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RBOG 2001 Nr. 41

Honoraranspruch des Offizialanwalts nach Abschreibung der Berufung zufolge Rückzugs


Art. 29 Abs. 3 BV, § 51 Abs. 4 aStPO (TG)


1. Die Berufung des vom persönlichen Erscheinen dispensierten Opfers wurde zufolge Rückzugs wegen verspäteten Erscheinens des Offizialanwalts zur Berufungsverhandlung abgeschrieben. Weil nur jene Partei Anspruch auf einen amtlichen Vertreter hat, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (§ 51 Abs. 4 StPO), stellt sich die Frage, ob Rechtsanwalt X einen Honoraranspruch aus dem Offizialmandat geltend machen kann.

2. a) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Lauf eines Zivilprozesses dahin, hat das Gericht dieselbe zurückzuziehen und den Offizialanwalt abzustellen (§ 84 ZPO). Die Voraussetzungen fallen im Sinn dieser Bestimmung dahin, wenn sich im Nachhinein die Unrichtigkeit des Nachweises der Mittellosigkeit oder aber die Aussichtslosigkeit des Prozesses herausstellt (Bürgi/Schläpfer/Hotz/Parolari, Handbuch zur Thurgauer Zivilprozessordnung, Zürich 2000, § 84 N 1; Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, Frauenfeld 1930, § 107 N 1).

Da die Bundesverfassung dem Bedürftigen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert (BGE 113 II 343, 111 Ia 278), können die kantonalen Prozessrechte vorsehen, dass die begünstigte Partei, der die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden war, diese subsidiäre staatliche Verfahrenshilfe unter Umständen verliert, wenn die Voraussetzungen, aufgrund derer die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war, während des Verfahrens wegfallen (BGE 122 I 6 mit Hinweisen). Dabei dürfen die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels nur am Anfang des Verfahrens beurteilt werden, weil sie sich häufig nach Abschluss des Beweisverfahrens klären; könnte mit dem Entscheid über diesen Punkt zugewartet werden, würde dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung bei erkennbar gewordenem Verlust des Prozesses unzulässigerweise rückwirkend entzogen (BGE 122 I 7, 101 Ia 37; BGE vom 22. Dezember 2000, 5P.435/2000; BGE vom 29. November 2000, 2P.190/2000; BGE vom 19. September 2000, 5P.288/2000). Dementsprechend ist der rückwirkende Entzug der Bestellung eines Offizialanwalts in der Regel nur zulässig, wenn während des Prozesses die Mittellosigkeit der verbeiständeten Partei entfällt, nicht jedoch, wenn sich im Verlauf des Verfahrens die Aussichtslosigkeit von deren Standpunkt ergibt (ZR 96, 1997, Nr. 50).

Eine Besonderheit liegt nun aber vor, wenn die Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht aufgrund einer Prüfung der Akten durch das zuständige Gericht festgestellt, sondern direkt durch eine Prozesserklärung der betroffenen Partei ausgelöst wird. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts werden in solchen Fällen aufgrund von § 84 ZPO keine Offizialanwaltsentschädigungen ausgerichtet, etwa, wenn eine Berufung gegen ein Scheidungsurteil zurückgezogen wird. War der betreffenden Partei die unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt bewilligt worden, muss der Rückzug als Eingeständnis der Aussichtslosigkeit der eigenen Rechtsbegehren qualifiziert werden (Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 82 N 15), wobei es hier nicht interessierende Ausnahmen für bestimmte Fälle gibt (Entscheid des Obergerichts vom 2. Juli 2001, ZR.2001.34, S. 4 ff.; Entscheid des Obergerichtspräsidiums vom 30. Juli 2001, ZBR.2000.58, S. 4 ff.). Umgekehrt gilt - ebenfalls im Rahmen von Zivilverfahren - der Grundsatz, dass der Entzug der Bewilligung der Offizialvertretung nicht rückwirkend, sondern lediglich für die Zukunft ausgesprochen wird (Merz, § 84 ZPO N 1 a), so dass der Offizialanwalt für die bis dahin aufgewendeten Leistungen auch zu entschädigen ist.

b) Im vorliegenden Verfahren findet allerdings nicht die ZPO, sondern die StPO Anwendung, da die Zivilansprüche des Opfers im Rahmen des Strafverfahrens adhäsionsweise geltend gemacht wurden. Auch wenn das Opferhilfegesetz dem Betroffenen bezüglich der amtlichen Vertretung keine über die Bundesverfassung hinausgehenden Rechte verleiht (Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBl 93, 1992, S. 467), ist der Zweck des Opferhilfegesetzes zu berücksichtigen: Mit dem OHG soll "den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstellung verbessert werden" (Art. 1 Abs. 1 OHG). Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Verhältnisse geschaffen werden, die einem Opfer, das durch eine Straftat betroffen ist und deren Folgen zu verarbeiten hat, wirksam helfen, sich in die Gesellschaft wieder einzugliedern; diese Unterstützung sollte so rasch als möglich und von professioneller Seite her gewährt werden (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 1 N 8 ff.). Der amtliche Vertreter gehört zu diesen Hilfestellungen; er kümmert sich um die vielfach nicht einfach zu handhabenden rechtlichen Belange. Um dieses Ziel nicht zu vereiteln, darf der Richter die Aussichtslosigkeit von Rechtsbegehren nicht leichtfertig bejahen. Insofern ist er bei einem Rückzug des Rechtsmittels gehalten, sich die Gründe desselben vor Augen zu führen und all jene Aufwendungen des Offizialvertreters zu entschädigen, die nützlich waren. Bei der Festsetzung des Honoraranspruchs des amtlichen Vertreters ist dem Grund für den Rückzug Rechnung zu tragen. Diese Auslegung von § 51 Abs. 4 StPO trägt auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung. Für aussichtslos hält das Bundesgericht nur jene Prozessbegehren, bei denen von vornherein, bei Einreichung der Eingabe die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 122 I 5; BGE vom 22. Dezember 2000, 5P.435/2000; BGE vom 29. November 2000, 2P.190/2000; BGE vom 19. September 2000, 5P.288/2000). Tritt aber die Aussichtslosigkeit erst im Laufe des Verfahrens ein, sind die Umstände, die dazu führen, gebührend zu berücksichtigen, was sich schliesslich bei der Höhe der Entschädigung auswirken kann, weil die Bewilligung nicht rückwirkend wegfällt.

c) Aussichtslos wurde die hier in Frage stehende Berufung erst in dem Zeitpunkt, als der Vertreter der Berufungsklägerin zu spät zur Berufungsverhandlung erschien. Es rechtfertigt sich daher, den Offizialvertreter für seinen Aufwand zu entschädigen, den er einschliesslich der Vorbereitung für die Berufungsverhandlung hatte.

Obergericht, 24. August 2001, SBR.2000.67


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