RBOG 2000 Nr. 18
Kinderunterhaltsbeiträge bleiben bei Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt
Sind im Scheidungsprozess Unterhaltsbeiträge strittig, ist der gerichtliche Streitwert bei anwaltlicher Vertretung der Partei auch für die Festsetzung der Parteientschädigung massgebend (vgl. § 2 Abs. 3 AT). Die Kinderunterhaltsbeiträge werden nach konstanter Praxis bei Festsetzung des Streitwerts stets unberücksichtigt gelassen (Entscheid der Rekurskommission des Obergerichts vom 21. Mai 1990, R 111, S. 6).
Obergericht, 14. August 2000, ZR.2000.57