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RBOG 2003 Nr. 29

Notwendigkeit der Bestellung eines Offizialverteidigers bei einer drohenden Freiheitsbeschränkung von über sechs Monaten


§ 50 Abs. 4 StPO


Das Obergericht befasste sich bereits mit der Frage, ab welchem Strafmass einem Angeklagten ein Offizialverteidiger zu bestellen ist. Es kam zum Schluss, eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten stelle eine gravierende Freiheitsbeschränkung dar. Demgegenüber sei eine Gefängnisstrafe von voraussichtlich zwischen viereinhalb und sechs Monaten noch nicht derart einschneidend, dass von einem schweren Fall auszugehen sei.

Dem Beschwerdeführer droht gemäss Anklageschrift eine Gefängnisstrafe von acht Monaten. Dass sie bedingt ausgefällt wird, ist kaum anzunehmen. Allenfalls acht Monate im Gefängnis verbringen zu müssen, stellt eine massive Freiheitsbeschränkung dar. Von einem schweren Fall ist immer dann auszugehen, wenn eine unbedingte Gefängnisstrafe von mehr als einem halben Jahr in Betracht fällt. Es ist deshalb gerechtfertigt, demjenigen Angeklagten, der mit einer Gefängnisstrafe von über sechs Monaten rechnen muss, und dem der bedingte Strafvollzug voraussichtlich nicht gewährt wird, einen Offizialverteidiger zu bestellen. Ob die Streitsache rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bietet, ist unter diesen Umständen genauso unerheblich wie die Persönlichkeit des Angeklagten; ausschlaggebend dafür, dass letzterem ein amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt wird, ist einzig die Dauer der in Aussicht stehenden Strafe. Liegt diese über sechs Monaten, wird die Rechtsposition des Angeklagten in einem Ausmass tangiert, das es rechtfertigt, die Offizialverteidigung generell als geboten zu betrachten.

Obergericht, 24. März 2003, SW.2003.1


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