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RBOG 2002 Nr. 29

Unentgeltliche Prozessführung: Berücksichtigung von Abgaben an Glaubensgemeinschaften bei Berechnung des Existenzminimums


§ 80 Abs. 1 ZPO


Zu den Steuern, welche in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufgenommen werden, gehören auch die Abgaben an die katholische oder protestantische Kirche. Ob Abgaben an nicht staatlich anerkannte Glaubensgemeinschaften ebenfalls zu berücksichtigen sind, kann hier offen gelassen werden; auf jeden Fall könnten nicht die effektiven dahingehenden Auslagen, sondern lediglich der Durchschnitt der katholischen und der protestantischen Kirchensteuer Beachtung finden. In der betreffenden Gemeinde beträgt die evangelische Kirchensteuer 33% und die katholische 35%. Nimmt man hievon den Durchschnitt, resultiert auf der Basis der definitiven Steuerveranlagung 2000 für den Rekurrenten eine Ausgabe von Fr. 409.-- pro Jahr bzw. Fr. 34.-- pro Monat; nur in dieser Höhe könnten religiös bedingte Kosten, sofern belegt, berücksichtigt werden.

Obergericht, 14. Januar 2002, ZR.2001.156


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