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RBOG 2001 Nr. 31

Die Stellung der Arbeitslosenkasse im Prozess des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber


Art. 29 Abs. 2 AVIG, § 23 ZPO, § 25 ZPO, § 26 Abs. 2 ZPO


1. Eine Arbeitnehmerin hatte gegen ihre frühere Arbeitgeberin beim Bezirksgericht auf Bezahlung der Löhne für die Monate Oktober 1999 bis Januar 2000 geklagt. Mit der Begründung, die Arbeitslosenkasse habe der Arbeitnehmerin für die Kontrollperioden Dezember 1999/Januar 2000 Arbeitslosenentschädigungen bezahlt, machte der Staat Thurgau beim Bezirksgericht im entsprechenden Umfang Ansprüche gegen die Arbeitgeberin geltend. Er wurde als Nebenintervenient im Verfahren zwischen der Arbeitnehmerin und der Arbeitgeberin zugelassen. Das Bezirksgericht wies in der Folge die Klage ab, worauf die Arbeitnehmerin Berufung erhob. Auch die Arbeitslosenkasse beharrte im Berufungsverfahren auf ihren gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemachten Ansprüchen.

2. a) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen vermag, dass in einem zwischen anderen Personen schwebenden Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann sich ihr jederzeit zur Unterstützung anschliessen. Der Beitritt geschieht durch eine schriftliche Erklärung an das Gericht zuhanden der Parteien. Ist die Zulässigkeit einer Nebenintervention streitig, entscheidet der Richter auf Grundlage der Akten oder nach Anhörung des Widersprechenden und des Intervenienten. Der Entscheid, mit dem die Intervention zugelassen wird, ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 25 ZPO). Der Nebenintervenient ist berechtigt, die Vorträge und die Beweisführung der unterstützten Partei zu ergänzen. Soweit diese Ergänzungen nicht mit den eigenen Prozesshandlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen, gelten sie als von ihr selbst vorgebracht (§ 26 Abs. 2 ZPO). Als Gehilfe der Hauptpartei ist der Nebenintervenient befugt, Angriffs- und Verteidigungsmittel zur Unterstützung der Hauptpartei vorzubringen. Demzufolge sind Vorbringen, die der Hauptpartei zum Nachteil gereichen, von ihr bestritten werden oder sonst mit ihren Ausführungen im Widerspruch stehen, unbeachtlich. Keine Beachtung ist im Weiteren auch Anträgen des Nebenintervenienten zu schenken, mit denen er - ohne sich mit den Ausführungen der Hauptpartei in Widerspruch zu setzen - in erster Linie eigene Interessen verficht oder etwas anstrebt, woran sich die Hauptpartei desinteressiert erklärt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 44 N 2, § 45 N 3; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5.A., Art. 44 N 1a, Art. 46 N 1a, 2a).

b) Macht der Arbeitnehmer beim Gericht den gesamten Lohnausfall geltend und geht der Anspruch des Klägers nach Eintritt der Rechtshängigkeit (teilweise) gemäss Art. 29 AVIG auf die Arbeitslosenkasse über, liegt eine nunmehr (teilweise) der Arbeitslosenkasse zustehende Forderung im Streit, die diese gegen den Beklagten durchsetzen will. In diesem Fall findet ein Parteiwechsel nach § 23 ZPO statt, denn wenn eine Partei das eingeklagte Recht einbüsst oder von einer eingeklagten Verpflichtung frei wird, weil der Streitgegenstand während des Prozesses veräussert wurde, ist der Erwerber berechtigt, an ihrer Stelle in den Prozess einzutreten. Der Erwerber nimmt den Prozess in der Lage auf, in der er ihn vorfindet (§ 23 ZPO).

Die Veräusserung des Streitobjekts erfolgt durch jede Übertragung des Rechts oder des Besitzes an der Sache, unter anderem durch Rechtsgeschäft, namentlich durch Abtretung der eingeklagten Forderung. Da § 23 ZPO keine Angaben darüber enthält, wie in einem solchen Fall formell vorzugehen ist, kann ein Eintreten bzw. Ausscheiden relativ formfrei erfolgen. Insbesondere ist der Erwerber berechtigt, anstelle der veräussernden Partei in den Prozess einzutreten, ohne dass er der Zustimmung der Gegenpartei oder des Veräusserers bedarf (RBOG 1992 Nr. 19). Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, muss auch ein nur teilweiser Parteiwechsel stattfinden können, zumindest wenn es sich um eine teilbare Forderung handelt. Findet der Parteiwechsel auf der Klägerseite statt, so stehen dem Beklagten zwei oder mehrere Kläger gegenüber. Diese bilden alsdann eine einfache Streitgenossenschaft (ZR 87, 1988, Nr. 48). Da die Forderung der Arbeitnehmerin im Umfang der ausbezahlten Arbeitslosengelder von Gesetzes wegen - nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage - auf den Staat Thurgau überging (vgl. ZBJV 127, 1991, S. 302), ist er im Umfang der subrogierten Forderung als Partei am Prozess zu beteiligen, zumal die thurgauische ZPO das Institut der streitgenössischen Nebenintervention nicht kennt, bei welcher die Prozesshandlungen des Nebenintervenienten auch bei Widerspruch der Hauptpartei wirksam und für die Beurteilung beachtlich sind (vgl. ZBJV 127, 1991, S. 303; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Art. 47 ZPO N 2a). Damit rechtfertigt es sich, den Staat bzw. die Arbeitslosenkasse in solchen Fällen nicht als Nebenintervenienten, sondern als Partei im Verfahren zuzulassen. Demnach sind die Arbeitnehmerin und der Staat Thurgau als einfache Streitgenossen zu behandeln, weshalb dem Staat Thurgau auch das Recht zustand, als Partei gegen den erstinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6.A., 5. Kap., N 62; Frank/Sträuli/Messmer, § 40 ZPO N 18). Die Eingabe der Arbeitslosenkasse ist im vorliegenden Fall als Anschlussberufung entgegenzunehmen.

Obergericht, 15. Februar 2001, ZBO.2000.25


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