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RBOG 2002 Nr. 2

Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung nach Art. 132 ZGB



1. Das Gerichtspräsidium wies die Arbeitgeberin von X an, einen gewissen Teil des Lohns der geschiedenen Ehefrau von X zu überweisen. Vor Obergericht ist die Höhe der Beiträge strittig.

2. Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten (Art. 132 ZGB).

a) Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass sich die Schuldneranweisung, die mit der Scheidungsrechtsrevision in das ZGB aufgenommen wurde, an die bereits bestehenden Regelungen im Kindesrecht (Art. 291 ZGB) und im Eherecht (Art. 177 ZGB) anlehnte (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, in: BBl 1996 I 122 f.). Folglich können zur Beurteilung dieser Streitigkeit die Rechtsprechung und Literatur zu den beiden Bestimmungen ebenfalls herangezogen werden.

Voraussetzung für eine Anweisung ist, dass der Schuldner die Erfüllung einer Unterhaltspflicht vernachlässigt. Der Eingriff muss aber verhältnismässig sein und darf nicht schon angeordnet werden, wenn nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert, ausser das einmalige Versäumnis ist ein Indiz für künftige Wiederholung. Mithin müssen die Ansprüche der unterhaltsberechtigten Person ernstlich gefährdet sein (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Art. 177 ZGB N 8; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 177 ZGB N 17 ff.; Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht [Hrsg.: Schwenzer], Basel/Genf/München 2000, Art. 132 ZGB N 2). Es ist nicht zu prüfen, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte die Nichterfüllung verschuldete. Wurde der Geldbetrag an den Familienunterhalt bereits durch eine richterliche Instanz festgesetzt, entspricht die Anweisung in der Regel der Höhe dieses Unterhaltsbeitrags. Eine Reduktion des vom Gericht festgesetzten Beitrags kann aber in Frage kommen, wenn sich im Verfahren betreffend Schuldneranweisung zeigt, dass das Guthaben des unterhaltspflichtigen Ehegatten gegenüber seinem Schuldner geringer ist als der Betrag, der dem berechtigten Ehegatten insgesamt zusteht (Bräm/Hasenböhler, Art. 177 ZGB N 21). Eine Erhöhung ist möglich, wenn die Ehegatten sich nachträglich auf einen höheren Unterhaltsbeitrag einigten (Bräm/Hasenböhler, Art. 177 ZGB N 25; Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 9a). In Lehre und Rechtsprechung umstritten ist die Frage, ob der Unterhaltsschuldner Anspruch auf strikte Wahrung seines Existenzminimums hat (RBOG 1995 Nr. 3; Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 9d). Es entspricht der Praxis des Obergerichts, dass der Richter bei einem gestützt auf einen rechtskräftigen Massnahmeentscheid gestellten Begehren um Anweisung nach Art. 177 ZGB grundsätzlich nicht mehr zu prüfen hat, ob der Unterhaltspflichtige allenfalls nicht mehr über sein Existenzminimum verfügt, wenn seine Schuldner ihre Zahlungen dem anderen Ehegatten leisten (RBOG 1995 Nr. 3). Im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens entschied das Bundesgericht vor einiger Zeit, dass in das Existenzminimum des für Unterhaltsforderungen betriebenen Schuldners eingegriffen werden könne; Gläubiger und Schuldner müssten eine proportionale Einschränkung in Kauf nehmen. Weiter hielt es ausdrücklich fest, dass diese Rechtsprechung auch auf die Anweisung nach Art. 171 aZGB und 291 ZGB anzuwenden sei (BGE 110 II 9, 15 f.). Demgegenüber verfolgt das Bundesgericht im Erkenntnisverfahren seit kurzem eine andere Praxis, wenn es verlangt, dass bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags dem Pflichtigen grundsätzlich zumindest das Existenzminimum zu belassen sei. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes sei in Betracht zu ziehen, wenn der Schuldner nicht die zumutbaren Anstrengungen unternehme, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen (BGE 123 III 4, 121 I 97, 121 III 301). Mit gutem Grund stellt sich daher ein Teil der Lehre die Frage, ob die neuere Rechtsprechung sich nicht auch auf das Vollstreckungsverfahren inklusive Anweisung auswirken werde (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 132 ZGB N 6).

b) In der zu beurteilenden Streitigkeit geht die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags auf das Scheidungsurteil, welches im Jahr 1989 ausgesprochen wurde, zurück. Wie es unter altem Recht bei Scheidungen, in welchen die Parteien dem Gericht eine Konvention über die Nebenfolgen der Scheidung zur Genehmigung unterbreitet hatten und keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen wurden, üblich war, finden sich im Scheidungsurteil über die finanziellen Verhältnisse der Parteien keine Erwägungen. Folglich wurde nie geprüft, ob der vom Rekurrenten an die Rekursgegnerin geschuldete Unterhaltsbeitrag in sein Existenzminimum eingreift oder nicht, was nachzuholen ist. Auch spricht die seither verstrichene Zeit von über zehn Jahren dafür zu prüfen, ob der damals zugesprochene Unterhaltsbeitrag nach wie vor dem Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum belasse. Der Sachverhalt, der RBOG 1995 Nr. 3 zugrunde lag, unterscheidet sich diesbezüglich vom vorliegenden Fall: Während in jener Streitigkeit bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags das Existenzminimum des Pflichtigen vom Massnahmerichter kurz vor dem Schuldneranweisungsverfahren festgelegt und entsprechend berücksichtigt wurde, liegen hier überhaupt keine Angaben über die Einnahmen und notwendigen Ausgaben der Parteien vor.

Obergericht, 12. Dezember 2001, ZR.2001.136


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