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RBOG 2001 Nr. 29

Vollstreckbarerklärung eines vor einem deutschen Gericht abgeschlossenen Vergleichs


Art. 31 ff. aLugÜ


1. Rechtsanwalt X aus Deutschland und der in der Schweiz wohnhafte Y schlossen vor einem deutschen Landgericht einen Vergleich, wonach Y dem X DM 19'000.-- bezahle. In der von X gegen Y angehobenen Betreibung wies das Gerichtspräsidium das Vollstreckungsgesuch ab und verweigerte die definitive Rechtsöffnung, weil X weder eine beglaubigte Kopie des Entscheids noch Urkunden, aus denen sich ergebe, dass die Entscheidung nach dem Recht des Urteilsstaats vollstreckbar und zugestellt worden sei, eingereicht habe. X erhob Rekurs.

2. a) Gemäss Art. 50 Abs. 1 LugÜ werden öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach Art. 31 ff. LugÜ für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats widersprechen würde (Art. 50 Abs. 1 letzter Satz LugÜ). Vergleiche, die vor einem Richter im Lauf eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden im Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt (Art. 51 LugÜ).

b) Der Antrag auf Vollstreckung ist in der Schweiz für Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, an den Rechtsöffnungsrichter zu richten (Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Ziff. 1 LugÜ). Wird das Vollstreckungsbegehren innerhalb des Betreibungsverfahrens gestellt, ist ein Rechtsöffnungsverfahren nach den herkömmlichen Modalitäten abzuwickeln. Von Amtes wegen zu beachten sind jedoch die Einredeordnung und andere Formalien im Sinn von Art. 42 ff. und 46 ff. LugÜ (Erläuterungen des Bundesamts für Justiz zur Geldvollstreckung im Hinblick auf das Inkrafttreten des LugÜ, Kreisschreiben vom 18. Oktober 1991, in: AJP 1992 S. 94 ff., insb. S. 95). Zu prüfen ist speziell, ob eine Urkunde vorliegt, aus der sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist, und dass sie zugestellt wurde (Art. 47 Ziff. 1 LugÜ). Liegt eine solche Urkunde vor, stellt sie nach überwiegender Lehrmeinung einen Titel für die definitive Rechtsöffnung dar (Staehelin, Basler Kommentar, Art. 80 SchKG N 67 mit Hinweisen; a.M. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 19 N 73); bei fehlendem rechtskräftigem Entscheid kann der Schuldner die Aufhebung der Betreibung im Sinn von Art. 85 oder Art. 85a SchKG fordern. Wird die Vollstreckbarerklärung separat ausserhalb eines Betreibungsverfahrens verlangt, erlässt der Richter seine Entscheidung, ohne dass der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben (Art. 34 Abs. 1 LugÜ); wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, kann er aber gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats einen Rechtsbehelf einlegen (Art. 36 Abs. 1 LugÜ).

Für den Schuldner ist somit von Bedeutung, ob der Gläubiger innerhalb oder ausserhalb eines Betreibungsverfahrens um Vollstreckung ersucht, und zwar insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem er seine Einwendungen vortragen kann bzw. in Bezug auf die Frage, ob er dies als beklagte oder als klagende Partei, d.h. im Rechtsbehelfsverfahren, zu tun hat. Die fehlende Kongruenz zwischen dem Rechtsöffnungsverfahren, in welchem dem Schuldner das rechtliche Gehör zu gewähren ist, und dem einseitigen Exequaturverfahren gemäss Art. 31 ff. LugÜ, bei dem er sich erst in einem späteren Zeitpunkt äussern kann, wirkt sich dann problematisch aus, wenn der Gläubiger vorfrageweise im Rechtsöffnungsverfahren um Vollstreckbarerklärung ersuchte. Dies gilt aber auch nur dann, wenn der Richter dem Begehren stattgab, nicht aber dann, wenn er den vorgelegten Entscheid - wie in der hier zu beurteilenden Streitsache - nicht als vollstreckbar erklärte und demzufolge der Gläubiger den Rechtsweg beschreiten muss.

3. Zur Beurteilung des von X eingereichten Rekurses ist das Obergericht zuständig (vgl. Art. 40 Abs. 1 LugÜ sowie § 3 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Zuständigkeit und das Verfahren gemäss dem Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988).

4. a) Der Rekurrent legte der Vorinstanz eine Kopie des gerichtlichen Vergleichs vor, aus welcher nicht ersichtlich war, dass die Vereinbarung vollstreckbar ist und der Gegenpartei zugestellt worden war. Im Rekursverfahren reicht er nun das Original ein. Dieses enthält nebst dem Text des Vergleichs sowie den Unterschriften des Einzelrichters des Landgerichts in Deutschland und einer Person, welche die Richtigkeit der Übertragung vom Tonband bestätigt, drei Vermerke: "Vorstehende Ausfertigung wird d. Kläger z.Hd. v. RA X, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." Angebracht wurde dieser Stempelvermerk vom Landgericht. Des Weitern ist auf S. 2 des Vergleichs ein Zustellungsnachweis enthalten, unterzeichnet von Rechtsanwalt Z, welcher Y im Verfahren vor dem Landgericht vertreten hatte: "Ausfertigung - Beglaubigte Abschrift - Dieses Schriftstück von RA X zum Zweck der Zustellung empfangen zu haben". Das nun vorliegende Exemplar des Vergleichs ist schliesslich auf seiner S. 1 mit dem Originalstempel "Vollstreckbare Ausfertigung" versehen.

b) Die in diesem Zusammenhang anwendbare deutsche Zivilprozessordnung (DZPO) kennt verschiedene Arten der Zustellung, nämlich diejenige im Parteibetrieb sowie diejenige im Amtsbetrieb. Bei dieser wird die Zustellung vom Gericht, bei jener von einer Partei veranlasst. Gemäss § 198 DZPO kann dann, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, ein Schriftstück dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das zu übergebende Schriftstück dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 47.A., § 198 N 2B). Eine Zustellung, die von Amtes wegen vorzunehmen ist, aber im Parteibetrieb erfolgt, ist ohne Wirkung und setzt z.B. die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf; gleiches gilt im umgekehrten Fall (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15.A., S. 404).

c) Im Verfahren, welches zum gerichtlichen Vergleich führte, bestand Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 DZPO). Gemäss § 78 Abs. 4 DZPO war der Rekurrent, von Beruf Rechtsanwalt, berechtigt, sich selbst zu vertreten. Da die vereinfachte Form der beurkundeten Übergabe eines Schriftstücks ohne Inanspruchnahme der Geschäftsstelle oder des Gerichtsvollziehers als Zustellungsorgane, d.h. somit die Zustellung von Anwalt zu Anwalt im Sinn von § 198 DZPO, ihren Grund darin hat, dass standesrechtlich gebundene Anwälte als unabhängige Rechtspflegeorgane qualifiziert werden, deren Mitwirkung genügend Gewähr für Wirksamkeit und zuverlässige Beweisbarkeit der Zustellung bietet (Zöller, Zivilprozessordnung, 22.A., § 198 N 1), kann diese Art der Zustellung auch dann erfolgen, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache Partei des Verfahrens ist.

Exakt dies war vorliegend der Fall: Rechtsanwalt X hatte gegen Y eine Klage betreffend Honorarforderung anhängig gemacht. Während er sich selbst vertrat, war der Rekursgegner durch Rechtsanwalt Z vertreten worden. Bei diesen Gegebenheiten durfte die Zustellung im Parteibetrieb, d.h. von Anwalt zu Anwalt, erfolgen. Rechtsanwalt Z bestätigte, vom Rekurrenten eine beglaubigte Abschrift des Vergleichs erhalten zu haben. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des vor dem Landgericht abgeschlossenen Vergleichs ist somit nachgewiesen. Demgemäss sind nunmehr die Voraussetzungen dafür, dass dieser Entscheid als vollstreckbar erklärt werden kann, erfüllt.

Obergericht, 2. November 2001, BR.2001.82


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