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RBOG 2003 Nr. 20

Provisorische Rechtsöffnung für das Retentionsrecht des Vermieters


Art. 268 OR, Art. 82 SchKG, Art. 895 ff. ZGB


1. Die Vorinstanz hatte provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung und für den Pfandgegenstand gemäss der Retentionsurkunde erteilt. Die Mieterin erhob Rekurs und machte geltend, die Voraussetzungen für die provisorische Rechtsöffnung lägen beim Retentionsrecht selten vor. Die Rekurrentin habe das Retentionsrecht des Rekursgegners nicht anerkannt; vielmehr werde es ausdrücklich bestritten.

2. Mit der Vorinstanz ist auch für das Retentionsrecht provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die Praxis sprach sich mehrfach für die Zulässigkeit der provisorischen Rechtsöffnung aus, so etwa das Kantonsgericht Neuenburg (RJN 1992 S. 241 f.), das

Obergericht des Kantons Zürich (ZR 77, 1978, Nr. 10 S. 18) oder das Kantonsgericht Zug (SJZ 53, 1957, Nr. 61 S. 108). Einzig das Amtsgerichtspräsidium Willisau war anderer Meinung. Auch in der Literatur wird die Zulassung der Rechtsöffnung weitgehend befürwortet. Es darf davon ausgegangen werden, dass ein Mieter mit der Unterzeichnung des Mietvertrags nicht nur die Schuld an sich, sondern auch das dem Vermieter von Gesetzes wegen zustehende Retentionsrecht grundsätzlich anerkennt (Staehelin, Basler Kommentar, Art. 82 SchKG N 170 mit Hinweisen). In materieller Hinsicht erhob die Rekurrentin gegen das Retentionsrecht keinerlei Einwendungen.

Obergericht, 30. Juni 2003, BR.2003.41


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