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RBOG 2001 Nr. 32

Kein Anwaltsmonopol im Arresteinspracheverfahren


Art. 278 SchKG, § 34 ZPO


1. In formeller Hinsicht warf der Rekursgegner die Frage auf, ob der deutsche Rechtsvertreter der Rekurrentin zur Vertretung vor den Gerichten im Kanton Thurgau befugt sei. § 34 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO sehe wohl für Arrestbewilligungen gemäss Art. 272 SchKG, nicht aber für das Einspracheverfahren nach Art. 278 SchKG eine Ausnahme vom in § 34 Abs. 1 ZPO statuierten Anwaltsmonopol vor.

2. Die berufsmässige Vertretung und Verbeiständung vor den Gerichten im mündlichen und schriftlichen Verfahren steht in allen Streitigkeiten nur den von der Anwaltskommission zugelassenen Anwälten zu. Ausgenommen sind gewisse im summarischen Verfahren durchzuführende Streitigkeiten, unter anderem die Arrestbewilligungen gemäss Art. 272 SchKG.

Es trifft zu, dass die geltende ZPO im Zusammenhang mit dem Arrest nur bei den Arrestbewilligungen nach Art. 272 SchKG eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol statuiert. Dies hat seinen Grund indessen darin, dass die Formulierung von § 34 ZPO noch aus der Zeit vor der Revision des SchKG stammt: Während die aktuelle ZPO auf den 1. Januar 1989 in Kraft trat, wurde das SchKG erst per 1. Januar 1997 revidiert. Eine der Errungenschaften des neuen SchKG ist der dortige Art. 278: Nunmehr kann, wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Arrestrichter, d.h. beim örtlich zuständigen Bezirksgerichtspräsidium (§ 175 Ziff. 13 ZPO), Einsprache erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass § 235 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO, wonach Verfügungen betreffend Arrestbewilligung mit Rekurs nicht anfechtbar sind, keine Gültigkeit mehr hat (Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 235 N 7a); andererseits muss § 34 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO in der Praxis dahingehend erweitert werden, dass das Anwaltsmonopol nicht nur bei Arrestbewilligungen, sondern auch bei Arresteinsprachen ausser Acht zu lassen ist: Letztere sind derart eng mit den Arrestbewilligungen verknüpft, dass keinerlei plausibler Grund ersichtlich ist, weshalb nur dann von der Anwaltskommission nicht zugelassene Anwälte als Vertreter der Parteien amten dürften, wenn der Arrest erstmals zur Diskussion steht, nicht aber dann, wenn sich ein in seinen Rechten davon Betroffener dagegen zur Wehr setzt.

Obergericht, 29. März 2001, BR.2001.12


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