RBOG 2001 Nr. 37
Schriftliche Zeugnisse im Summarverfahren
§ 162 aZPO (TG), § 191 aZPO (TG)
Zwar sind schriftlich abgegebene, nicht amtliche Zeugnisse von Personen, die als Zeugen einvernommen werden können, aus den Akten zu entfernen, sofern nicht die Parteien einverstanden sind, dass sie bei den Akten verbleiben (§ 191 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich indessen in erster Linie auf das ordentliche Verfahren. Da im summarischen Verfahren der Zeugenbeweis gemäss §§ 208 ff. ZPO ausgeschlossen ist (§ 162 Abs. 3 ZPO e contrario), liess die Praxis im Summarverfahren schon immer schriftliche Zeugnisse zu (Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, Frauenfeld 1930, § 194 N 1). Dem Antrag der Rekurrentin, die vom Rekursgegner eingereichten Akten aus dem Recht zu weisen, kann daher nicht stattgegeben werden. Schliesslich unterliegen auch schriftliche Bestätigungen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 187 ZPO).
Obergericht, 6. November 2001, ZR.2000.78