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RBOG 2000 Nr. 6

Ausübung des persönlichen Kontakts zu den Kindern via Internet


Art. 273 ZGB


1. a) Im Scheidungsprozess stellte die Vorinstanz die Kinder der Parteien unter die Obhut des Vaters. Die Mutter wohnt in der Türkei. Die Bezirksgerichtliche Kommission räumte ihr ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienbesuchsrecht ein; ausserdem wurde zur Regelung des persönlichen Verkehrs eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet.

b) Die Mutter akzeptiert vom Grundsatz her diese Regelungen, will aber die Möglichkeit haben, über das Internet mindestens einmal im Monat ihre Kinder zu hören und zu sehen. Sie verlangt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung.

2. a) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der persönliche Verkehr ist Ausdruck der geistig-seelischen Gemeinschaft der Eltern und der Kinder; durch den persönlichen Verkehr soll der Elternteil ohne Obhut am Leben des Kindes teilnehmen, das Kind diesen Elternteil existentiell erleben und der Inhaber der Obhut teilweise von der Sorge, aber auch von der Aufgabe, dem Kind ein unmittelbares Bild vom obhutslosen Elternteil zu vermitteln, entlastet werden (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5.A., N 19.02). Der Begriff des persönlichen Verkehrs wird in der Praxis häufig auf das Besuchsrecht reduziert, weil nur diesbezüglich in der Regel eine ausdrückliche Anordnung seitens des Richters notwendig ist (Hegnauer, N 19.16 a.E.). Der persönliche Verkehr umfasst jedoch auch das Recht, schriftlich oder telefonisch sowie im Rahmen zufälliger Begegnungen miteinander zu kommunizieren (Wirz, in: Praxiskommentar zum Scheidungsrecht [Hrsg.: Schwenzer], Basel/Genf/München 2000, Art. 273 ZGB N 2; Hammer-Feldges, Persönlicher Verkehr - Probleme der Rechtsanwendung für Vormundschaftsbehörden, Richter und Anwälte, in: ZVW 48, 1993, S. 18; Burger-Sutz, Die Kinderbelange unter altem und neuem Scheidungsrecht, Diss. Zürich 1999, S. 21). Der Elternteil, dem die Obhut über die Kinder anvertraut ist, soll denn auch die Kommunikation via Post- und Telefonverkehr zulassen, soweit damit die Privatsphäre nicht unzumutbar gestört wird (Hammer-Feldges, S. 18); das bedeutet konkret, dass der sorgeberechtigte Elternteil dem Kind Briefe des anderen Elternteils nicht vorenthalten darf (Guler, Ausgewählte Fragen zur Regelung des Besuchsrechts, in: ZVW 39, 1984, S. 99). Der persönliche Verkehr umfasst demgemäss auch den Austausch von Postsendungen, und zwar von Briefen und Paketen (BGE 93 II 66), vorab dann, wenn Besuche nicht oder kaum möglich sind (BGE 83 II 92). Der zulässige Umfang des schriftlichen Verkehrs richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; der Briefwechsel darf im Ausmass und nach seinem Inhalt auf keinen Fall Unruhe in die geistig-seelische Entwicklung eines Kindes bringen (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Art. 156 ZGB N 308). Für den Telefonverkehr gelten sinngemäss dieselben Regeln (Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 273 ZGB N 85). Die Kommunikation zwischen den Kindern und dem Elternteil, der nicht über die Obhut über die Kinder verfügt, muss sich indessen regelmässig und zwangsläufig auf jene Kommunikationsmöglichkeiten beschränken, die den Betroffenen gewöhnlich zur Verfügung stehen und deren Benutzung ihnen nach allgemeinen, im praktischen Leben gängigen Massstäben zumutbar ist. Dementsprechend kommen Kommunikationstechnologien, die bei normalen Verhältnissen der Eltern und der Kinder nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen, nicht in Betracht. Der Anspruch auf Kommunikation ausserhalb des eigentlichen Besuchsrechts muss sich faktisch - abgesehen von zufälligen Begegnungen, die hier nicht zur Diskussion stehen - folglich zwingend auf den Post- und Telefonverkehr beschränken. Neue Technologien, wie insbesondere die Übermittlung von Daten über E-Mail oder von Bildern und Ton über Internet, sind einstweilen nur einem verhältnismässig kleinen Kreis von Personen zugänglich und für die breite Bevölkerung vorläufig (noch) nicht erreichbar, einerseits aus technischen, andererseits und insbesondere aber auch aus finanziellen Gründen.

b) Angesichts der Situation der Mutter ist es durchaus verständlich, dass sie zufolge ihrer praktischen Einschränkung in der Ausübung des Besuchsrechts darauf angewiesen ist, mit den Kindern anderweitig kommunizieren zu können. Diese Kommunikationsmöglichkeiten müssen sich indessen auf den postalischen und telefonischen Verkehr beschränken; diesbezüglich hat die Vorinstanz allerdings faktisch bereits eine Regelung in die Wege geleitet, indem sie für die Ordnung des persönlichen Verkehrs eine Erziehungsbeistandschaft errichtete. Die Mutter hat demgegenüber keinen Anspruch darauf, entsprechend ihrem Antrag über Bild- und Tonübermittlungen via Internet einmal pro Monat mit den Kindern verkehren zu können, da diese Kommunikationsmöglichkeit dem üblichen Standard nicht entspricht. Einerseits ist der Vater offensichtlich weder in technischer noch finanzieller Hinsicht in der Lage, entsprechende Internetübermittlungen sicherzustellen; andererseits ist es entgegen dem Antrag der Mutter ausgeschlossen, dass die entsprechenden Möglichkeiten von staatlicher Seite geschaffen werden, denn die Kosten des persönlichen Verkehrs und des Besuchsrechts können nach ständiger Praxis nicht dem Staat überbunden werden: Die Kosten der Ausübung des Besuchsrechts trägt in der Regel grundsätzlich der Besuchsberechtigte (BGE 95 II 388 mit Hinweisen; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4.A., S. 453; Hegnauer, Art. 273 ZGB N 146; Bühler/Spühler, Art. 273 ZGB N 315); für die Kosten des Post- und Telefonverkehrs mit dem Kind hat der Berechtigte, für die des Verkehrs des Kindes mit dem Berechtigten der Inhaber der Obhut aufzukommen (Hinderling/Steck, S. 454 Anm. 23 a.E.; Hegnauer, Art. 273 ZGB N 149). Abgesehen davon unterliegt es letztlich auch erheblichem Zweifel, ob es - mindestens beim heutigen Stand der Technologie - dem Kindeswohl ohne weiteres entsprechen würde, ein Kind einmal pro Monat solchen Internetübermittlungen auszusetzen; diese Frage braucht indessen hier nicht näher geprüft zu werden.

c) Aus diesen Gründen erweist sich die Berufung als aussichtslos, so dass die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden kann.

Präsident des Obergericht, 14. August 2000, ZBR.2000.63

Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 23. November 2000 ab.


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