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RBOG 2000 Nr. 16

Verfahrensmaximen im Opferhilfeprozess - Präzisierung der Rechtsprechung


Art. 8 f aOHG, § 53 Abs. 1 StPO


1. Die Vorinstanz sprach X wegen fahrlässiger Tötung schuldig. Sie stellte weiter fest, X habe die Hinterbliebenen des Y für den erlittenen Schaden vollständig zu entschädigen und schulde ihnen eine Genugtuung. Hinsichtlich des Quantums wurden die Opfer antragsgemäss auf den Zivilweg verwiesen. In der Berufungseingabe beantragt X, die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventuell seien diese vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Im Übrigen macht X erstmals geltend, Y treffe ein Mitverschulden am Unfall.

2. Der Hauptantrag des Berufungsklägers, die Zivilforderungen seien abzuweisen, könnte selbst bei einem Freispruch nicht geschützt werden, da in diesem Fall die Geschädigten mit ihren Forderungen zwingend auf den Zivilweg verwiesen werden müssten, weil keine sachliche Zuständigkeit des Strafgerichts zu einem materiellen Entscheid über die Zivilforderungen mehr gegeben wäre (Art. 9 Abs. 1 OHG; Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 9 N 3 und 4; RBOG 1995 Nr. 25; ZR 96, 1997, Nr. 130 S. 305 ff.; a.M. BGE 124 IV 20 f.). Umgekehrt ist es nicht zulässig, die Geschädigten mit ihren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen, wenn das Strafgericht zu einem Schuldspruch gelangt, weshalb der Eventualantrag des Berufungsklägers nicht geschützt werden kann (BGE 122 IV 41 ff.). Art. 9 Abs. 2 OHG eröffnet dem Strafgericht lediglich die Möglichkeit, vorerst nur im Strafpunkt zu urteilen und die Zivilansprüche später zu behandeln. Schliesslich ist es gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG auch möglich, dass der Strafrichter in Fällen, wo die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde, die Ansprüche der Opfer nur dem Grundsatz nach entscheidet und sie im Übrigen an das Zivilgericht verweisen kann. Diesen letzteren Weg wählte die Vorinstanz. Zwar ist fraglich, ob die Beurteilung der Zivilansprüche tatsächlich einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert hätte; indessen war für die Vorinstanz gar kein anderer Entscheid möglich, nachdem der Opfervertreter selbst, unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 3 OHG, genau dies beantragt hatte und sich der Verteidiger zu seinem Antrag vor Vorinstanz, die Schadenersatzforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen, mit keinem Wort äusserte.

3. Vor Obergericht führte der Berufungskläger zur Begründung seines Eventualstandpunkts erstmals aus, dass, selbst wenn man davon ausgehe, dass dem Opfer keine grobe Verkehrsregelverletzung angelastet werden könne, er lediglich im Rahmen der Betriebsgefahr einen Teil des Schadens zu tragen habe. Er behauptete damit erstmals zivilrechtlich ein Mitverschulden des Opfers, machte indessen keinerlei Ausführungen zur Bemessung dieses Mitverschuldens. Stehen sich bezüglich der Haftungsfrage lediglich Beschuldigter und Opfer gegenüber, so ist unabhängig davon, welcher Art die Haftung ist, nicht nur die Tatsache, dass der Beschuldigte haftet, sondern auch die Haftungsquote zu bestimmen. Der Strafrichter soll durch Art. 9 Abs. 3 OHG lediglich von der Schadensbemessung entbunden werden (Gomm/Stein/Zehntner, Art. 9 OHG N 12; BGE 122 IV 42 f.). Der Gesetzgeber regelte im OHG indessen nicht ausdrücklich, welche prozessualen Grundsätze bei der Feststellung des für die Beurteilung der Zivilansprüche relevanten Sachverhalts zur Anwendung gelangen sollen; grundsätzlich ist deshalb kantonales Recht massgebend (Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 242). Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein Zivilverfahren im Strafprozess. Das Adhäsionsverfahren ist somit einerseits abhängig vom Bestand eines Strafprozesses, andererseits aber ist es aufgrund seiner zivilprozessualen Natur grundsätzlich den Prozessformen des Zivilprozesses unterworfen (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A., § 38 N 12). Der thurgauische Adhäsionsprozess wird als solcher demnach von der Dispositionsmaxime beherrscht. Das bedeutet, dass das Verfahren nicht von Amtes wegen einzuleiten ist, wie dies für den Strafprozess gilt. § 53 Abs. 2 StPO statuiert lediglich die Pflicht des Untersuchungsrichters, den Geschädigten auf das Recht zur Geltendmachung seiner Ansprüche aufmerksam zu machen. Für das Opfer ergibt sich dieses Recht direkt aus Bundesrecht gestützt auf § 53 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG. Geltung hat sodann die Verhandlungsmaxime, was heisst, dass die Sammlung des Prozessstoffs den Parteien obliegt (RBOG 1987 Nr. 42). Bei den unter den Anwendungsbereich des OHG fallenden Adhäsionsverfahren gilt indessen insofern der strafprozessuale Grundsatz der Instruktionsmaxime, als das Strafgericht bei der Beurteilung der Zivilansprüche den im Zusammenhang mit der Strafsache ermittelten Sachverhalt von Amtes wegen zu berücksichtigen hat (RBOG 1997 Nr. 29; Weishaupt, S. 243). Indem der Berufungskläger vor Obergericht jedenfalls sinngemäss erstmals ein Mitverschulden des Opfers geltend macht, ohne dieses näher zu begründen, und insbesondere zur Höhe einer allfälligen Reduktion der Haftungsquote keinerlei Ausführungen macht, kommt er seiner ihn im Rahmen der Verhandlungsmaxime treffenden Behauptungslast und Substantiierungspflicht nicht nach, weshalb sich diesbezüglich Verfahrensweiterungen erübrigen.

Obergericht, 11. Januar 2000, SBR.1999.70


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