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RBOG 2002 Nr. 35

Verspätetes Erscheinen zur Berufungsverhandlung; Praxisänderung



1. Der Berufungskläger erschien zu der auf 14.00 Uhr angesetzten Berufungsverhandlung mit einer Verspätung von ca. drei bis vier Minuten.

2. Gemäss § 207 StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Berufungspartei zu Beginn der Verhandlung unentschuldbar ausbleibt. Auf der Vorladung wurde ausdrücklich auf diese Bestimmung und die entsprechenden Rechtsfolgen hingewiesen, wobei der massgebliche Passus in der Vorladung in fetter Schrift erscheint. Das Obergericht hielt in konstanter Rechtsprechung fest, dass sich der Begriff der "Unentschuldbarkeit" im Sinn von § 207 StPO vom mangelnden Verschulden gemäss § 43 Abs. 2 StPO nicht unterscheide und für die Frage der Entschuldbarkeit bzw. des mangelnden Verschuldens ein strenger Massstab gelte (RBOG 2001 Nr. 44, 1995 Nr. 49, 1993 Nr. 16). Entsprechend wurde eine Berufung stets als zurückgezogen betrachtet, auch wenn der Berufungskläger nur wenige Minuten verspätet zur Berufungsverhandlung erschien. Ohne von dieser Rechtsprechung grundsätzlichen Abstand zu nehmen, beschloss das Obergericht, den Parteien nunmehr eine 15-minütige Verspätung zuzubilligen und eine Berufung nicht mehr als zurückgezogen zu betrachten, wenn die säumige Partei innerhalb dieser Toleranzfrist zur Berufungsverhandlung erscheint. Demnach ist auch im vorliegenden Fall die Berufung trotz Verspätung des Berufungsklägers um ca. drei bis vier Minuten nicht als zurückgezogen zu betrachten und das Berufungsverfahren durchzuführen.

Obergericht, 17. September 2002, SBR.2002.29


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