RBOG 2001 Nr. 6
Eheschutzverfahren: Recht auf Getrenntleben; Praxisänderung
1. Nach Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für so lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Ehegatten grundsätzlich zur ehelichen Gemeinschaft verpflichtet (Art. 159 ZGB). Die Regelung der Folgen des Getrenntlebens, insbesondere des Unterhalts, kann nur derjenige Ehegatte verlangen, der zum Getrenntleben berechtigt ist (Art. 176 Abs. 1 und 2 ZGB; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4.A., N 21.22; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Art. 176 ZGB N 5a; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 176 ZGB N 19).
2. a) Das Obergericht hielt in RBOG 2000 Nr. 4 fest, obwohl eine Partei nach dem seit 1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrecht erst nach vierjähriger (faktischer) Trennungszeit einen absoluten Scheidungsanspruch habe (Art. 114 ZGB), könne ein Eheschutzbegehren auf Getrenntleben nach wie vor nur dann geschützt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 175 ZGB erfüllt seien. Wenn dies nicht der Fall sei, seien die Ehegatten theoretisch verpflichtet, die eheliche Gemeinschaft in der bisherigen Form weiterzuführen. Dies bedeute jedoch nicht, dass derjenigen Partei, welcher das Getrenntleben im Rahmen einer Eheschutzmassnahme nicht bewilligt worden sei, eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB verunmöglicht werde. Verlasse eine Partei ohne richterliche Bewilligung den gemeinsamen Haushalt, könne sie weder vom anderen Ehegatten noch vom Richter gezwungen werden, in die eheliche Gemeinschaft zurückzukehren. Der Richter könne aber demjenigen Ehegatten, welcher ohne ausreichenden Grund den ehelichen Haushalt verlasse, Unterhaltsbeiträge verweigern.
b) Dieses Präjudiz fällte das Obergericht am 19. Juni 2000, d.h. somit gute fünf Monate nach Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts. Im damaligen Zeitpunkt waren die Auswirkungen der neuen scheidungsrechtlichen Bestimmungen noch nicht absehbar. Inzwischen steht fest, dass eine der Folgen von Art. 114 ZGB darin besteht, dass das Eheschutzverfahren in vielen Fällen als Scheidungsvorbereitungsverfahren dient. Der Grund dafür liegt letztlich in einem inneren Widerspruch zwischen Art. 176 ZGB einerseits, wonach keine gerichtliche Regelung der Folgen des Getrenntlebens verlangen kann, wer die - zwar angeschlagene, aber nicht mit der unwiderlegbaren Zerrüttungsvermutung belastete - eheliche Gemeinschaft grundlos und gegen den Willen des Partners verlässt, und Art. 114 ZGB andererseits, der zulässt, dass auch der unberechtigt das eheliche Domizil verlassende Ehegatte nach vierjährigem Getrenntleben gegen den Widerstand des anderen die Scheidung durchsetzen kann. Dieser Widerspruch ist nur dann einigermassen befriedigend lösbar, wenn Art. 175 f. ZGB weit ausgelegt werden. Das Obergericht teilt heute die Auffassung von Steck (Neue Funktionen des Eheschutzes im Vorfeld der Scheidung, S. 6 ff., in: Schweizerisches Institut für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen [Hrsg.], Scheidungsrecht - erste Erfahrungen und neue Probleme, St. Gallen 2000), dass das beim Eheschutzrichter gestellte Begehren eines Ehegatten um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts - auch bei Widerstand des anderen Ehegatten - immer dann gutgeheissen werden muss, wenn die klagende Partei im Eheschutzverfahren erklärt, dass sie die Scheidung anstrebt und deshalb den Beginn der vierjährigen Frist gemäss Art. 114 ZGB auslösen will: Bei diesen Gegebenheiten ist regelmässig eine Berechtigung zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts anzunehmen. Wird der dahingehende Anspruch der gesuchstellenden Partei verneint, wird deren persönliche Freiheit erheblich und in unerträglichem sowie unzulässigem Mass eingeschränkt. Art. 114 ZGB geht von der unwiderlegbaren Vermutung aus, dass nach vierjährigem Getrenntleben die Ehe tief und unheilbar zerrüttet ist, und gewährt der scheidungswilligen Partei deshalb einen absoluten Anspruch auf Scheidung. Legt man Art. 175 ZGB im in RBOG 2000 Nr. 4 publizierten engen Sinn aus, hat dies zur Folge, dass sie allenfalls nur darum die Scheidung nicht verlangen kann, weil sie finanziell nicht in der Lage ist, während der vierjährigen Trennungszeit den eigenen Unterhalt selber zu bestreiten. Das Recht, zu einer Scheidung nach Art. 114 ZGB zu kommen, darf nun aber nicht dadurch faktisch verhindert werden, dass - zufolge Abweisung des Begehrens gemäss Art. 175 ZGB - der gesuchstellenden Partei schon grundsätzlich und unabhängig von der Leistungspflicht des anderen Ehegatten kein Unterhalt zugesprochen wird. Erstere auf staatliche Fürsorgeleistungen zu verweisen, widerspräche dem Zweck der Möglichkeit, sich im Notfall an das Gemeinwesen zu wenden: Es ist nicht dessen Sache, die Last des Unterhalts für einen scheidungswilligen, mittellosen Ehegatten dann, wenn die Gegenpartei finanziell zur Unterstützung in der Lage ist, zu tragen.
c) RBOG 2000 Nr. 4 kann somit in der dortigen absoluten Form keine Gültigkeit mehr beanspruchen. Der Wortlaut von Art. 175 ZGB als solcher schliesst eine grosszügigere Auslegung dieser Bestimmung nicht aus. Kaum jemand verlässt den gemeinsamen Haushalt grundlos. Liegt die Ursache nicht in wirtschaftlichen Bedrohungen, ist sie wohl in den meisten Fällen in der Gefährdung entweder der Persönlichkeit der gesuchstellenden Partei oder des Wohls der Familie zu finden. Nachdem die Parteien im Eheschutzverfahren vor Erlass des Entscheids anzuhören sind (RBOG 2000 S. 15; vgl. auch RBOG 2001 Nr. 5), ist ohne weiteres eruierbar, ob das gestützt auf Art. 175 ZGB gestellte Begehren der Aufrechterhaltung der Ehe oder aber der Scheidungsvorbereitung dient. Trifft letzteres zu, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für das Getrenntleben von vornherein gegeben sind; andernfalls ist die Entscheidungsfreiheit des an sich scheidungswilligen Ehegatten übermässig eingeschränkt und die auch in Art. 175 ZGB geschützte Persönlichkeit in ihrem Kern getroffen (vgl. ZBJV 138, 2002, S. 68 f.). Dazu kommt, dass Art. 114 ZGB als neuere Bestimmung Art. 175 ZGB vorgeht, so dass der Widerspruch zwischen diesen beiden Bestimmungen zu Gunsten von Art. 114 ZGB zu lösen ist.
Obergericht, 2. November 2001, ZR.2001.67