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RBOG 2002 Nr. 1

Einheit des Scheidungsurteils; Voraussetzungen für die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren; Zuständigkeit


Art. 112 ZGB, Art. 120 ZGB, Art. 140 Abs. 1 ZGB, Art. 651 ZGB, Art. 655 ff. ZGB


1. a) Der Rekursgegner leitete 1997 den Scheidungsprozess ein. Während dieses Verfahrens schlossen die Parteien vor dem Gerichtspräsidium eine als "Teilkonvention betreffend Güterrecht" bezeichnete Vereinbarung mit folgendem Wortlaut ab:

"1. Die Parteien stimmen darin überein, dass die Auflösung des Miteigentums an der ehelichen Wohnung nicht Bestandteil der güterrechtlichen Auseinandersetzung sein soll.

2. Die Parteien beantragen dem Gerichtspräsidium die Auflösung nach Art. 650 f. ZGB. Sie soll parallel zum laufenden Scheidungsverfahren stattfinden.

3. Beide Parteien stimmen darin überein, dass der Kläger die gesamte Liegenschaft übernimmt, mit Auskauf zum Wert einer gerichtlich zu veranlassenden Schätzung."

In der Folge schied die Bezirksgerichtliche Kommission die Ehe der Parteien in Anwendung von Art. 112 ZGB; eine dagegen erhobene Berufung wurde zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben. Gemäss dem rechtskräftigen Scheidungsurteil gelten die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht als auseinandergesetzt; bezüglich der Festlegung der teilbaren Vorsorgeguthaben erfolgte eine Überweisung an das kantonale Versicherungsgericht.

b) Gestützt auf eine Immobilienschätzung unterbreitete das Gerichtspräsidium den Parteien im Januar 2002 einen Vorschlag für eine einvernehmliche Liquidation. Nachdem sich die Parteien nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen konnten, wies das Gerichtspräsidium das Grundbuchamt an, die Miteigentumshälfte an der vormals ehelichen Liegenschaft der Parteien vom Eigentum der Rekurrentin in jenes des Rekursgegners zu übertragen, unter Überbindung der gesamten Grundpfandschulden an den Erwerber, und den entsprechenden Grundbucheintrag vorzunehmen. Die Rekurrentin wurde verpflichtet, dem Rekursgegner im Zusammenhang mit dem Grundbucheintrag und Zug um Zug Fr. 22'000.-- zu bezahlen.

2. Die Rekurrentin beantragte beim Obergericht, das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Miteigentumshälfte der zu teilenden Liegenschaft von ihrem Eigentum in jenes des Rekursgegners zu übertragen, unter Überbindung der gesamten Grundpfandschuld an den Erwerber; die Rekurrentin sei nicht zu verpflichten, dem Rekursgegner Fr. 22'000.-- zu bezahlen. Eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. a) Die Parteien vereinbarten eine (teilweise) Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung ad separatum. Daran ändert die Formulierung in Ziff. 1 der Teilkonvention nichts, die Auflösung des Miteigentums an der ehelichen Wohnung solle "nicht Bestandteil der güterrechtlichen Auseinandersetzung" sein. Ein Verzicht der Parteien auf güterrechtliche Ansprüche aus den Gütermassen, die an der ehelichen Liegenschaft beteiligt sind, geht aus der Konvention nicht hervor. Ein solcher könnte auch nur bei ausdrücklicher und eindeutiger Formulierung angenommen werden. Konsequenterweise hielt die Bezirksgerichtliche Kommission im Scheidungsurteil denn auch fest, die Werte der in die Liegenschaft investierten Beträge (insbesondere Pensionskassenguthaben) seien "im Rahmen der separaten Liquidation gemäss Art. 655 ff. ZGB zu berücksichtigen".

Dass es sich bei der Teilkonvention um eine Verweisung des Güterrechts ad separatum handelte und die Parteien keine das Güterrecht betreffende und abschliessende Regelung trafen, ergibt sich auch daraus, dass das für die Scheidung zuständige Gericht diese Teilkonvention nicht genehmigte und nicht in das Urteilsdispositiv aufnahm (vgl. Art. 140 Abs. 1 ZGB). Zwar stellte das Scheidungsgericht - nunmehr rechtskräftig - fest, die Parteien würden in güterrechtlicher Hinsicht als auseinandergesetzt gelten. Gestützt auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Scheidungsurteils galt diese Annahme aber nur unter dem Vorbehalt der Auflösung des Miteigentums mit Bezug auf die vormals eheliche Liegenschaft in einem gesonderten Verfahren. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus Art. 651 ZGB in Verbindung mit dem Scheidungsund Güterrecht: Art. 651 ZGB ist eine sachenrechtliche Bestimmung; sie regelt die Zuordnung und die Art der Teilung im Fall der Aufhebung des Miteigentums. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung - insbesondere im Fall von im Miteigentum stehenden Vermögenswerten - ist nach der sachenrechtlichen Zuordnung die quantitative Auseinandersetzung vorzunehmen. Dabei geht es im Wesentlichen um die Zuordnung der Vermögenswerte zu einer Gütermasse sowie um die Abrechnung zwischen den einzelnen Vermögensmassen. Das Scheidungsgericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden und daher neben der sachenrechtlichen Zuordnung - sei es nach Art. 651 ZGB oder nach Art. 205 Abs. 2 ZGB, falls diese familienrechtliche, die sachenrechtlichen Teilungsvorschriften ergänzende Sonderregel für die Auflösung von Miteigentum angerufen wird - die güterrechtliche Auseinandersetzung in quantitativer Hinsicht durchzuführen.

b) Die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten muss aufgrund des bundesrechtlichen Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils in der Regel im Scheidungsverfahren durchgeführt werden. Das schliesst aber nicht aus, dass sich die Ehegatten einerseits bereits vorher güterrechtlich auseinandersetzen können. Andererseits ist ausnahmsweise die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein besonderes Verfahren nach der bundesgerichtlichen Praxis zum alten Scheidungsrecht zulässig, wenn die Regelung der übrigen Scheidungsfolgen nicht von deren Ergebnis abhängt (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 120 ZGB N 10 f. mit Hinweisen; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4.A., S. 581). Erfolgt eine Abtrennung, ist grundsätzlich die gesamte güterrechtliche Auseinandersetzung im separaten Verfahren durchzuführen, vorbehältlich von Teilvereinbarungen der Parteien im Scheidungsprozess, die der Genehmigung durch das Gericht unterliegen (Hinderling/Steck, S. 582; Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Vorbem. zu Art. 149-157 ZGB N 77, 82; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Vorbem. zu Art. 149-157 ZGB N 77 ff.). An diesen Grundsätzen änderte sich unter dem neuen Eherecht nichts (Sutter/Freiburghaus, Art. 120 ZGB N 11; vgl. aber die Einwände von Fankhauser, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht [Hrsg.: Schwenzer], Basel/Genf/München 2000, Art. 112 ZGB N 15).

Ob die (teilweise) Abtrennung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren hier zulässig und sinnvoll war, ist nicht mehr zu beurteilen, nachdem das Scheidungsverfahren ohne die Liquidation des Miteigentums an der vormals ehelichen Liegenschaft rechtskräftig abgeschlossen ist.

c) Zuständig für das abgetrennte Verfahren bleibt das Scheidungsgericht; dabei handelt es sich um eine ausschliessliche Zuständigkeit (Spühler/Frei-Maurer, Vorbem. zu Art. 149-157 ZGB N 84; Bühler/Spühler, Vorbem. zu Art. 149-157 ZGB N 84 f.). Die Zuständigkeit des ordentlichen Richters für Forderungsklagen käme nur für Ansprüche in Betracht, die keinen Bezug zur ehelichen Gemeinschaft haben (BGE 111 II 401, 403). Sutter/Freiburghaus (Art. 140 ZGB N 36) halten zwar dafür, weil die ausschliessliche Zuständigkeit gemäss Art. 144 aZGB weggefallen sei und neu auch eine alternative örtliche Zuständigkeit (Art. 135 Abs. 1 ZGB) gelte, habe sich die Rechtslage gegenüber dem bisherigen Recht geändert, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Geltung mehr habe. Ob diese Auffassung zutrifft, braucht hier nicht abschliessend entschieden zu werden. Gegen die Auffassung von Sutter/Freiburghaus ist immerhin einzuwenden, dass Art. 135 Abs. 1 ZGB lediglich die örtliche Zuständigkeit regelt und es nach wie vor Sache des kantonalen Rechts ist, zu bestimmen, welches Gericht sachlich zuständig ist (in diesem Sinn auch Sutter/Freiburghaus, Art. 135 ZGB N 20). Zudem hat sich auch unter dem neuen Scheidungsrecht am Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils nichts geändert; auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es sachgerecht, wenn die ad separatum verwiesene güterrechtliche Auseinandersetzung ebenfalls vom für die Scheidung zuständigen Gericht beurteilt wird.

Wie dem auch sei: Jedenfalls nicht zuständig für die güterrechtliche Auseinandersetzung bzw. die Aufteilung von Miteigentum ist das Gerichtspräsidium im summarischen Verfahren gemäss § 172 Ziff. 29 ZPO. Diese Bestimmung gilt nur für die Aufhebung des Miteigentums ausserhalb des Scheidungsverfahrens. Die Vorinstanz wäre nur zur Aufhebung des Miteigentums zuständig gewesen, wenn die Parteien in einer - gerichtlich genehmigten (Art. 140 Abs. 1 ZGB) - Scheidungskonvention vereinbart hätten, dass sie über das Scheidungsverfahren hinaus Miteigentümer bleiben und das Miteigentum erst zu einem späteren Zeitpunkt liquidieren wollten. Das war aber gerade nicht der Fall. Die Teilkonvention wurde im Gegenteil - auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten - in der Annahme abgeschlossen, so könne das Miteigentum rascher liquidiert werden.

Wird - insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils - davon ausgegangen, auch für die abgetrennte güterrechtliche Auseinandersetzung sei das Scheidungsgericht zuständig, ist somit die Streitsache an die Bezirksgerichtliche Kommission zu überweisen. Wollte der Auffassung von Sutter/Freiburghaus (Art. 140 ZGB N 36) gefolgt werden, wäre - je nach Streitwert - die Bezirksgerichtliche Kommission oder das Bezirksgericht sachlich zuständig.

4. Da die Teilkonvention nicht richterlich genehmigt wurde, können die Parteien grundsätzlich darauf zurückkommen. Würden sich die Parteien einig, die Liegenschaft nicht in das Alleineigentum des Rekurrenten zu überführen, sondern vereinbarten sie eine andere Art der Aufhebung, wäre das Gericht daran gebunden. Bereits aufgrund der im Rekursverfahren gestellten Anträge wird jedenfalls ersichtlich, dass die Rekurrentin eine Versteigerung unter den Miteigentümern, der Rekursgegner eine öffentliche Versteigerung bevorzugt.

5. Zusammenfassend erweist sich der Rekurs insofern als begründet, als die Streitsache zur Neubeurteilung an die Bezirksgerichtliche Kommission zu überweisen ist.

Obergericht, 6. Mai 2002, ZR.2002.37


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