RBOG 2000 Nr. 25
Ein in der Weisung bezifferter Antrag bezüglich Herabsetzung der Unterhaltsrente fixiert den Streitgegenstand im Abänderungsverfahren
1. In prozessualer Hinsicht stellte sich die Frage, ob die Vorinstanz, indem sie für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2009 die Herabsetzung der Rente auf Fr. 700.-- vornahm, gegen die Dispositionsmaxime verstiess, nachdem im Rechtsbegehren gemäss Weisung die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 800.-- bis 30. November 2009 beantragt worden war.
2. a) Im Zivilprozess darf der Richter grundsätzlich einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt (§ 97 ZPO). Der Streitgegenstand ist demzufolge mit der Rechtshängigkeit fixiert; die eingebrachten Rechtsbegehren dürfen nur eingeschränkt, nicht aber erweitert oder geändert werden (§ 90 Abs. 2 ZPO). Im Scheidungsprozess besteht indessen keine Verpflichtung der Parteien, bereits anlässlich des Instruktionsverfahrens bestimmte Anträge bezüglich der Regelung der Nebenfolgen zu stellen (RBOG 1994 Nr. 3). Vielmehr ist im Instruktionsverfahren durch den Richter zunächst der relevante Sachverhalt abzuklären, was oftmals erst später eine umfassende Antragsstellung zulässt. Dies entspricht ausserdem der gesetzlichen Konzeption, wonach das Untersuchungsverfahren in allen Streitigkeiten über das Eheverhältnis Platz greift (§ 152 Ziff. 1 ZPO). Dasselbe muss sinngemäss auch für das Verfahren betreffend Änderung eines Scheidungsurteils gelten, in welchem nach Eingang der Weisung schon vor der Hauptverhandlung durch den Gerichtspräsidenten ein Instruktionsverfahren durchgeführt wird (§§ 153 ff. ZPO); dabei ergeben sich wesentliche Tatsachen in der Regel erst aufgrund der Parteibefragungen, insbesondere auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Parteien. Es soll folglich den Parteien ermöglicht werden, konkrete Anträge erst an der Hauptverhandlung zu stellen (RBOG 1997 Nr. 3); hat indessen eine Partei bereits in der Weisung konkrete Anträge über die Nebenfolgen gestellt, liegt darin ein Verzicht auf weitergehende Ansprüche vor, womit in einem solchen Fall für die vermögensrechtlichen Ansprüche das Dispositionsprinzip Platz greift (vgl. RBOG 1975 Nr. 16; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 202 N 38b).
b) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das in der Weisung enthaltene Rechtsbegehren, nämlich die Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 800.-- bis zum 30. November 2009, den Streitgegenstand fixiert, und deshalb über dieses Begehren auf Reduktion des monatlichen Unterhaltsbeitrags nicht hinausgegangen werden kann. Dabei ist von den Zahlen für den monatlichen Beitrag auszugehen, nachdem als Berechnungsgrundlage für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen Einkommen und Bedarf auf Monatszahlen umgerechnet werden; eine Kumulation der Renten auf den ganzen Zeitraum, während welchem die Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, ist für die Beurteilung eines allfälligen Verstosses gegen die Dispositionsmaxime nicht möglich. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der monatlichen Unterhaltsrente zugunsten des geschiedenen Ehegatten um eine periodische, wiederkehrende - wenn auch zeitlich befristete - Leistung handelt; der monatliche Unterhaltsbeitrag ist auf den monatlichen Bedarf des Berechtigten sowie die wirtschaftlichen Möglichkeiten des pflichtigen Ehegatten abgestimmt und kann insofern bei der Beurteilung der Anträge nicht zu einem kapitalisierten Wert zusammengefasst werden. Gerade weil die Unterhaltsrente auf die konkreten Bedürfnisse der einen und die Möglichkeiten der anderen Partei abgestimmt ist, handelt es sich nicht um denselben Sachverhalt, wie wenn einzelne Forderungspositionen abgeändert werden, ohne dass sich die gesamte Klagesumme erhöht (Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, Frauenfeld 1930, § 148 N 1 lit. d; Frank/Sträuli/Messmer, § 54 ZPO N 17 a.E.). Dass die monatliche Unterhaltsrente jeweils für sich allein zu betrachten ist, hat die Vorinstanz bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt. Damit verstösst der vorinstanzliche Entscheid gegen prozessuale Grundsätze, indem für den Zeitraum von 1. Dezember 2005 bis 30. November 2009 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- zugesprochen wurde. Für die Zeit nach dem 1. Dezember 2005 ist aufgrund des Rechtsbegehrens des Berufungsklägers lediglich die Herabsetzung auf monatlich Fr. 800.-- zulässig.
Obergericht, 17. Februar 2000, ZBO.1999.71