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RBOG 2000 Nr. 1

Behandlung von fremdsprachigen Eingaben; Verhandlungs- und Urteilssprache


Art. 70 BV, § 84 Abs. 1 aStPO (TG)


1. Die Rekursgegnerin verfasste ihre Eingaben in französischer Sprache. Der Rekurrent macht geltend, im Kanton Thurgau sei Amtssprache Deutsch.

2. Im Kanton Thurgau ist die Amtssprache weder verfassungs- noch gesetzesrechtlich normiert. Darin kann eine echte Lücke gesehen werden, welche durch Gewohnheitsrecht zu schliessen ist. Nach der Praxis gilt daher insoweit das Sprachenrecht des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV), als in den schweizerischen Landessprachen abgefasste Eingaben ohne weiteres entgegengenommen werden und in der Regel keiner Übersetzung bedürfen. Vorbehalten bleiben Schriften, bei denen die Lesbarkeit ohne Übersetzung nicht gewährleistet ist, sei es vom Umfang her gesehen, sei es mit Blick auf die Komplexität des Textes oder die Verwendung fachtechnischer Ausdrücke. Eine weitere Einschränkung dieser Regel ergibt sich aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs: Wer die deutsche Sprache beherrscht, hat keinen Anspruch darauf, Eingaben in einer anderen Landessprache zu verfassen. In anderen Sprachen (vorab Englisch oder Spanisch) abgefasste Eingaben werden in der Praxis aus Kulanz entgegengenommen, sofern der Richter ohne Schwierigkeiten vom Inhalt Kenntnis nehmen kann (vgl. ZR 63, 1962, Nr. 26 S. 67 f.). Verhandlungssprache ist demgegenüber die deutsche Sprache, was sich implizit aus § 84 Abs. 1 StPO ergibt; daraus folgt auch, dass die Urteilssprache der Verhandlungssprache entspricht, denn Urteile sind mündlich in der Verhandlungssprache zu eröffnen bzw. informell bekannt zu geben (vgl. § 107 Abs. 1 ZPO; § 162 Abs. 1 StPO) und in derselben Sprache (mündlich oder schriftlich) zu begründen.

Zu Recht nahm daher die Vorinstanz die in französischer Sprache abgefasste Eingabe der Rekursgegnerin entgegen.

Obergericht, 25. September 2000, BR.2000.73


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