RBOG 2003 Nr. 32
Widerhandlung gegen das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
§ 31 Abs. 1 und 4 JG, Art. 2 JSV
1. X fing auf seinem Grundstück einen Fuchs. Ehe er das Tier am Nachmittag des nächsten Tages mit einem Flobertgewehr durch einen Schuss in den Rachen tötete, hielt er es in einer Falle gefangen, um es noch zwei Personen zu zeigen. Auslöser war, dass der Fuchs im Garten von X Brutnester, Legehühner, Legeenten, einen Erpel und Junghühner gerissen haben soll. Auf Anzeige des Tierschutzvereins wurde X mit Strafverfügung wegen der Tötung eines mit einer Falle gefangenen Fuchses mit einer nicht für die Jagd zugelassenen Waffe zu einer Busse verurteilt. Die dagegen erhobene Einsprache von X wurde abgewiesen; die Bezirksgerichtliche Kommission verurteilte X wegen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz zu einer Busse. Dagegen erhob X Berufung.
2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, das vom Berufungskläger verwendete Flobertgewehr stelle eine nach dem Jagdgesetz unzulässige Waffe dar, da die Mündungsenergie von 27,116 Joule weit unter der in der Verordnung zum Jagdgesetz (RB 922.11) festgelegten Mindest-Mündungsenergie von 300 Joule für die Jagd auf Füchse liege. Die Mindestenergiewerte seien in die Jagdgesetzgebung aufgenommen worden, da habe sichergestellt werden wollen, dass beschossene Tiere sofort tot seien. Sei es ohne Gefährdung der Umgebung nicht möglich, die vorgeschriebene Jagdwaffe und die vorgeschriebene Munition zu verwenden, sei auf das Erlegen des Tiers zu verzichten. Es wäre dem Berufungskläger ohne weiteres möglich gewesen, den in der Falle gefangenen Fuchs an eine Stelle zu verbringen, an welcher die Tötung ohne Auswirkung auf die Umgebung hätte vollzogen werden können. Dem hält der Berufungskläger entgegen, die vom Bezirksamt eingeholten und vorgelegten Angaben über die ballistischen Werte seien im vorliegenden Fall nicht massgebend, da sich sämtliche Werte auf eine Schussdistanz von 100 m bezögen. Der Fuchs sei von ihm waidmännisch erlegt worden und habe nicht qualvoll verenden müssen. Die verwendete Falle habe er nicht transportieren können, da es sich nicht um eine Kastenfalle, sondern um ein 30 cm tief eingegrabenes Aufzuchtgehege gehandelt habe.
a) Gemäss § 31 Abs. 1 des Jagdgesetzes dürfen Grundbesitzer Füchse oder Marder, die sie bedrohen oder schädigen, in Gebäuden, Räumen und in deren allernächster Umgebung erlegen, soweit nicht die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet wird; nach Abs. 4 darf der Abschuss nur mit den für die Jagd zulässigen Waffen erfolgen. Diese werden in der Aufzählung von Art. 2 der bundesrätlichen Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV, SR 922.01) negativ umschrieben, indem unter anderem in Abs. 1 lit. f Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Seriefeuerwaffen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Luftgewehre und Luftpistolen als für die Jagd unzulässige Hilfsmittel bezeichnet sind; Faustfeuerwaffen dürfen nach Abs. 2 lediglich als Fangschussgeber verwendet werden. Zusätzlich zu dieser bundesrechtlichen Bestimmung schrieb der Regierungsrat als Verordnungsgeber gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 2 Abs. 3 JSV in § 13 JagdV für die Jagd auf Füchse Jagdkugelpatronen mit einer Minimalenergie von 300 Joule bei einer Distanz von 100 m vor. Schliesslich stellen Fallen, ausgenommen Kastenfallen zum Lebendfang sowie Fallen für die Bekämpfung von Kleinnagern, Bisamratten und Nutria, nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 lit. a JSV verbotene Hilfsmittel dar, die nicht nur für die Jagd verboten sind, sondern deren Handel sogar verboten ist, und die weder hergestellt, ein-, durch- oder ausgeführt noch verwendet werden dürfen.
b) aa) Beim Flobertgewehr, das weder in der Jagdgesetzgebung des Bundes noch des Kantons Thurgau erwähnt ist, handelt es sich um ein kleinkalibriges Repetiergewehr mit Rundkugelpatronen. Es stellt demnach weder eine Selbstlade- oder eine Seriefeuerwaffe noch eine Schrotflinte oder ein Luftgewehr dar, weshalb es keinem der in Art. 2 Abs. 1 lit. f JSV als verboten bezeichneten Hilfsmittel zugeordnet werden kann. Nach Bundesrecht ist das Flobertgewehr daher eine für die Jagd grundsätzlich zulässige Waffe.
bb) Somit ist zu prüfen, ob für die Ausübung des Selbsthilferechts nach § 31 JagdG mit allen nach Art. 2 Abs. 1 JSV e contrario zulässigen Waffen geschossen werden darf, oder ob als Einschränkung zusätzlich Büchsenmunition mit der vom kantonalen Recht in § 13 JagdV vorgeschriebenen Mindestenergie benutzt werden muss.
Mit der Bestimmung von § 13 JagdV wollte der Regierungsrat fraglos nur die Mindestenergie beim klassischen Distanzschuss, nicht aber die Munition beim Fangschuss oder bei Schüssen aus sonst sehr geringer Distanz regeln, da eine Minimalenergie in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe für das waidgerechte Erlegen eines Tiers lediglich beim Schuss auf grosse Weiten notwendig ist. Die Verwendung von Jagdkugelpatronen mit Minimalenergie bei Schüssen auf sehr kurze Distanz oder beim Fangschuss hiesse dagegen im wahrsten Sinn des Wortes mit Kanonen auf Spatzen schiessen und hätte - ohne dass der sofortige Tod sichergestellt wäre - schwerste Verletzungen des Tiers zur Folge. Ausserdem wäre ein solcher Schuss wegen der hohen Gefahr von Abprallern oder Querschlägern mit offensichtlich erheblichen Gefahren sowohl für die Umgebung als auch für den Jäger selbst verbunden. Somit muss - nachdem im kantonalen Recht keine weiteren Einschränkungen vorgenommen wurden - für den Fangschuss ausschliesslich Art. 2 Abs. 2 JSV gelten. Nach dieser Bestimmung sind als Fangschussgeber auch Faustfeuerwaffen zulässig; da Flobertgewehre in ihrer Wirkung Faustfeuerwaffen gleichkommen, sind sie für den Fangschuss (oder auch für sonstige Schüsse auf sehr geringe Distanz) in jeder Hinsicht waidgerecht und demnach ohne weiteres zulässig.
Diese Überlegungen müssen sinngemäss auch bei Schüssen im Rahmen des Selbsthilferechts nach § 31 JagdG gelten. Übt zum Beispiel ein Bauer sein Recht auf Selbsthilfe aus, und versucht er aus einem grösseren Abstand den mit einem seiner Hühner im Fang gerade aus dem Hühnergehege herausschleichenden Fuchs zu erschiessen, so sind selbstredend die Vorschriften von §§ 13 und 14 JagdV über die Minimalenergie von Büchsenmunition und die maximale Schrotgrösse von Flintenmunition zu beachten. Ertappt er dagegen den Fuchs auf frischer Tat im Hühnerstall oder im eng umfriedeten Hühnerhof, kann beim Schuss auf eine nur sehr geringe Distanz das Verwenden der gleichen Munition nicht in Frage kommen, und es ist dieselbe Munition wie bei Kurzdistanzschüssen oder beim Fangschuss durch die Jäger zu verwenden. Dies gilt umso mehr, als ein ungeübter Schütze mangels der Fähigkeit genauen Zielens das Tier häufig nicht sofort töten könnte, so dass es angesichts der ihm lediglich zugefügten schweren Fleischwunde qualvoll sterben müsste. Ausserdem ergibt sich auch aus § 31 Abs. 1 JagdG, der im Rahmen des Selbsthilferechts auch vom Abschuss in Gebäuden oder Räumen spricht, dass die Vorschrift über die Minimalenergie nicht ausnahmslos und unbesehen zur Anwendung gelangen kann: Es liegt auf der Hand, dass in einem geschlossenen Raum (wenn überhaupt) nur mit einer Faustfeuerwaffe oder einem Flobertgewehr geschossen werden kann und niemals mit Büchsen- oder Flintenmunition, die §§ 13 oder 14 JagdV entspricht.
c) Nachdem der Berufungskläger den in der Falle gefangenen Fuchs mit einem Schuss in den offenen Rachen und damit aus geringstmöglicher Nähe erlegte, braucht nicht geprüft zu werden, bis auf welche Distanz die Verwendung eines Flobertgewehrs im Einzelnen zulässig ist. Im hier zu beurteilenden Fall jedenfalls war die Verwendung des Flobertgewehrs durch den Berufungskläger für den Schuss auf den Fuchs im Rahmen des Selbsthilferechts nicht verboten.
3. a) Hingegen kann es nicht angehen, im Rahmen des Selbsthilferechts einen Fuchs mit einer Falle nächtens im Garten zu fangen und hernach zu töten, da nicht mit Sicherheit feststeht, dass dasjenige Tier gefangen wird, das dem Grundbesitzer Schaden zufügte; dies aber ist nach § 31 Abs. 1 JagdG unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Selbsthilferechts. Wohl besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein in der Nähe eines Hühnerstalls gefangener Fuchs auch derjenige ist, der in der Vergangenheit an diesem Ort bereits Hühner und weiteres Federvieh riss, doch ist es durchaus auch vorstellbar, dass es sich um einen neu in dieser Gegend herumstreunenden Fuchs handelt, der noch keinerlei Schaden verursachte. Ein gleichsam vorsorgliches Fangen und anschliessendes Töten von Füchsen verträgt sich mit dem Wortlaut von § 31 Abs. 1 JagdG jedoch nicht, so dass die Ausübung des Selbsthilferechts nur erlaubt sein kann, wenn das dem Grundbesitzer Schaden zufügende Tier gleichsam auf frischer Tat ertappt wird. Würde anderes gelten, so wäre dem ausufernden Stellen von Fallen durch Laien Tür und Tor geöffnet, und das seiner Natur nach zurückhaltend zu handhabende Selbsthilferecht würde in nicht mehr kontrollierbarer Weise überspannt. Dies muss umso mehr gelten, als es jedem Grundbesitzer freisteht, einen Jäger mit dem Fang oder dem Abschuss eines auf seinem Boden herumstreifenden Fuchses zu beauftragen, da ein Jäger Füchse ohne Einhaltung der engen Voraussetzungen von § 31 Abs. 1 JagdG schiessen darf. Zulässig könnte im Rahmen des Selbsthilferechts allenfalls das Stellen einer Falle im Hühnerstall selbst oder in einem ausreichend umfriedeten Hühnerhof sein, da in diesem Fall kein ernsthafter Zweifel daran bestehen kann, dass der dort gefangene Fuchs auch Hühner riss; die Frage kann hier allerdings letztlich offen gelassen werden, nachdem sich den eingereichten Fotografien nicht entnehmen lässt, dass das gesamte Grundstück des Berufungsklägers wie ein Hühnerhof umzäunt ist und der Berufungskläger selbst dies auch gar nicht behauptet. Der Gebrauch der Falle durch den Berufungskläger erweist sich daher als Verstoss gegen das Selbsthilferecht von § 31 Abs. 1 JagdG.
b) Unter diesen Umständen ist zwangsläufig auch die anschliessende Tötung des Fuchses rechtswidrig. Ausserdem handelt es sich bei der vom Berufungskläger verwendeten Falle nicht um eine Kastenfalle im Sinn von Art. 1 Abs. 1 lit. a JSV, weshalb sie ein verbotenes Hilfsmittel darstellt. Nachdem zum einen aber das Bezirksamt den Berufungskläger deswegen nicht schuldig sprach und zum anderen der Berufungskläger allein Berufung erhob, darf das Urteil nach Massgabe des in § 209 StPO verankerten Verschlechterungsverbots nicht zu seinen Ungunsten geändert werden, so dass deswegen kein zusätzlicher Schuldspruch ausgefällt werden darf (RBOG 1998 Nr. 38).
c) Selbst wenn hier das Fangen des Fuchses mit einer Falle im Rahmen des Selbsthilferechts als rechtmässig betrachtet werden wollte, muss das Vorgehen des Berufungsklägers entgegen seinen Beteuerungen als unverhältnismässig beurteilt werden. Nur damit er den gefangenen Fuchs zwei Personen zeigen konnte, hielt der Berufungskläger das Tier nach dem Fangen noch während Stunden im Gehege gefangen und liess es dadurch unnötig und insbesondere auch unnötig lange leiden. Da es sich bei einem Fuchs entgegen den abwegigen Ausführungen des Berufungsklägers ungeachtet des Umstands, dass es bei ihm um einen "Kulturfolger" geht, nach wie vor um ein Wildtier handelt, liegt es auf der Hand, dass sich dieser im Gitterkäfig namentlich in Gegenwart von Menschen stark ängstigte, zumal für ihn keine Möglichkeit bestand, sich zu verstecken. Die vom Berufungskläger selbst eingereichte Fotografie Nr. 1 spricht in diesem Zusammenhang Bände, zeigt sie den gefangenen Fuchs doch mit weit aufgerissenen Augen und mit eingezogener Rute. Im Gegensatz zu diesem nur wenige Tage nach dem Vorfall entwickelten Bild scheint die Fotografie Nr. 2 nicht den in diesem Zusammenhang erlegten Fuchs zu zeigen, da die darauf abgebildete Person, bei der es sich wohl um den Berufungskläger handelt, andere Kleider trägt und der Umstand, dass sie auf dieser Fotografie keine Socken trägt, darauf hindeutet, dass dieses Bild in der wärmeren Jahreszeit und nicht im Winter aufgenommen wurde.
4. Damit erfüllte der Berufungskläger zusammengefasst den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen § 31 Abs. 1 und 4 JagdG. Auch an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands können keine Zweifel bestehen: Der Berufungskläger wollte die in seinem Garten umherstreifenden Füchse fangen und töten, wobei er sich bewusst war, dass ihm dies mit dem Einsatz einer Falle und der Verwendung einer Feuerwaffe sicher gelänge. Dass er sich dabei der Rechtswidrigkeit seines Tuns möglicherweise nicht in allen Punkten bewusst war, vermag ihn nicht zu entlasten, da dies grundsätzlich keinen zureichenden Grund für die Annahme eines Rechtsirrtums nach Art. 20 StGB darstellt. Gründe, die im hier zu beurteilenden Fall für ein Abrücken vom Grundsatz sprächen, sind nicht ersichtlich, zumal es dem Berufungskläger mit geringem Aufwand möglich gewesen wäre, sich über die Rechtslage bei einem Jäger oder bei der kantonalen Jagdverwaltung kundig zu machen (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A., Art. 20 N 7).
Obergericht, 21. Januar 2003, SBR.2002.36