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RBOG 2002 Nr. 9

Formvorschriften für gezogene Wechsel


Art. 991 f OR, Art. 179 SchKG, Art. 182 SchKG


1. Die Vorinstanz bewilligte den Rechtsvorschlag mit der Begründung, aus der Formulierung "Zahlen Sie gegen diesen Prima-Wechsel" ergebe sich, dass es sich um gezogene Wechsel handle. Als Wechselnehmerin sei am entsprechenden Ort ("an die Ordre") die Bank und an dem für den Bezogenen vorgesehenen Ort der Rekurrent aufgeführt. Da aber unter den Parteien Einigkeit darüber bestehe, dass der Rekurrent Gläubiger und nicht Bezogener, demgegenüber die Bank nicht die Wechselnehmerin, sondern die Bezogene sei, vermöchten die fraglichen Wechsel der geforderten Formstrenge nicht zu genügen. Beide Parteien stimmten zudem überein, dass der Rekursgegner der Schuldner des Rekurrenten sei. Gebe der Schuldner gleichzeitig das Akzept als Bezogener ab, liege ein Eigenwechsel vor. Aus dem Wortlaut in der Wechselurkunde ergebe sich aber eindeutig, dass es sich um einen gezogenen Wechsel handle. Unter diesen Umständen habe der Rekursgegner nicht gültig ein Akzept abgeben können, weil er nicht Bezogener gewesen sei.

2. a) Der Eigenwechsel (Art. 1096 ff. OR) ist seinem Wesen nach ein Schuldbekenntnis. Der Aussteller des Wechsels verspricht, dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger zu einem gewissen Zeitpunkt einen Betrag zu bezahlen (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9.A., § 87 N 9). Aussteller des Eigenwechsels ist damit stets der Schuldner.

Unbestritten ist der Bestand eines mündlichen Darlehensvertrags mit einer Amortisationsvereinbarung. Der Rekurrent ist der Gläubiger und der Rekursgegner der Schuldner. Nicht bestritten ist auch, dass der Rekurrent Aussteller der vier im Recht liegenden Wechsel ist. Alsdann kann es sich bei diesen Wechseln nicht um Eigenwechsel handeln, weil sie nicht vom Rekursgegner ausgestellt wurden.

b) Der gezogene Wechsel (Art. 991 ff. OR) folgt der Grundstruktur der Anweisung (Art. 466 OR). Der Aussteller weist den Bezogenen an, dem Anweisungsempfänger (Remittent, erster Nehmer) die Wechselsumme zu bezahlen. Der Aussteller kann mit dem Bezogenen oder mit dem Anweisungsempfänger ("an eigene Order") identisch sein (Grüninger/Hunziker/Notter, Basler Kommentar, Art. 991 OR N 1; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, § 87 N 10).

Art. 991 OR verlangt für den gezogenen Wechsel verschiedene Angaben: Die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist (Ziff. 1); die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen (Ziff. 2); den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener, Ziff. 3); die Angabe der Verfallszeit (Ziff. 4); die Angabe des Zahlungsorts (Ziff. 5); den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll (Ziff. 6); die Angabe des Tages und des Orts der Ausstellung (Ziff. 7); die Unterschrift des Ausstellers (Ziff. 8). Eine Urkunde, der einer der in Art. 991 OR bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nicht als gezogener Wechsel (Art. 992 Abs. 1 OR). Wer sich gegen eine Wechselverbindlichkeit zur Wehr setzen muss, hat verhältnismässig gute Chancen, irgendwo einen Formmangel geltend machen zu können. Art. 1097 OR gibt nur wenige "Rettungsmöglichkeiten". Fatal ist eine blosse Unklarheit, wie beispielsweise, wenn mehrere Namen auf der Urkunde stehen, von denen man nicht weiss, welcher der Bezogene ist (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, § 87 N 17).

Üblicherweise wird der Name des Ausstellers bzw. dessen Unterschrift beim gezogenen Wechsel unten rechts angebracht. Der Zahlungsempfänger (Remittent) wird im Anschluss an die Formulierung "Zahlen Sie gegen diesen Prima-Wechsel" genannt, während unter der Rubrik "Wert" der Name des Bezogenen aufgeführt wird. Das Akzept des Bezogenen wird meistens auf der Vorderseite des Wechsels links quer zum Blatt angebracht. Ein Formerfordernis ist dies aber nicht. Einzig nötig ist die Anbringung auf dem Wechsel (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, § 87 N 19, 32).

Wo der Name des Bezogenen auf dem Wechsel stehen muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Name des Bezogenen braucht nicht im eigentlichen Wechseltext genannt zu werden. Aus der Wendung "Zahlen Sie" geht die Bezugnahme auf einen Adressaten des Texts hervor, so dass ein irgendwo sonst auf dem Wechsel erscheinender Name als derjenige des Bezogenen aufzufassen ist. Wegen der Reservierung der Rückseite für den Umlauf (Indossament) gilt diese Vermutung aber nur für die Vorderseite des Wechsels (Jäggi/Druey/Greyerz, Wertpapierrecht, Basel/Frankfurt a. M. 1985, S. 150; Grüninger/Hunziker/Notter, Art. 991 OR N 12; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 16.A., Art. 1 WG N 7). Dies gilt umso mehr, als das Gesetz bezüglich der Formulierung und der Sprache keine Vorschriften enthält. Die zwingenden Angaben auf der Urkunde müssen lediglich schriftlich sein. Ebenfalls nicht vorgeschrieben ist, wie und wo auf der Urkunde die Bestandteile des Wechsels aufgeführt werden müssen (Reihenfolge, Vorder- oder Hinterseite). Die Darstellungsweise dient nur als Auslegungshilfe (Grüninger/Hunziker/Notter, Art. 991 OR N 4 mit Hinweisen).

c) Die im Recht liegenden Wechsel tragen unten rechts am dafür vorgesehenen Ort den Namen (in Blockschrift) und die Unterschrift des Ausstellers, mithin des Rekurrenten. Sie sind an die Ordre der Bank gestellt. Links, quer zum Blatt, findet sich in Druckschrift der Hinweis "Discont + Spesen gehen z. L. der Bezogenen". Darunter folgen unter der Rubrik "Akzept" Name und Adresse des Rekursgegners sowie dessen Unterschrift. Ebenfalls unterschrieben hat in jenem Feld die solidarisch haftende Ehefrau des Rekursgegners. In der Mitte des Wechsels, wo üblicherweise der Name des Bezogenen aufgeführt ist, wird nicht der Rekursgegner erwähnt, sondern Name und Adresse des Rekurrenten. Dort, wo üblicherweise der Name des Bezogenen steht, ist mithin der Name des Ausstellers aufgeführt, während der Name der bezogenen Personen dort erwähnt wird, wo üblicherweise der Bezogene das Akzept anbringt.

Aus den im Recht liegenden Wechseln geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass die Bank entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Bezogene, sondern Remittentin bzw. Wechselnehmerin ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Rekurrent den Wechsel ausstellte und an der dafür vorgesehenen Stelle auch erwähnt wird (unten rechts). Bereits daraus wird klar, dass der Rekursgegner und seine Ehefrau die Bezogenen sein müssen. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn davon ausgegangen werden müsste, der Rekurrent habe den Wechsel auf sich selbst gezogen. Das behauptete aber auch der Rekursgegner nicht. Es würde sich zudem mit dem den Wechseln zugrunde liegenden Verhältnis - Rückzahlung eines Darlehens - nicht vertragen, weil alsdann davon auszugehen wäre, der Rekurrent habe sich selbst ein Darlehen gewährt. Entscheidend ist aber, dass in der Rubrik "Akzept" neben der Unterschrift der Name und die Adresse des Rekursgegners aufgeführt sind. Das Akzept kann nur vom Bezogenen erklärt werden (Art. 1015 Abs. 1 OR). Zudem wird im selben Feld darauf hingewiesen, dass "Discont + Spesen" zu Lasten der "Bezogenen" gehen. Auch das weist mit aller Deutlichkeit auf den Rekursgegner und seine solidarisch haftende Ehefrau hin. Daraus ist zu schliessen, dass der Rekursgegner und seine Ehefrau ausdrücklich (in Druckschrift) als Bezogene genannt sind, und dass der Rekursgegner mit seiner zusätzlichen Unterschrift die Annahmeerklärung abgab. Die blosse Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme (Art. 1015 Abs. 1 OR). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Behauptung des Rekursgegners, er und seine Ehefrau seien nicht Bezogene; sie hätten die Wechsel lediglich akzeptiert. Die Annahme des Wechsels kann nur der Bezogene erklären.

d) Zusammenfassend erfüllen die vom Rekurrenten eingereichten Wechsel die Formvorschriften. Die vier Urkunden sind damit als gültige Wechsel zu qualifizieren.

Obergericht, 14. Juni 2002, BR.2002.45


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