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RBOG 1998 Nr. 8

Beweislastverteilung bei definitiver Rechtsöffnung, wenn der Unterhaltsschuldner bestreitet, Kinderzulagen zu erhalten


Art. 80 f SchKG, Art. 285 Abs. 2 ZGB


1. Die Rekurrentin hob für ausstehende Unterhaltsbeiträge die Betreibung gegen den Rekursgegner an und machte für 23 Monate zusätzlich Kinderzulagen geltend. Der Rekursgegner hatte bereits vor Vorinstanz bezweifelt, ob für die Kinderzulagen definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Die Vorinstanz erwog, die Rekurrentin habe nicht genügend belegt, ob und wieviel der Rekursgegner an Kinderzulagen erhalten habe, weshalb für die Kinderzulagen keine Rechtsöffnung erteilt werde.

2. Nach Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Kinderzulagen und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit der Richter es nicht anders bestimmt. Der pflichtige Elternteil hat das Erforderliche vorzukehren, damit die ihm für das Kind zustehenden Sozialleistungen ausgerichtet werden (Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 285 ZGB N 96). Der Entscheid des Richters über den Unterhaltsbeitrag stellt daher auch einen Rechtsöffnungstitel für die Kinderzulagen dar, selbst wenn diese im Urteil nicht spezifiziert sind. Die ausdrückliche Nennung der Sozialleistungen ist mithin nützlich, aber nicht nötig (Hegnauer, Art. 285 ZGB N 98; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 108 N 5, 7, § 110 II N 33). Der Elternteil, dem Leistungen Dritter - z.B. Kinderzulagen - zustehen, ist verpflichtet, sie geltend zu machen. Werden sie wegen seines Verschuldens nicht ausgerichtet, so sind sie ihm zu belasten (Hegnauer, Art. 285 ZGB N 40).

Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit Art. 285 Abs. 2 ZGB eine vollstreckbare Norm schaffen wollte (Hegnauer, Art. 285 ZGB N 93), obliegt es demjenigen Elternteil, welcher grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen Dritter hat, nachzuweisen, dass ohne sein Verschulden für einen bestimmten Zeitraum keine entsprechenden Leistungen erhältlich zu machen waren. Als Verschulden ist dem pflichtigen Elternteil insbesondere untätiges Verhalten (bei der Antragstellung oder im Bewilligungsverfahren, gegebenenfalls aber auch in einem Rechtsmittelverfahren) anzurechnen.

Im Rechtsöffnungsverfahren hat demnach der Unterhaltsgläubiger nachzuweisen, dass er bzw. die Kinder grundsätzlich Anspruch auf Kinderzulagen haben. Gelingt ihm dieser Nachweis (in der Regel gestützt auf eine rechtskräftige Anordnung der entsprechenden Behörde), obliegt dem unterhaltspflichtigen Elternteil der Nachweis, dass er ohne sein Verschulden keine Kinderzulagen erhältlich machen konnte. Diese "Beweislastverteilung" rechtfertigt sich schon deshalb, weil in der Regel der unterhaltsberechtigte Elternteil mangels notwendiger Unterlagen gar nicht in der Lage sein wird, den im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung erforderlichen Urkundenbeweis zu erbringen, dass dem Unterhaltspflichtigen wegen dessen Verschuldens die Kinderzulagen nicht ausgerichtet wurden oder werden.

Rekurskommission, 18. Mai 1998, BR 98 11


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