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RBOG 2003 Nr. 12

Überwälzung der Prämien einer Taggeldversicherung auf den Arbeitnehmer?


Art. 324 a Abs. 4 OR


1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gegen die Arbeitgeberin oder die Taggeldversicherung richtet.

2. Unter dem Titel "Krankheit und Unfall" listet Art. 9 Abs. 1 des Arbeitsvertrags die von der Arbeitgeberin zu erbringenden Leistungen auf. Gemäss Abs. 2 kann die Arbeitgeberin die Lohnzahlungspflicht bei Krankheit und Unfall auch durch den Abschluss einer Krankengeldversicherung abgelten, mit einer Mindestleistung von 80%, einer Genussberechtigung von 720 innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen sowie bei Anspruch auf vollen Monatslohn gemäss Abs. 1. Ausserdem ist geregelt, dass die Kosten der Krankentaggeldversicherung zulasten des Arbeitnehmers gehen.

a) Die Vorinstanz stellte fest, die Arbeitgeberin habe tatsächlich eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Auch wenn die entsprechende Versicherungspolice der Versicherung nicht eingereicht worden sei, ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag und einem Schreiben der Versicherung eindeutig, dass diese die Krankentaggelder direkt bezahlen sollte. Der Arbeitnehmer müsse deshalb diesen Anspruch direkt gegenüber der Versicherung geltend machen; die Arbeitgeberin sei diesbezüglich nicht passivlegitimiert.

b) Der Arbeitnehmer bestreitet mit seiner Anschlussberufung die fehlende Passivlegitimation der Arbeitgeberin. Er beruft sich auf fehlende Informationen und Belege, um den Anspruch überhaupt geltend machen zu können, sowie auf ein Schreiben der Versicherung an den Rechtsvertreter eines Mitarbeiters, in dem dieser erklärt habe, die Taggelder müsse sie nur an die Arbeitgeberin zahlen und nicht an die Arbeitnehmer.

c) Die Frage, ob die Parteien rechtsgenüglich vereinbarten, dass nicht mehr die Arbeitgeberin, sondern die Taggeldversicherung Schuldnerin allfälliger Ansprüche des Arbeitnehmers nach Art. 324a OR sei, kann offen bleiben.

Im vorliegenden Fall besteht das Problem darin, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer die gesamten Kosten der Taggeldversicherung überwälzte. Damit wird Art. 324a Abs. 4 OR verletzt, welcher für eine von den einseitig zwingenden Bestimmungen über den Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers abweichende Regelung Gleichwertigkeit verlangt. Ob eine versicherungsrechtliche Abgeltung des Lohnfortzahlungsanspruchs gleichwertig ist, richtet sich nach Dauer und Höhe des Versicherungsanspruchs sowie nach der Beteiligung des Arbeitgebers an den Prämien (Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 324a OR N 36; Brunner/Bühler/Waeber, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 2.A., Art. 324a OR N 18). Gestritten werden kann allenfalls darüber, ob Gleichwertigkeit auch gegeben sein kann, wenn der Prämienanteil des Arbeitgebers etwas unter 50% liegt (bejahend Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5.A., Art. 324a/b OR N 23, die aber immerhin festhalten, sofern die Versicherungsleistung über die Pflichten des Arbeitgebers hinausgehe, sei eine Prämienbeteiligung der Arbeitnehmer zulässig; verneinend Brunner/Bühler/Waeber, Art. 324a OR N 18, welche Art. 331 Abs. 2 und 3 OR über Prämien für Krankenversicherungen im Rahmen der Personalvorsorge analog anwenden wollen). Der Grundgedanke von Art. 324a OR (Schutz des Arbeitnehmers bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung) und die parallele Regelung im Bereich der Personalvorsorge legen nahe, dass der Arbeitnehmer nicht mit mehr als 50% allfälliger Prämien belastet werden darf. Mit Sicherheit ist eine volle Überwälzung der Prämien auf den Arbeitnehmer nicht mehr gleichwertig, denn damit entledigt sich der Arbeitgeber jeglicher ihm vom Gesetzgeber zwingend auferlegter Mindestbeteiligung an der Lohnfortzahlung.

Liegt eine ungenügende Taggeldversicherung vor, so hat der Arbeitgeber die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; der Arbeitnehmer muss sich aber die Leistungen der Taggeldversicherungen anrechnen lassen (Staehelin, Zürcher Kommentar, Art. 324a OR N 66 mit Hinweis auf BGE 96 II 133). Damit kann sich der Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Ansprüche direkt an die Arbeitgeberin halten; deren Passivlegitimation ist somit gegeben. Die Parteien behaupten nicht, die Taggeldversicherung habe bereits Leistungen erbracht, welche allenfalls anrechenbar wären. Sollten solche noch vor der Leistung durch die Arbeitgeberin direkt an den Arbeitnehmer erbracht werden, müsste er sich diese anrechnen lassen; sollten sie nachher noch eintreffen, wären sie der Arbeitgeberin herauszugeben.

Obergericht, 8. Mai 2003, ZBR.2002.69


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