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RBOG 2001 Nr. 30

Keine Partei- und Prozessfähigkeit der Miteigentümergemeinschaft


Art. 646 ff. Abs. 3 ZGB, §§ 17 ff. ZPO


1. Die Vorinstanz geht von der falschen Annahme aus, dass die Parzelle in Stockwerkeinheiten aufgeteilt wurde. Diese Liegenschaft wurde mit öffentlicher Urkunde von der damaligen Eigentümerin in 13 gleich grosse Miteigentumsanteile umgewandelt, welche den Hauptgrundstücken dauernd als gemeinschaftliches Nebengrundstück dienen sollten. Bei jeder dieser Parzellen war je 1/13 subjektiv-dingliches Miteigentum an der Parzelle im Grundbuch einzutragen.

a) Es stellt sich daher die grundsätzliche Frage, ob die beschränkte Partei- und Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf die Miteigentümergemeinschaft übertragen werden kann. Dies ist zu verneinen: Eine eigentliche Miteigentümergemeinschaft mit Partei- und Prozessfähigkeit gibt es nicht; gemäss Art. 646 Abs. 3 ZGB hat jeder Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers. Für die Passivlegitimation bedeutet dies, dass stets ein einzelner, einzelne oder alle Miteigentümer einzuklagen sind, je nachdem, ob eine teilbare oder unteilbare Leistung eingeklagt wird, und je nachdem, in welchem Umfang der bzw. die Miteigentümer gegenüber dem Ansprecher haften (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Art. 646 ZGB N 97 ff., 108 ff.; Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. I, 1995, § 14 N 6, 82 ff. und N 87 ff.). Der Miteigentümergemeinschaft ist somit weder Partei- noch Prozessfähigkeit zuzugestehen (Entscheid der Rekurskommission des Obergerichts vom 17. Juli 2000, BR.2000.57, S. 3 f.; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6.A., 5. Kap., N 15 ff.). Die unterschiedliche Behandlung zwischen Miteigentümergemeinschaft und Stockwerkeigentümergemeinschaft ist gerechtfertigt, weil letztere auf die Dauer angelegt ist und intensiver am Rechtsverkehr teilnimmt (Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, Art. 712l ZGB N 77).

b) Daraus ergibt sich, dass die Berufungsklägerin ihre Verrechnungsforderung nicht gegenüber der Miteigentümergemeinschaft als solcher geltend machen muss. Ausserdem spräche in diesem Fall auch eine an das Institut der Stockwerkeigentümergemeinschaft angelehnte inhaltliche Betrachtungsweise gegen die Passivlegitimation der Miteigentümergemeinschaft, weil es gerade nicht um Ansprüche im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Nutzung und Verwaltung durch die Miteigentümer geht, sondern um Forderungen, die auf einem besonderen Nutzungsrecht beruhen, das nicht allen Miteigentümern zustand, sondern diesen vielmehr entzogen war (vgl. Meier-Hayoz/Rey, Art. 712l ZGB N 46 ff.; Simonius/Sutter, § 15 N 52 ff.; Vogel, 5. Kap., N 8).

Obergericht, 21. August 2001, ZBR.2001.27


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