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RBOG 2002 Nr. 36

Rechtsmittel gegen Entscheide gemäss Art. 106 Abs. 3 IRSG


Art. 106 Abs. 3 IRSG, § 211 Abs. 1 StPO


1. X wurde in Deutschland zu einer Haftstrafe verurteilt. Anlässlich eines Hafturlaubs flüchtete er in die Schweiz. Deutschland ersuchte die Schweiz um Übernahme der Vollstreckung der Reststrafe. Das Gerichtspräsidium wies das Gesuch ab.

2. Die Vorinstanz fasste den angefochtenen Entscheid entsprechend Art. 106 Abs. 3 IRSG in die Form eines Urteils. Die StPO kennt jedoch keine Urteile, sondern nur Verfügungen der Bezirksgerichtspräsidenten. Gegen deren Entscheide steht somit aufgrund des Wortlauts von § 199 Abs. 1 StPO nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern nur dasjenige der Beschwerde im Sinn von § 211 Abs. 1 StPO, welches den Anforderungen von Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG ohne weiteres genügt, zur Verfügung. Demgemäss teilte der Präsident des Obergerichts den Parteien mit, die von X als Berufung eingereichte Eingabe werde als Beschwerde entgegengenommen.

Obergericht, 29. Juli 2002, SW.2002.4


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