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RBOG 1999 Nr. 30

Pflichtgemässe und korrekte Gerichtsberichterstattung


§ 7 GerBerV, § 9 GerBerV


I. 1. a) Ein Journalist nahm in dem von X gegen die Z AG anhängig gemachten Prozess betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag an der Beweisverhandlung vor der Bezirksgerichtlichen Kommission teil. Zwei Tage später erschien in einer Tageszeitung eine von ihm darüber verfasste Berichterstattung, in welcher unter anderem X und der als Zeuge befragte Y erwähnt wurden. X beschwerte sich gegen seine öffentliche Namensnennung sowie gegen die "völlig unzutreffende Sach- und Verhandlungsverlaufsdarstellung", worauf die Bezirksgerichtliche Kommission die Akten zur weiteren Amtshandlung dem Obergericht überwies. Der Journalist habe gegen § 7 Abs. 1 und 3 GerBerV verstossen. Im Vordergrund stehe die Namensnennung von X und Y. Wohl sei das "Z-Debakel" in der Presse - auch unter Nennung von Namen - zur Sprache gekommen; nicht bekannt geworden sei hingegen die nun zur Diskussion stehende arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, in welcher es um Ferien- und Überzeitansprüche des Klägers und nicht um dessen Entlassung gegangen sei.

2. a) Der Presse kommt im gerichtlichen Verfahren eine Wächterfunktion zu, indem sie die Tätigkeit der Justiz beobachtet und der Öffentlichkeit darüber berichtet (Kägi-Diener, Persönlichkeitsschutz im Verhältnis von Medien und Justiz, in: AJP 1994 S. 1102). Der Verkehr der Gerichte mit den Medien ist im Kanton Thurgau in der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsberichterstattung (GerBerV, RB 271.3) geregelt. Die Verordnung bezweckt einerseits die Garantie einer wahrheitsgemässen, ausgewogenen und sachgerechten Information der Öffentlichkeit, andererseits aber auch den Schutz der Parteien und anderer am Verfahren Beteiligter.

b) Gemäss § 7 Abs. 1 GerBerV hat der Gerichtsberichterstatter wahrheitsgemäss, ausgewogen und sachgerecht zu berichten. Die Bestimmung bezweckt, der Öffentlichkeit durch eine sorgfältige und unparteiische Darstellung eine vorurteilsfreie Unterrichtung über die Geschehnisse zu ermöglichen. Die Presse soll deshalb vor Beginn oder während der Dauer eines Gerichtsverfahrens in Darstellung und Überschrift jede einseitige, tendenziöse oder präjudizierende Stellungnahme vermeiden und nichts veröffentlichen, was die Unbefangenheit der am Verfahren Beteiligten oder die freie Entscheidung des Gerichts zu beeinträchtigen geeignet ist. Kritik und Kommentar nach dem Urteil sollen sich erkennbar vom eigentlichen Prozessbericht unterscheiden. In der Berichterstattung muss zwischen blossem Verdacht und erwiesener Schuld streng unterschieden werden (RBOG 1998 Nr. 32 S. 154 f.). Die Kritik an der Justiz und die kritische Würdigung des geltenden Rechts gehört aber zum notwendigen Bestandteil der Kontrollfunktion der Medien; das Recht auf freie Meinungsäusserung steht im Zentrum der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten". So sind auch Gerichtsreportagen, die in erster Linie aus dem Gesichtspunkt der Angeschuldigten geschrieben werden, zulässig, sofern das Publikum in der Lage ist, zwischen Fakten und Meinungen zu unterscheiden, und die im Beitrag enthaltenen Informationen gewichten und einordnen kann (Stellungnahme des Presserats SVJ Nr. 17/1998 S. 143 ff.). Eine kritische, parteinehmende Berichterstattung ist zulässig; indessen muss Kritik und Kommentar unterscheidbar vom eigentlichen Prozessbericht abgehoben werden. Namentlich muss sich eine kritische parteinehmende Berichterstattung vor der Gefahr hüten, die nicht zur eigenen "Wahrheit" passenden Teile der Wirklichkeit zu ignorieren (Stellungnahme des Presserats SVJ Nr. 8/1997 S. 95). Übertreibungen sind nicht von vornherein verboten; die Fakten müssen indessen stets stimmen. Von einem Gerichtsberichterstatter muss deshalb, damit eine sachgerechte Information erfolgen kann, eine Minimalbildung über juristische Belange, insbesondere über die Grundsätze des Prozesses als solchen sowie über das zur Diskussion stehende Rechtsgebiet, verlangt werden.

Was in einer öffentlichen Verhandlung geäussert wird, darf vom Journalisten berichtet werden; seine Berichterstattung ist wahrheitsgetreu, wenn sie die gefallenen Äusserungen wörtlich oder sinngemäss wiedergibt, wobei gleichgültig ist, ob diese Äusserungen selber wahr oder unwahr sind (BGE 119 IV 276); zur öffentlichen Verhandlung gehören auch schriftliche Unterlagen, sofern sie öffentlich zugänglich sind (BGE 106 IV 171). Als tendenziös kann eine Berichterstattung nur gelten, wenn sie kein der Wirklichkeit entsprechendes Bild der Verhandlung wiedergibt (RBOG 1998 Nr. 32 S. 160).

c) Die Berichterstattung wird der Verständlichkeit wegen häufig personifiziert (Kägi-Diener, S. 1103). Kein Thema und keine Person sind aus berufsethischer Sicht von vornherein von der journalistischen Bearbeitung ausgenommen. Während § 7 Abs. 1 GerBerV die Verpflichtung des Gerichtsberichterstatters zur Unparteilichkeit enthält, zielt § 7 Abs. 3 GerBerV auf den Schutz der Privatsphäre der beteiligten Privatpersonen ab. Die Namen von Privatpersonen oder andere individualisierende Kennzeichnungen dürfen in der Berichterstattung nur verwendet werden, soweit die betreffenden Personen im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt schon öffentlich bekannt geworden sind oder eine Zustimmung der betroffenen Personen vorliegt. Je bekannter die Prozesspartei und je schwerer das in Frage stehende Delikt ist, desto eher rechtfertigt sich eine Persönlichkeitsverletzung im Sinn von Art. 28 ZGB (Meili, Basler Kommentar, Art. 28 ZGB N 54).

Bezüglich der Bekanntheit einer Person in der Öffentlichkeit im Sinn von § 7 Abs. 3 GerBerV müssen die im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild entwickelten Kriterien gelten. Sogenannte "absolute Personen der Zeitgeschichte" wie Sportler, Politiker, Künstler, Wirtschaftsführer und andere Prominente müssen sich eher Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte gefallen lassen als nicht in der Öffentlichkeit stehende Personen. Dasselbe gilt bezüglich "relativer Personen der Zeitgeschichte", d.h. Personen, die durch ein bestimmtes Ereignis das Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen. Hier kommt es darauf an, ob konkret ein genügend ausgewiesenes Interesse der Öffentlichkeit an Ereignis und Publikation geltend gemacht werden kann. Eine namentliche Berichterstattung über eine in der Öffentlichkeit allgemein bekannte Persönlichkeit überschreitet indessen das berufsethisch Zulässige, wenn der Gegenstand der Berichterstattung in keinem Zusammenhang mit dem Grund für die Bekanntheit der Betroffenen steht (Stellungnahme des Presserats SVJ Nr. 1/1995 S. 12). Durch Zeitablauf kann ferner eine in bestimmtem Zusammenhang aus der Masse der Zeitgenossen herausragende Person wieder in die Anonymität zurückweichen und damit den weiteren Schutzbereich in Anspruch nehmen. Zumindest soweit es um die persönlichen Verhältnisse der im staatlichen Leben hervortretenden Person geht, hat das Bundesgericht allerdings ein "Recht auf Vergessen" abgelehnt (BGE 111 II 214). Deshalb kann z.B. bei Personen, die im politischen Leben immer noch aktiv sind, grundsätzlich auch nach langer Zeit wieder über die frühere politische Haltung berichtet werden. In jedem Einzelfall ist jedoch im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob es im Licht der Pressefreiheit und des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, erneut über Tatsachen aus vergangener Zeit zu berichten, oder ob das entgegenstehende private Interesse des Betroffenen überwiegt (Meili, Art. 28 ZGB N 52).

d) Bei Vorkehren, die sich auf die GerBerV stützen, handelt es sich um Akte der Justizverwaltung. Geht es um die Disziplinierung eines Journalisten, gilt das Offizialprinzip, allerdings begrenzt durch das Anzeigeprinzip und die Mitwirkungspflicht der Beteiligten.

3. a) X hatte bei der Z AG eine leitende Funktion inne; bei einer Beteiligungs AG amtete er als Mitglied des Verwaltungsrats. Auslandinvestitionen brachten die Unternehmensgruppe in massive finanzielle Schwierigkeiten. Unter anderem wurde darüber im April 1997 in einer Zeitschrift orientiert. Im Juni 1997 erschien in derselben Zeitschrift eine Berichterstattung, worin unter anderem darauf hingewiesen wurde, die Verantwortlichen schwiegen sich über den Hintergrund des Millionen-Malheurs aus, bzw. der Schwarze Peter werde X, der entlassen worden sei, zugeschoben. Im Juni 1997 berichtete eine Tageszeitung über die Generalversammlung der Gruppe. Die neue Führung u.a. mit Y als Direktor habe Weichen gestellt, um das Überleben der Gruppe zu sichern. Tags darauf erschien ein weiterer Artikel. Beide Male wurde darauf hingewiesen, es seien an der Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung Zweifel laut geworden.

X machte im Oktober 1997 beim Bezirksgericht gegen die Z AG einen Prozess betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag hängig. Im November 1997 berichtete eine Tageszeitung über die tags zuvor stattgefundene ausserordentliche Generalversammlung der Gruppe. Sowohl darin als auch in einem weiteren Bericht wurde erwähnt, Verantwortlichkeitsklagen gegenüber einzelnen ehemaligen Verwaltungsräten seien nicht ausgeschlossen. Im Dezember 1997 teilte eine andere Zeitung mit, der im selben Jahr zum Delegierten des Verwaltungsrats gewählte Y werde die Unternehmensgruppe auf Ende des Jahrs verlassen. Im Juni 1998 war in einer Tageszeitung zu lesen, eine zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage gegen den früheren Verwaltungsrat werde zur Zeit juristisch geprüft.

Im Oktober 1998 fand im von X gegen die Z AG anhängig gemachten Prozess die Beweisverhandlung statt, an welcher Y als Zeuge und X persönlich befragt wurden. Die Parteien schlossen einen Vergleich, weshalb die Streitsache von der Bezirksgerichtlichen Kommission am Protokoll abgeschrieben wurde. Der Journalist hatte an dieser Verhandlung teilgenommen. Zwei Tage später erschien der von ihm verfasste Artikel "Über die Klinge gesprungen"; "Entlassener Vizedirektor darf sein Geschäftsauto behalten - Vergleich vor Bezirksgericht." Alsdann begann der Bericht mit folgenden Feststellungen: "Der Vizedirektor der Z AG, X, wurde nach dem Ausland-Debakel 1997 fristlos entlassen. Nun hat er vor Gericht die Kompensation seiner Ferienansprüche erstritten."

4. a) Sowohl der Name von Y als auch derjenige von X war in diversen Zeitungsartikeln mehrfach erwähnt worden. Aufgrund der Publikationen in der Tagespresse sind sie als "relative Personen der Zeitgeschichte" zu qualifizieren. Mehrmals war in der Presse eine Fotografie von Y erschienen. X war im Artikel einer Wochenzeitschrift nach seiner Entlassung einerseits persönlich zu Wort gekommen; andererseits waren die Verantwortlichkeitsklagen gegen die einzelnen Verwaltungsräte der Gruppe zumindest anlässlich der Generalversammlung vom Juni 1998 noch immer aktuell. Bis zur Berichterstattung im Oktober 1998 war allzu wenig Zeit verstrichen, als dass davon die Rede sein könnte, X und/oder Y hätten zwischenzeitlich wieder den Schutz der Anonymität für sich beanspruchen können. Bei beiden Personen ist somit die Voraussetzung, dass sie "schon öffentlich bekannt geworden sind" (§ 7 Abs. 3 GerBerV), gegeben.

b) Zu prüfen ist des Weiteren, ob ihre Namensnennung "im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt" erfolgte. Die Bezirksgerichtliche Kommission verneinte dies mit dem Hinweis, die Beweisverhandlung sei nicht die Folge der Entlassung von X gewesen, sondern diejenige bestrittener Ferien- und Überzeitansprüche. Die Rekurskommission kann ihre Schlussfolgerungen nicht teilen. "Der zu beurteilende Sachverhalt" bezieht sich im Hinblick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit nicht auf die rechtliche Zuordnung, sondern auf den Gesamtzusammenhang, den Lebensvorgang, aufgrund dessen die Veröffentlichung erfolgte. In den Publikationen über die Geschehnisse in der Gruppe war nebst den finanziellen Schwierigkeiten und den Gründen hiefür insbesondere von den Stellenwechseln bei den Kaderpositionen und der Möglichkeit von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den früheren Verwaltungsräten die Rede. Die Entlassung von X erfolgte im Zuge der Sanierungsmassnahmen. Y gab an der Beweisverhandlung zu Protokoll: X "hatte in der Firma nicht mehr zu erscheinen, hatte keinerlei Funktion mehr im operativen Bereich. Er war allenfalls aufgeboten zur Abklärung verschiedener Fragen namentlich im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall im Ausland. ... Im März ist festgestellt worden, dass die Investitionen in einem andern Land sicher Fehlinvestitionen waren und dann hat der Verwaltungsrat entschieden, dass die Vertreter zur Rechenschaft gezogen werden sollten. ... Die Kündigung ist durch den Verwaltungsrat ausgesprochen worden, und der Wille des Verwaltungsrats war, dass der Kläger das Haus so rasch als möglich verlasse."

Die Entlassung von X war somit anlässlich der Beweisverhandlung durchaus ein Thema; ein Sachzusammenhang zwischen diesem Artikel und den früheren Publikationen besteht bei gesamtheitlicher Betrachtung, welche bei Auslegung von § 7 Abs. 3 GerBerV im Hinblick auf das Informationsbedürfnis und -recht der Öffentlichkeit notwendig ist, fraglos. Nicht unberücksichtigt gelassen werden kann in diesem Zusammenhang auch, dass 40 Arbeitsplätze abgebaut worden waren. Der Journalist hatte über die Situation eines der entlassenen Mitarbeiter im September 1997 in einer Zeitung einen Artikel verfasst. Die Kündigungen und ihre Folgen waren somit bereits damals ein Thema. Dass sie dies nicht nur dann sind, wenn es um einen Chauffeur geht, dass es die Öffentlichkeit im Gegenteil noch weit mehr interessiert, was mit welchen Konsequenzen mit den für das Unternehmen verantwortlichen Personen passiert, liegt auf der Hand. Der Sachzusammenhang ist somit gegeben.

c) Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass der Journalist nicht gegen seine Pflichten als Gerichtsberichterstatter verstiess, als er im Artikel die Namen von Y und X erwähnte.

5. Zu prüfen bleibt schliesslich noch die korrekte Berichterstattung.

a) Im Artikel wird mehrmals darauf hingewiesen, X sei entlassen bzw. "fristlos entlassen" worden. Diese Aussage ist wahrheitswidrig: X war freigestellt worden. Zwischen einer Freistellung und einer fristlosen Entlassung besteht ein gravierender Unterschied. Bei ersterer wird der Mitarbeiter weiterhin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt; bei letzterer endigt sein Arbeitsvertrag sofort und entschädigungslos. Während diese nur aus wichtigen Gründen möglich ist - als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 1 und 2 OR) -, kann eine Freistellung, da sie finanziell einer normalen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichkommt, auch ohne wesentliche Differenzen zwischen den Parteien erfolgen: Sie muss nicht notwendigerweise mit einem Vorwurf gegenüber dem Mitarbeiter verbunden sein, sondern kann auch auf blossen Umstrukturierungen beruhen. Demgegenüber ist eine fristlose Entlassung stets ein Zeichen für massivste Differenzen zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber. Ungerechtfertigt als fristlos entlassen qualifiziert zu werden, stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar. Einem Gerichtsberichterstatter muss der Unterschied zwischen fristloser Entlassung und Freistellung geläufig sein. Gemäss BGE 60 II 409 müssen sich die Gerichtsberichterstatter immer bewusst sein, dass jede Zeitung Leser hat, die blindlings alles glauben, was ihnen gedruckt unter die Nase kommt. Zum Schutz der in einem Artikel erwähnten Personen dürfen deshalb massgebende juristische Begriffe nicht in falschem Zusammenhang verwendet werden. Dadurch, dass der Journalist X zu Unrecht als fristlos entlassen qualifizierte und diese Entlassung auch noch mit dem Hinweis begründete, der Verwaltungsrat mache ihn für die Fehlinvestition im Ausland verantwortlich, berichtete er wahrheitswidrig und für X persönlichkeitsverletzend.

b) aa) Nicht korrekt ist des Weiteren die im Zeitungsbericht enthaltene Feststellung, X habe sich geweigert, sein Entlassungsschreiben gegenzuzeichnen, weil Y seinen Vorschlag, als Ferien-Kompensation den Geschäftswagen behalten zu dürfen, nicht sogleich angenommen habe: Es war die Abgeltungsklausel, welche X anlässlich des Schlussgesprächs nicht akzeptierte.

Vom Firmenwagen war indessen auch die Rede. Nach Angaben von X an der Beweisverhandlung reagierte er auf das Freistellungsschreiben folgendermassen: "Ich habe zwei Sachen gemacht, ich sagte, lassen Sie mir mein Firmenauto und ich vergesse alles, Ferien und Überzeit." Y habe daraufhin erklärt, hiefür sei er nicht zuständig, dies müsse geklärt werden. Diese Differenzen zwischen den effektiven und den geschilderten Ereignissen sind jedoch nicht gravierend. Jedenfalls kann angesichts der beiden klaren Fakten, d.h. der Verweigerung der Unterschrift einerseits und der Offerte bezüglich des Geschäftsautos "per Saldo aller Ansprüche" andererseits, dem Journalisten die leichte Verzerrung des massgebenden Sachverhalts nicht zum Vorwurf gemacht werden.

bb) Anderes gilt hinsichtlich der beiden letzten Sätze im Artikel, welche folgendermassen lauten: "Demnach wird X sein Auto behalten dürfen. Zufälligerweise hat ihn die Garage auf den Betrag geschätzt, genauso viel wie X als Ferienkompensation forderte."

Gemäss Protokoll der Beweisverhandlung belief sich der Wert des Wagens nach Eurotax tatsächlich auf diesen Betrag. Unzutreffend ist demgegenüber, dass X das Auto nach seiner Freistellung weiter benützte. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre, wären die Formulierungen des Journalisten unvereinbar mit einer unvoreingenommenen Berichterstattung. Sein Schlusspassus erweckte beim durchschnittlichen Leser den Eindruck, X habe es fertiggebracht, dass einerseits der Firmenwagen exakt auf die ihm seines Erachtens zustehende Summe geschätzt wurde, und dass ihm andererseits dieses Auto als Entschädigung verblieb. Diese Sachdarstellung ist nicht nur wahrheitswidrig, was im Übrigen auch für den Beginn der Berichterstattung gilt (Entlassung), sondern auch geeignet, X in ein schlechtes Licht zu rücken.

c) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Artikel des Journalisten zumindest teilweise wahrheitswidrig, unausgewogen und nicht sachgerecht ist.

6. a) Verletzt ein Gerichtsberichterstatter seine Pflichten, kann er vom in der Sache zuständigen Gericht mit einer Ordnungsbusse belegt werden (§ 9 Abs. 2 GerBerV; vgl. RBOG 1998 Nr. 32 S. 153 f.). Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Entzug der Akkreditierung für einen Journalisten, der für die Ausübung seiner Tätigkeit auf die Vorzüge, die ihm die Zulassung bietet, angewiesen ist, eine harte Massnahme darstellt, die unter Umständen seine berufliche Existenz ernsthaft bedrohen kann, muss bei leichten Pflichtverletzungen - obwohl die GerBerV dies nicht ausdrücklich vorsieht - auch eine Verwarnung genügen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von verwaltungsrechtlichen Massnahmen mit disziplinarischem und disziplinarähnlichem Charakter (Meili, Die Akkreditierung von Journalisten im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, Bern 1990, S. 168 f.).

b) Der Verstoss gegen die in der GerBerV enthaltenen Verpflichtungen des Gerichtsberichterstatters ist nicht allzu schwer. Zur Nennung der Namen von Y und X war der Journalist berechtigt. Anzulasten ist ihm demgegenüber insbesondere, dass er von einer fristlosen Entlassung statt von einer Freistellung sprach und X auf diese Weise in seiner Persönlichkeit verletzte. Dass er diese Unterscheidung nicht kannte, gereicht ihm zum Verschulden: Als Gerichtsberichterstatter ist er verpflichtet, rechtliche Differenzierungen, die für die betroffenen Parteien von wesentlicher Bedeutung sind, vornehmen und Begriffe eindeutig einordnen zu können. Seine wahrheitswidrige Berichterstattung rechtfertigt eine Verwarnung.

Rekurskommission, 1. März 1999, JV.1999.3

II. 1. Eine Journalistin nahm an der Verhandlung vor der Bezirksgerichtlichen Kommission im von Y gegen X anhängig gemachten Ehrverletzungsprozess teil. Tags danach erschien hierüber in verschiedenen Tageszeitungen ein von ihr verfasster Artikel. X wandte sich an die Rekurskommission und stellte folgende Anträge: Es sei festzustellen, dass mit der Berichterstattung über die Gerichtsverhandlung die GerBerV verletzt worden sei; es sei eine Massnahme gemäss § 9 Abs. 1 dieser Verordnung zu beschliessen, und es seien im Anschluss daran die Akten zur Prüfung einer Ordnungsbusse an das Bezirksgericht zu übersenden. Schliesslich sei ein allfälliges Urteil in den betroffenen Medien zu veröffentlichen.

2. Der von der Journalistin verfasste Artikel begann in zwei Tageszeitungen mit folgenden Ausführungen: "Weil er in seinem Schreiben an ein Gericht (eines anderen Kantons) den siegreichen Kontrahenten scharf attackiert hatte, stand gestern ein Gemeinderatskandidat der Z-Partei und Rechtsanwalt wegen Ehrverletzung vor dem Bezirksgericht. Das Urteil steht noch aus. Der beklagte Anwalt hatte in einem aufsehenerregenden Prozess im vergangenen Jahr A wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz als Pflichtverteidiger vertreten. A und sein Gesinnungsfreund B waren in diesem Verfahren verurteilt worden. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig." Im Bericht einer weiteren Zeitung war der Hinweis auf den Gemeinderatskandidaten nicht enthalten. Der Titel der Berichterstattung lautete im einen Medium: "Wie angriffig darf ein Anwalt sein? Thurgauer Anwalt wegen Ehrverletzungsklage vor Gericht", in der anderen Zeitung: "Wie angriffig darf ein Anwalt für seinen Mandanten sein? Ehrverletzungsklage nach Antirassismusprozess", und in der dritten Pressemitteilung: "Darf ein Anwalt mehr? Rechtsanwalt wegen Ehrverletzungsklage vor Bezirksgericht". Der Text war in den drei Zeitungen mit den Zwischentiteln "Stete Gratwanderung" resp. "Eine Gratwanderung" bzw. "Immer Gratwanderung", "Unzimperlich", "Wortwahl zuspitzen" und "Fehl am Platz" unterteilt.

3. a) Das (in einem anderen Kanton durchgeführte) Strafverfahren, welches dem in den Thurgauer Medien publik gemachten Ehrverletzungsprozess zugrunde lag, und in welchem X als Vertreter des Klägers (A) in Erscheinung getreten war, hatte mit einem Schuldspruch des Beklagten (Y) geendet: Y war der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 200.-- sowie zur Bezahlung einer Entschädigung an A in Höhe von Fr. 1'800.-- verurteilt worden. Die dagegen von Y erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht ein erstes Mal und - nach Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs von Y - sodann ein zweites Mal ab.

In der Kurzzusammenfassung ganz zu Beginn ihres Artikels wies die Journalistin - ohne Namensnennung - darauf hin, X habe "den siegreichen Kontrahenten" seines Mandanten in einem Schreiben an das (ausserkantonale) Gericht scharf attackiert. Y war jedoch im vor diesen Gerichten durchgeführten Strafverfahren alles andere als siegreich gewesen. Wer in einem Verfahren obsiegte resp. unterlag, ist indessen nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für den Zeitungsleser von höchstem Interesse, und zwar auch dann, wenn der Ausgang jenes Verfahrens nur am Rand mit dem nun in den Medien erwähnten Prozess zu tun hat. Möglich ist zwar, dass der Journalistin die Vorgeschichte im Einzelnen nicht genau bekannt war - sie selbst gibt an, nur im Besitz der Plädoyernotizen von X, nicht aber von dessen Gegenanwalt gewesen zu sein; dies ist aber gar nicht entscheidend: Das Risiko, wahrheitswidrig Bericht zu erstatten, durfte sie auf keinen Fall - schon gar nicht, wenn es ihr an den nötigen Informationen fehlte - eingehen. Wenn in einem Artikel auf einen "siegreichen Kontrahenten" hingewiesen wird, interpretiert dies nicht nur der juristische Laie, sondern auch jeder Jurist dahingehend, die Gegenpartei habe in einem Gerichtsverfahren obsiegt. Den Leser in diesem Sinn irre zu führen, verstösst gegen die Pflichten des Gerichtsberichterstatters resp. der Gerichtsberichterstatterin. Den Unterschied zwischen "siegreich" und "unterliegend" muss eine Person, welche die Öffentlichkeit berufsmässig über Gerichtsfälle orientiert, kennen. Gemäss BGE 60 II 409 müssen sich die Gerichtsberichterstatter immer bewusst sein, dass jede Zeitung Leser hat, die alles glauben, was ihnen gedruckt unter die Nase kommt. Zum Schutz der in einem Artikel erwähnten Personen dürfen deshalb massgebende juristische Begriffe nicht falsch oder in falschem Zusammenhang verwendet werden. Treten Journalisten mit einem Artikel an die Öffentlichkeit, ohne über das erforderliche Grundwissen oder die für eine korrekte Berichterstattung notwendigen Vorkenntnisse zu verfügen, müssen sie gewärtigen, dass ihnen auch dann, wenn der Verstoss gegen die Wahrheitspflicht nicht absichtlich erfolgte, eine Verletzung der ihnen gemäss GerBerV obliegenden Pflichten vorgeworfen wird. Dies ist hier der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass die Journalistin direkt im Anschluss an die fettgedruckte Zusammenfassung auf einen im vergangenen Jahr "Aufsehen erregenden Prozess", in welchem A wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz verurteilt worden sei, hinwies. Ein Obsiegen resultierte aus jenem Prozess für Y nicht; die Gesuchsgegnerin macht denn auch nicht geltend, der Ausdruck "siegreicher Kontrahent" beziehe sich auf jenes letzterwähnte Verfahren. In ihrer Stellungnahme äusserte sie sich zu diesem Aspekt der Anzeige vielmehr mit keinem Wort.

b) Der Prozess, über welchen die Journalistin in ihrem in drei thurgauischen Zeitungen erschienenen Artikel berichtete, hatte seine Ursache darin, dass X den Y schriftlich als "polykriminellen, unverbesserlichen Wiederholungstäter, der amtliches Papier der Kantonsverwaltung für inkriminierende Schreiben verwendet, und der mehrfach wegen Schmierereien mit seinen Exkrementen, wegen Belästigung, Vergehen gegen das Postverkehrsgesetz und Zahlreichem mehr angeklagt und teilweise verurteilt worden ist", bezeichnete. Die Journalistin wies in ihrem Bericht zwar auf den X insbesondere vorgeworfenen Ausdruck "polykriminellen, unverbesserlichen Wiederholungstäter" hin. Gesamthaft und mit den Augen eines unbefangenen Lesers betrachtet erwecken ihre Ausführungen aber nicht den Eindruck, es gehe um eine Beschimpfung letztlich doch ziemlich gewöhnlicher Art; vielmehr drängt sich dem unbefangenen Leser das Gefühl auf, die Ehrverletzungsklage stehe in Zusammenhang mit rassendiskriminierenden Äusserungen, was indessen gar nicht zutrifft. Unnötig war es, auf den hier unmassgeblichen Prozess gegen A und B hinzuweisen: Jene Strafsache hatte mit der hier zur Diskussion stehenden Beschimpfung lediglich in dem Sinn etwas zu tun, als die X vorgeworfenen Äusserungen anlässlich eines Beschwerdeverfahrens gegen die in jenem Prozess festgesetzte Parteientschädigung gemacht worden waren. Für den Ehrverletzungsprozess als solchen war dies aber absolut bedeutungslos, und insbesondere fehlt es am eine Namensnennung rechtfertigenden Erfordernis, dass die Namen der beiden damals Angeklagten A und B "im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt" schon öffentlich bekannt geworden waren.

Auffallend oft wird des weitern im Artikel der Journalistin auf die Religionszugehörigkeit von Y, welcher die Ehrverletzungsklage gegenüber X anhängig gemacht hatte, hingewiesen. Es ist vom "jüdischen Kontrahenten", vom "Anwalt des klagenden Juden" sowie davon die Rede, "dass sich A's Kontrahent in jedes Verfahren einmische, einzig weil er Jude sei." Abgesehen davon, dass die letzterwähnte Äusserung keineswegs so gefallen ist - in seinem Plädoyer erwähnte X, dass Y "überhaupt nichts mit dem Strafverfahren gegen meinen Klienten zu tun" hatte, "ausser, dass er sich wohl als Angehöriger der jüdischen Glaubensgemeinschaft zuständig fühlte, sich in alle Verfahren einzumischen, die im Entferntesten mit dem Holocaust zu tun haben" -, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese doch recht provokative und insbesondere nicht zutreffende Art der Berichterstattung - mit dem permanenten Hinweis auf das Jüdischsein - gewählt wurde. Dem Artikel konnte nicht entnommen werden, dass dem vor der Bezirksgerichtlichen Kommission verhandelten Ehrverletzungsprozess der Vorwurf zugrunde lag, X habe eine massiv übersetzte Honorarnote eingereicht bzw. Aufwendungen geltend gemacht, die gar nicht geleistet worden seien, und dass er ausserdem den Gerichtspräsidenten getäuscht habe, um sich ein höheres Honorar zu erschleichen. Aufmachung und Inhalt des Berichts waren vielmehr dergestalt, dass der Leser davon ausgehen musste, die Ehrverletzungsklage habe in irgendeiner Art mit antirassistischen Äusserungen zu tun. Hierüber kann insbesondere deshalb nicht hinweggesehen werden, weil darüber hinaus der Eindruck entstand, "ein Gemeinderatskandidat der Z-Partei und Rechtsanwalt" habe sich in diesem Sinn schuldig gemacht.

Dabei steht nicht im Vordergrund, dass auf die Kandidatur, die Parteizugehörigkeit, den Beruf und die Ortsansässigkeit aufmerksam gemacht worden war; wer für einen Sitz im Gemeinderat kandidiert, ist vor und nach den Wahlen bzw. während seiner Amtszeit eine Person des öffentlichen Lebens und muss deshalb gewärtigen, namentlich oder mittels unverwechselbarer Kennzeichnungen in den Medien erwähnt zu werden. Nicht tolerierbar ist vielmehr die Unklarheit der Individualisierung, die letztlich gar keine war. Letzteres zeigte sich darin, dass zwei Berufskollegen des Gesuchstellers sich verpflichtet fühlten, öffentlich darauf hinzuweisen, sie, beide in der fraglichen Gemeinde ansässige, der Z-Partei nahestehende Rechtsanwälte, legten Wert auf die Feststellung, dass sie mit dem Ehrverletzungsverfahren, über welches in der einen Tageszeitung berichtet worden sei, nichts zu tun hätten. Eine Individualisierung hat indessen, damit sie ihren Zweck überhaupt erfüllen kann und nicht wie hier das Gegenteil, nämlich zumindest die Möglichkeit von Verwechslungen und Verdächtigungen, erreicht, klar und unzweideutig zu sein. Zwar besteht alsdann die Gefahr, dass denjenigen Medienleuten, welche zwar keine Namen nennen, aber mittels individualisierenden Kennzeichnungen eindeutige oder eben zu Verwechslungen Anlass gebende Zuordnungen vornehmen, vorgeworfen wird, sie hätten zu Unrecht und entgegen § 7 Abs. 3 GerBerV die Privatsphäre Anderer ungenügend geschützt; existiert dieses Risiko, muss aber nun einmal nicht nur auf Namensnennung, sondern auch auf individualisierende Kennzeichnungen verzichtet werden. Insbesondere geht es nicht an, durch die Umschreibungen Personen in eine Sache hineinzuziehen, mit welcher sie absolut nichts zu tun haben. Dies gilt bei einem Artikel wie dem vorliegenden, der den Eindruck erweckt, Ursache des Prozesses vor der Bezirksgerichtlichen Kommission seien antirassistische Äusserungen gewesen, ganz besonders. Zusätzlich zur Verwirrung stiftenden Berichterstattung durch die vorgenommene Individualisierung völlig unbeteiligte Personen in Verruf zu bringen - dies ist der Fall, wenn der unbefangene Zeitungsleser annehmen muss, ein Gemeinderatskandidat habe sich antirassistisch geäussert -, verstösst gegen die Pflichten jeder Gerichtsberichterstatterin und jedes Gerichtsberichterstatters. Der Einwand der Journalistin, der Redaktor dieser Tageszeitung habe ausdrücklich gewünscht, dass die Kandidatur sowie der Beruf von X publik gemacht werde, ändert daran nichts: Sie allein geniesst die besonderen Privilegien der an den Gerichten zugelassenen Medienleute (§ 1 Abs. 2 GerBerV) und hat deshalb auch die entsprechenden Pflichten nach § 7 GerBerV zu erfüllen. Zu diesen gehört aber nun einmal die sachgerechte und ausgewogene Information der Öffentlichkeit, mit anderen Worten der Verzicht unter anderem auf tendenziöse, Verwirrung stiftende und ungenaue Berichterstattung.

c) Nicht zum Vorwurf kann der Journalistin hingegen gereichen, dass sie sich in ihrem Artikel nicht mit juristischen Fragen auseinandersetzte und zwischen Angriffs- und Verteidigungsargumenten keine Unterscheidung machte. Aufgabe der Medien ist es nicht, über Rechtsfragen zu orientieren oder sich im Detail mit den Argumenten der Parteien eines Prozesses auseinanderzusetzen; ihre Kontrollfunktion erfüllen die Medien schon dann, wenn sie korrekt über die Tätigkeit der Justiz berichten. Nicht ersichtlich ist des weitern, in welchem Sinn die Journalistin eine Vorverurteilung vorgenommen haben soll. Die fettgedruckten Zwischentitel, insbesondere die Hinweise "Unzimperlich" resp. "Fehl am Platz", waren allenfalls etwas deftig und passten insbesondere im Grunde nicht zum Inhalt des Fliesstextes; gleichermassen ein vorgezogener Schuldspruch liegt in den gewählten Zwischentiteln aber fraglos nicht. Kein Anlass besteht schliesslich, den Artikel als Druckausübung auf das Gericht zu qualifizieren: Die Berichterstattung enthält nichts, was den Entscheid der Bezirksgerichtlichen Kommission zugunsten der einen Partei hätte beeinflussen können.

4. a) Die Anzeige, welche das nun zur Diskussion stehende Verfahren auslöste, wurde aufgrund der am Tag nach der Verhandlung erschienenen Zeitungsartikel erstattet, und zwar von einer der damaligen Prozessparteien. Ein sitzungspolizeiwidriges Verhalten anlässlich der Verhandlung liess sich die Journalistin nicht zuschulden kommen; ein solches wird jedenfalls weder behauptet noch ist es aus den Akten ersichtlich. Für eine Übersendung der Akten an die Vorinstanz zur Prüfung einer Ordnungsbusse besteht unter diesen Umständen kein Anlass.

Hingegen rechtfertigt der Verstoss der Journalistin gegen die in der GerBerV enthaltenen Verpflichtungen eine Verwarnung. Anzulasten ist ihr insbesondere, dass ihr Artikel in sachlicher Hinsicht einen falschen Eindruck vermittelte. X macht zu Recht geltend, er werde als unterschwelliger Judenhasser und schlechter Verlierer dargestellt. Als Gerichtsberichterstatterin ist die Gesuchsgegnerin verpflichtet, nicht nur rechtliche Differenzierungen, die für die betroffenen Parteien von wesentlicher Bedeutung sind, vornehmen und Begriffe eindeutig einordnen, sondern auch den Sachverhalt so schildern zu können, dass weder für die Parteien selbst noch insbesondere für Dritte, welche mit dem Verfahren gar nichts zu tun haben, unangenehme Situationen entstehen. Da sich die Journalistin nicht an diese ihr obliegenden Verpflichtungen hielt, ist sie zu verwarnen.

b) X verlangt neben der Bestrafung der Gesuchsgegnerin die Veröffentlichung des Entscheids in den betrofffenen Medien.

Die geltende GerBerV sieht keine Pflicht zur Korrektur der Gerichtsberichterstattung vor. Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, eine solche wäre nur dann möglich, wenn die Berichtigung einen anderen Zweck als den Schutz der Persönlichkeit im Auge hätte, denn dieser werde abschliessend vom Bundesrecht geregelt (Meili, Die Akkreditierung von Journalisten im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, Bern 1990, S. 143; BGE 113 Ia 321, 107 Ia 317; Pra 76, 1987, Nr. 255; EuGRZ 1987 S. 430 ff.). Im vorliegenden Fall käme eine Veröffentlichung dieses Entscheids somit, als Instrument des Persönlichkeitsschutzes im Sinn von Art. 28a ZGB, nur in Frage, wenn die unkorrekte Gerichtsberichterstattung Interessen berührte, die ausserhalb des bundesrechtlich geregelten Persönlichkeitsschutzes lägen, mit anderen Worten namentlich erhebliche öffentliche Interessen. Solche sind indessen hier nicht ersichtlich. Das einzige von X geltend gemachte öffentliche Interesse, der "Druck auf das Gericht", ist offensichtlich nicht gegeben: Der unbefangene Leser wird zwar durch den Artikel in die Irre geführt, muss aber keineswegs zum Schluss kommen, X werde verurteilt. Allein schon aus diesem Grund stand die Bezirksgerichtliche Kommission bei ihrer Entscheidfindung sicher nicht "unter Druck". Abgesehen davon weist die Journalistin zu Recht darauf hin, auf diese Weise sei eine Druckausübung auf ein Gericht gar nicht möglich.

Rekurskommission, 23. April 1999, JV.1999.11

III. 1. Die Staatsanwaltschaft beanstandete sowohl die Form der Berichterstattung als auch deren Inhalt, wogegen sich der Gesuchsgegner auf seine Meinungsäusserungsfreiheit beruft.

2. Eine Berichterstattung, welche die Prozessbeteiligten blossstellt, lächerlich macht oder in unwürdiger Art und Weise kritisiert, liegt weder im Interesse der ordnungsgemässen Rechtspflege noch dient sie der staatsbürgerlichen Pflicht der Medien, öffentlich Missstände und Fehlleistungen bei Behörden zu kritisieren; dabei sind in Form und Inhalt der Grundsatz der Fairness und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Behördenmitglieder und Beamten zu wahren, denn Ziel ist, dass Medien und Behörden vertrauensvoll zusammenarbeiten und dabei gegenseitig Respekt und Unabhängigkeit bewahren (vgl. Brühlmeier, Spannungsfeld Polizei - Justiz - Medien, Aarau 1989, S. 54; BGE 113 Ia 313; RBOG 1998 Nr. 32).

3. Zweifellos ist der ganze Artikel so aufgebaut, dass - auch angesichts der beigefügten Illustration - unschwer erkennbar ist, dass es sich nicht um einen sachlich nüchternen Artikel, sondern vielmehr um eine Glosse in satirisch-ironischer Form handelt, welche als Stilmittel die Überzeichnung des Verhaltens der Beteiligten verwendet. Der Staatsanwaltschaft ist Recht zu geben, dass man die Darstellung ihres Plädoyers als "unter der Gürtellinie" empfinden könnte. Sie muss sich jedoch wegen ihres Amts ein gewisses Mass an - wenn auch als geschmacklos abgefasst empfundener - Kritik gefallen lassen. Von einem nicht sachgerecht abgefassten Bericht kann - immer unter dem Aspekt, dass es sich um einen satirisch-ironischen Artikel handelt - ausser mit Bezug auf die am Schluss angesprochene Verschleuderung von Steuergeldern indessen nicht gesprochen werden.

Wohl ist der Hinweis richtig, dass dieser Prozess den Steuerzahler einen gewissen Betrag gekostet haben dürfte, doch hätte der Leser darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung eines Offizialdelikts verpflichtet ist und im Zweifelsfall ein Verfahren nicht von vornherein einstellen darf, sondern vielmehr den Richter über Schuld und Unschuld entscheiden lassen muss. Sicher durfte der Gesuchsgegner an diesem System an sich Kritik üben; er hätte dabei jedoch darauf hinweisen müssen, dass eine solche Verwendung von Steuergeldern nach geltendem Recht Teil unserer vom Gesetzgeber gewollten, rechtsstaatlichen Ordnung ist. Diese Unterlassung wiegt jedoch nicht derart schwer, dass der Gesuchsgegner verwarnt bzw. ihm die Zulassung entzogen werden müsste.

Es liegt daher kein Verstoss gegen die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsberichterstattung vor.

Rekurskommission, 21. Juni 1999, JV.1999.16


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