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RBOG 2001 Nr. 25

Der fürsorgerische Freiheitsentzug wird nicht an die Freiheitsstrafe angerechnet


Art. 40 Abs. 2 (Fassung 1937) StGB, Art. 69 (Fassung 1937) StGB, § 114 Abs. 1 StPO


1. Der Berufungskläger beantragt, dass neben der anzurechnenden Untersuchungshaft von 16 Tagen auch die Dauer des fürsorgerischen Freiheitsentzugs auf die Strafe im Sinn von Art. 69 StGB anzurechnen sei.

2. a) Auf Antrag des Bezirksarztes oder eines kantonalen Amtsarztes kann der Untersuchungsrichter die vorzeitige Verbringung des Angeschuldigten in eine psychiatrische Klinik verfügen (§ 114 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, entgegen der Darstellung des Präsidenten der Anklagekammer sei es offenbar die klare Absicht des Untersuchungsrichters und somit der Strafverfolgungsbehörde gewesen, den Angeklagten anstelle von Untersuchungshaft in fürsorgerischen Freiheitsentzug zu setzen.

Auch wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Untersuchungshaft gegeben sind, kann ohne weiteres durch die dafür zuständigen Behörden in dem dafür vorgesehenen Verfahren und unter Beachtung der hiefür erforderlichen Voraussetzungen ein fürsorgerischer Freiheitsentzug angeordnet werden. Selbst dann, wenn im Juni 2000 die Diebstahlsserie des Berufungsklägers bekannt gewesen sein sollte und deshalb wegen Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr allenfalls eine Untersuchungshaft hätte angeordnet werden können, konnte zur gleichen Zeit auch ein fürsorgerischer Freiheitsentzug in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfügt werden. Dem Berufungskläger ist in diesem Zusammenhang einzig zuzugestehen, dass die in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme festgehaltene Notiz "Haft/FFE 8. Juni bis 28. August 2000", welche sich auch im Entwurf des Schlussberichts des Bezirksamts wiederfindet, verwirrend und unglücklich sein mag. Am Ergebnis für das Berufungsverfahren und an der rechtlichen Beurteilung des Aufenthalts des Berufungsklägers in der psychiatrischen Klinik vom 8. Juni bis 28. August 2000 ändert sich dadurch aber nichts.

b) Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass der fürsorgerische Freiheitsentzug des Berufungsklägers nicht im Verfahren gemäss § 114 StPO im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren angeordnet wurde. Vielmehr erfolgte der fürsorgerische Freiheitsentzug in einem gesetzeskonformen Verfahren durch die dafür zuständigen Behörden. Wenn ein rechtskräftiger Entscheid im dafür vorgesehenen gesetzeskonformen Verfahren betreffend die Anordnung eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs vorliegt, ist darüber im Sinn einer "res iudicata" abschliessend befunden worden, weshalb eine neue Beurteilung in diesem Berufungsverfahren ausgeschlossen ist.

c) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen einzig jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft als Untersuchungshaft gilt (Art. 110 Ziff. 7 StGB). Dem gleichzustellen sind in einem Strafverfahren angeordnete freiheitsentziehende Massnahmen (Fisnar, Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft und Sicherheitshaft im zürcherischen Strafprozess, Diss. Zürich 1997, S. 136 f.). Wird ein Verdächtiger nach Aufhebung der Untersuchungshaft in eine Heil- oder Pflegeanstalt, z. B. zur psychiatrischen Begutachtung, eingewiesen, ist eine solche Einweisung der Untersuchungshaft gleichzustellen, wenn der Beschuldigte auf Staatskosten behandelt und verpflegt wird und der Behandlungsort durch die Untersuchungsbehörde bestimmt wird (Nussli, Die Anrechnung der Untersuchungshaft im schweizerischen Strafrecht, Diss. Freiburg 1954, S. 22). Voraussetzung für die Anrechnung der Haft bzw. einer freiheitsentziehenden Massnahme ist stets, dass diese in einem Strafverfahren verhängt wurde (Ruedin, Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Zürich 1979, S. 16). Steht eine freiheitsentziehende Ersatzmassnahme für die Anrechnung auf die Freiheitsstrafe zur Diskussion, muss diese Ersatzmassnahme im Rahmen einer Strafuntersuchung durch den Strafrichter angeordnet werden (Art. 13 und 40 Abs. 2 StGB). Nur eine im Rahmen eines Strafverfahrens durch eine Strafbehörde angeordnete Freiheitsentziehung ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, während eine administrativ und vormundschaftlich angeordnete freiheitsentziehende Massnahme nicht auf die Freiheitsstrafe anrechenbar ist (BGE 124 IV 273 e contrario). Literatur und Rechtsprechung weisen davon leicht abweichend darauf hin, dass ein (administrativer) fürsorgerischer Freiheitsentzug allenfalls dann auf die Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, wenn er im Zusammenhang mit einer Straftat angeordnet wurde, die zur Verwirkung einer Freiheitsstrafe führte (Ruedin, S. 44; ZWR 2001 S. 318 ff.). Anrechenbar auf die Minimaldauer einer strafrechtlich angeordneten Arbeitserziehung ist dagegen ein aufgrund einer administrativen Einweisung erfolgter Aufenthalt in einer Arbeitserziehungsanstalt, wenn der bisherige Erziehungserfolg dies rechtfertigt - dies deshalb, weil ansonsten der Besserungszweck der Massnahme unter Umständen in Frage gestellt werden könnte (RBOG 1969 Nr. 13).

Wäre der Aufenthalt des Berufungsklägers in der psychiatrischen Klinik im Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden angeordnet worden, müsste zweifellos eine Anrechnung an die Freiheitsstrafe erfolgen (BGE 124 IV 3). Hier wurde der fürsorgerische Freiheitsentzug jedoch durch die Vormundschaftsbehörde in dem dafür vorgesehenen gesetzeskonformen Verfahren erlassen, weshalb eine Anrechnung schon allein deshalb nicht in Frage kommen kann. Der fürsorgerische Freiheitsentzug wurde zudem - entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers - nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder aber aus strafrechtlichen Gründen angeordnet. Die Vormundschaftsbehörde stützte ihren Beschluss vielmehr auf einen Schwächezustand des Berufungsklägers, welcher durch eine Geistesschwäche und schwere Verwahrlosung begründet sei. Die zunehmende Verwahrlosung stehe im Zusammenhang mit der Wohnungskündigung. Es sei anzunehmen, dass der Berufungskläger seine lebensbejahenden Anteile verliere und wie im Gutachten beschrieben die Gefahr zu Suizidalität und amokartigen Aggressionsdurchbrüchen bestehe. Damit kann die Dauer des fürsorgerischen Freiheitsentzugs vom 8. Juni bis 28. August 2000 auch unter diesem Gesichtspunkt nicht an die Freiheitsstrafe angerechnet werden. Die obergerichtliche Praxis betreffend Administrativverwahrung in einer Arbeitserziehungsanstalt ist auf den vorliegenden Fall nicht analog anzuwenden, da der Zweck der Freiheitsstrafe nicht beeinträchtigt wird, wenn der fürsorgerische Freiheitsentzug nicht an die Freiheitsstrafe angerechnet wird.

d) Muss der Verurteilte während des Strafvollzugs in eine Heil- oder Pflegeanstalt verbracht werden, so wird ihm der Aufenthalt in dieser Anstalt auf die Strafe angerechnet. Die zuständige Behörde kann die Anrechnung ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die Verbringung in die Heil- oder Pflegeanstalt wegen Krankheiten oder anderer Ursachen erforderlich wurde, die offenkundig schon vor dem Strafantritt bestanden haben (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB).

Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung kann für vorliegenden Fall nicht zur Diskussion stehen, da sich diese Bestimmung mit der Einheit des Vollzugs einer Freiheitsstrafe befasst. Zudem könnte eine Anrechnung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn die Umplatzierung aus Gründen erfolgte, die offenkundig schon vor dem Strafantritt bestanden.

Obergericht, 30. Oktober 2001, SBO.2001.15


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