkung entschieden hat und sich das Rechtsmittel der Schuldnerin nur gegen diesen Zwischenentscheid richtet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Nachdem es in diesem Beschwerdeverfahren nur um die Frage der aufschiebenden Wirkung geht, ist aus denselben Gründen ein Rekurs an das Bundesgericht nicht möglich.

Rekurskommission, 16. September 1998, BS 98 25


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