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RBOG 2002 Nr. 25

Sachliche Zuständigkeit bei Klagen betreffend Internet Domain Names


Art. 58 Abs. 3 MSchG, Art. 12 Abs. 2 UWG, § 49 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d bis g aZPO (TG)


1. Die Klägerin reichte beim Obergericht gegen den Beklagten Klage aus UWG, Markenrecht, Firmenrecht und Namensrecht ein mit dem Begehren, der Beklagte sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu verurteilen, den Gebrauch des namentlich angeführten Internet Domain Name mit sofortiger Wirkung zu unterlassen und für diesen Domain Name gegenüber der schweizerischen Registrationsstelle für Domain Names, SWITCH, Zürich, innert zehn Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils eine Löschungserklärung im Sinn von Ziff. 14 der SWITCH-Domain-Name-Policy abzugeben.

2. Die Klägerin beruft sich für die sachliche Zuständigkeit auf § 49 ZPO.

a) Gemäss § 49 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d, e und g ZPO beurteilt das Obergericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten betreffend Fabrik- und Handelsmarken und betreffend Geschäftsfirmen sowie solche Streitigkeiten, für welche das Bundesrecht die Beurteilung durch eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, sofern nicht durch besondere Bestimmungen eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Wettbewerbsbehinderungen werden nur soweit erfasst, als Kartellrecht anzuwenden ist (§ 49 Abs. 1 Ziff. 1 lit. f ZPO). Steht allerdings ein zivilrechtlicher Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbs im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Streitigkeit, für die das entsprechende Bundesgesetz, wie beispielsweise in Art. 58 Abs. 3 MSchG betreffend Streitigkeiten aus Markenschutzrecht, eine einzige kantonale Instanz oder andere Gerichtsstände vorsieht, so kann die Klage wegen unlauteren Wettbewerbs auch an diese angehoben werden (Art. 12 Abs. 2 UWG). Mit dieser Kompetenzattraktion soll sichergestellt werden, dass bei Schutzrechtsverletzungen der wettbewerbsrechtliche Sachverhalt erstinstanzlich ebenfalls von jener kantonalen Instanz beurteilt werden kann, die als einzige Instanz zur Beurteilung der Verletzung des Schutzrechts zuständig ist (vgl. David, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, 2.A., S. 18). Art. 12 Abs. 2 UWG bezweckt, für die besonders häufige Konnexität von Lauterkeitsklagen und Klagen aus gewerblichem Eigentum einen einheitlichen Instanzenzug zu schaffen (BGE 125 III 97 mit Hinweis). Konnexität bzw. ein Sachzusammenhang ist gegeben, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus dem gleichen Lebensvorgang erhoben werden (David, S. 19).

In diesem Kontext drängt sich die Frage auf, ob sich die sachliche Zuständigkeit immer noch nach Art. 12 Abs. 2 UWG richtet, wenn die dafür massgebenden Ansprüche gar nicht bestehen sollten. In einem anderen Zusammenhang hat das Bundesgericht als allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz festgehalten, bei der Zuständigkeitsfrage sei auf den vom Kläger eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzustellen. Die Zuständigkeit des Gerichts dürfe nicht von der Prüfung der Begründetheit des eingeklagten Anspruchs abhängig gemacht werden, denn die Zuständigkeit bilde eine Prozessvoraussetzung, über deren Vorhandensein zu Beginn des Prozesses zu entscheiden sei und nicht erst nach Feststellung des der Klage zugrunde liegenden Sachverhalts (BGE 122 III 252, 119 II 68). Der Gefahr, dass dadurch die Zuständigkeit nach Belieben des Klägers ausfällt, ist damit zu begegnen, dass ein arglistig erschlichener Gerichtsstand keine Kompetenzattraktion gemäss Art. 12 Abs. 2 UWG auszulösen vermag (Baudenbacher/Glöckner, in: Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [Hrsg.: Baudenbacher], Basel/Genf/München 2001, Art. 12 N 54).

b) In der Lehre ist umstritten, ob das "Domain Name Grabbing", das Registrieren von zahlreichen Domain Names zum Zweck der Weiterveräusserung, unter den Schutzbereich des MSchG fällt. Ein Teil der Lehre lehnt dies ab, da weder eine geschäftliche Tätigkeit noch ein markenmässiger Gebrauch vorliege (vgl. Six, Der privatrechtliche Namensschutz von und vor Domänennamen im Internet, Zürich 2000, N 351 mit Hinweisen). Der andere Teil bejaht dies, wenn ein Domain Name zum Verkauf angeboten werde oder über die Anmeldung eines Domain Name hinaus die Absicht des Handelns im geschäftlichen Verkehr dadurch aufgezeigt sei, dass ein sehr bekannter Name oder eine berühmte Marke registriert werde (Six, N 351 f. mit Hinweis; Buri, Die Verwechselbarkeit von Internet Domain Names, Bern 2000, S. 99 f.). Die Rechtslage ist in der Schweiz somit umstritten, weshalb die Anrufung des MSchG nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist.

c) Was die eingeklagten Ansprüche aus der Verletzung von Namens- sowie Persönlichkeitsrechten betrifft, ist die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ebenfalls gegeben, sind diese doch lediglich als Teilaspekte der Geschäftsfirma zu betrachten, wobei nach bundesgerichtlicher Praxis Subsidiarität des Namensrechts gegenüber dem Firmenrecht besteht (Dietrich, in: Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [Hrsg.: Müller/Wirth], Zürich 2001, Art. 12 N 31).

d) Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Thurgau ist gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und auch nicht bestritten. Auf die Klage ist folglich einzutreten.

Obergericht, 6. Juni 2002, Z1.2001.4


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