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RBOG 2002 Nr. 27

Dolmetscherkosten im Zivilprozess


§ 1 VGG, § 13 Ziff. 1 VGG, § 75 ZPO, §§ 80 f ZPO


1. In einem Prozess betreffend Anfechtung der Vaterschaft musste ein Dolmetscher beibezogen werden. Der Rekurrent macht geltend, die entsprechenden Kosten dürften nicht einer Prozesspartei überbunden werden.

2. a) Der Einwand ist unbegründet. Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK sichert dem Angeklagten den unentgeltlichen Beizug eines Dolmetschers; im Strafprozess sind die Dolmetscherkosten definitiv vom Staat zu tragen (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2.A., N 529 f.; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2.A., S. 235 f.). Die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verbürgten, für jede Partei eines gerichtlichen Verfahrens geltenden Rechte (Gebot der Fairness, der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, Grundsatz der Öffentlichkeit und Raschheit des Verfahrens) werden in Art. 6 Ziff. 3 EMRK ergänzt und für den strafrechtlichen Bereich konkretisiert (Haefliger/Schürmann, S. 218). Art. 6 Ziff. 3 EMRK trägt zur Fairness des Verfahrens bei, indem diese Bestimmung die wirksame Verteidigung des Beschuldigten sicherstellt. Diese besonderen Garantien kommen nur im Strafverfahren zur Anwendung. Soweit Art. 6 Ziff. 3 EMRK nicht für Zivilverfahren gilt, können die entsprechenden Garantien unter Umständen mit entsprechenden Abänderungen aus Ziff. 1 abgeleitet werden (Villiger, N 503).

b) Gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK hat der Rekurrent in einem Anfechtungsprozess gemäss Art. 256 ZGB keinen Anspruch darauf, dass der Staat die Dolmetscherkosten definitiv übernimmt. Auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann kein solcher Anspruch - d.h. die definitive Kostentragung durch den Staat unabhängig davon, ob die Partei bedürftig ist oder nicht - abgeleitet werden. In zivilrechtlichen Verfahren trägt jede Partei in Anwendung der massgebenden Prozessbestimmungen (§ 75 ZPO) die Gerichtskosten, zu denen die Verfahrensgebühr sowie die Barauslagen (Zeugenentschädigungen, Gutachten, Übersetzungen und andere Ausgaben) gehören (§§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 GebV). Nur wenn die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde - der Rekurrent stellte nie ein dahingehendes Gesuch -, hat der Staat die Gerichtskosten und damit auch allfällige Auslagen für die Übersetzung zu tragen (§ 81 Abs. 1 ZPO). Werden die Dolmetscherkosten im Zivilprozess der vermögenden - d.h. der nicht bedürftigen - Partei in Anwendung von § 75 ZPO übertragen, bleibt der Grundsatz der Fairness im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewahrt.

Obergericht, 25. Februar 2002, ZR.2002.3


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