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RBOG 2004 Nr. 12

Beweiskraft eines Arztzeugnisses; Mobbing ist keine Krankheit


Art. 324 a Abs. 1 OR, Art. 8 ZGB, § 187 ZPO


1. a) Im November 2002 kündigte der Berufungsbeklagte (Arbeitnehmer) das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2003. Die Berufungsklägerin verweigerte ihm den in der Folge verlangten Ferienbezug über fünf Tage in der letzten Januarwoche 2003. Im Dezember 2002 erlitt der Berufungsbeklagte eine Knieverletzung, worauf ihm sein Hausarzt bis 5. Januar 2003 eine unfallbedingte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Danach wurde die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab 4. Januar 2003 vorerst bis auf weiteres und schliesslich bis Ende Januar 2003 verlängert. In der letzten Januarwoche nahm der Berufungsbeklagte an einem Skilager teil. Die Berufungsklägerin verweigerte die Lohnzahlung.

b) Die Vorinstanz schützte die Klage auf Bezahlung des Lohnes bis Ende Januar 2003 und erwog, der Arzt habe als Zeuge auch die in den Arztzeugnissen bescheinigte Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten wegen Krankheit vollumfänglich bestätigt.

2. Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit oder Unfall, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten (Art. 324a Abs. 1 OR).

Will der Arbeitnehmer Lohn ohne Arbeitsleistung verlangen, hat er nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 8 ZGB). Den Arbeitnehmer trifft somit die Beweislast für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und für die Kausalität zwischen der Arbeitsverhinderung und der Krankheit (Staehelin, Zürcher Kommentar, Art. 324a OR N 9). Der Beweis wird in aller Regel mit einem Arztzeugnis erbracht. Ob diesem Glauben geschenkt werden kann oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung (Geiser, Fragen im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit, in: AJP 2003 S. 333).

Zu differenzieren ist die Auffassung der Vorinstanz, sofern die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt nicht offensichtlich unzutreffend sei, müsse darauf abgestellt werden. Ein Arztzeugnis unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 187 ZPO). Es stellt lediglich ein Indiz für eine Arbeitsunfähigkeit dar; das gilt insbesondere, wenn Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden, die lediglich eine geringe Aussagekraft haben (RBOG 1999 Nr. 27, 1985 Nr. 35). Im Übrigen ist auch die Aussage des ein Zeugnis konkretisierenden Arztes wie jede Zeugenaussage frei zu würdigen (vgl. Geiser, Kündigungsschutz bei Krankheit, in: AJP 1996 S. 557).

3. a) Gemäss dem Eintrag in der Patientenkarte und der Aussage des Arztes wurde der Mobbing-Vorwurf erst anlässlich der Arztkonsultation vom 17. Januar 2003 thematisiert. Die Aussagen des Arztes belegen zudem, dass er sich für diese Diagnose allein auf die Darstellung seines Patienten und dessen Ehefrau abstützte. Die Patientenkarte enthält den Hinweis "Sturm mit Arbeitgeber". Am 17. Januar 2003 sprach der Arzt getrennt mit dem Berufungsbeklagten und dessen Ehefrau. Er las an der Beweisverhandlung auch den von ihm am 17. Januar 2003 verfassten "Post-it-Zettel" vor und führte aus: "Er (der Berufungsbeklagte) habe gekündigt per Ende Januar 2003. Es gibt einen Vermerk auf SMS bezüglich Schlüssel. Das muss eine grössere Übung gewesen sein. Die Chefin habe angerufen, er müsse am Montag trotzdem Geräte sieben Stockwerke hoch schleppen ohne einen Lift. Dann steht, er werde gemobbt. Es ist ein Verweis darauf, dass er viel lupfen müsse. Bis zur Kündigung habe er jemanden gehabt, um die Geräte hoch zu tragen. Danach hätte er das allein machen sollen. ... Ich habe vermerkt, dass er (Berufungsbeklagter) weint, und dass die Frau kommt". Dementsprechend wurde am 17. Januar 2003 eine Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit bis 31. Januar 2003 exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses des Berufungsbeklagten bei der Berufungsklägerin bescheinigt. Es ergibt sich somit mit aller Deutlichkeit, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit mit der vom Patienten geschilderten Mobbing-Situation begründet wurde. Damit ist näher auf diesen Vorwurf einzugehen.

b) Mobbing ist keine in den Kompetenzbereich eines Arztes fallende Diagnose. Die Frage, ob Mobbing vorliegt, ist eine reine Rechtsfrage: Es ist zu prüfen, ob ein Arbeitgeber seine in Art. 328 OR verankerte Fürsorgepflicht verletzt. Lässt ein Arbeitgeber diskriminierendes Verhalten eines Arbeitnehmers in seinem Betrieb zu, oder nimmt er selbst solche diskriminierenden Handlungen vor, ist die Persönlichkeit des Arbeitnehmers verletzt. Dementsprechend stellt jede vom Arbeitgeber ausgehende und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehende Persönlichkeitsverletzung eine Vertragsverletzung dar (Geiser, Rechtsfragen der sexuellen Belästigung und des Mobbing, in: ZBJV 137, 2001, S. 438). Mobbing wird definiert als systematisches, anhaltendes oder wiederholtes feindliches Verhalten mit dem Zweck, eine Person am Arbeitsplatz zu isolieren, auszugrenzen oder sogar vom Arbeitsplatz zu entfernen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2002, in: ZBl 104, 2003, S. 206; Geiser, S. 430). Der Begriff beschreibt ein Phänomen, bei dem einzelne Arbeitnehmer eines Unternehmens gezielt, systematisch und über längere Zeit von einem oder mehreren Betriebsangehörigen schikaniert werden (Mobbing und andere psychosoziale Spannungen am Arbeitsplatz in der Schweiz, Studie des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Oktober 2002, S. 10). Die Mobbingdefinition von Leymann besagt, dass bei einer Person Mobbing vorliegt, wenn sie eine von 45 definierten Mobbing-Handlungen mindestens einmal in der Woche und seit mindestens einem halben Jahr erlebt (Studie des SECO, S. 7). Das Mobbing ist vom schlechten Arbeitsklima im Allgemeinen abzugrenzen (ZBl 104, 2003, S. 207; Geiser, S. 431). Die Unterscheidung zwischen Mobbing und schlechtem Arbeitsklima ist in der Praxis schwierig. Es ist erforderlich, alle Einzelaspekte der behaupteten Diskriminierung abzuklären. Zeigen diese Abklärungen, dass systematisches, anhaltendes und wiederholtes feindliches Verhalten mit dem Zweck vorliegt, eine Person zu isolieren, auszugrenzen oder vom Arbeitsplatz zu entfernen, ist von einer mit rechtlichen Konsequenzen verbundenen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auszugehen.

c) Der Arzt führte vor Vorinstanz aus, das Mobbing gebe es nicht. Der Berufungsbeklagte sei weinerlich, psychisch nicht stabil gewesen und schnell ausgerastet, auch gegenüber seiner Frau und der Familie. Er habe Schlafstörungen und einen Verlust des Selbstwertgefühls gehabt. Dieser Verlust habe sich beispielsweise in der Aussage gezeigt, dass er sich für die Firma angestrengt habe und nun "den Schuh" bekomme. Dazu gehörten auch die geschilderten Provokationen, dass er künftig allein Geräte in den siebten Stock tragen müsse. Man setze ihn wegen der Schlüssel mit der Polizei unter Druck. Mithin stellte der Arzt erstmals eine konkrete psychische Dekompensation fest, die aus Weinerlichkeit und soweit vom Arzt feststellbar Verlust des Selbstwertgefühls bestand. Die Schilderung von Schlafstörungen und dem Ausrasten gegenüber der Familie beruhen hingegen nicht auf konkreten Wahrnehmungen des Arztes. Die erstmals am 17. Januar 2003 festgestellte Weinerlichkeit und der Verlust des Selbstwertgefühls dürften jedoch nach objektiven Gesichtspunkten kaum dazu führen, einen Patienten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig zu schreiben. Es ist gerichtsnotorisch, dass sich eigentliche Depressionen nicht präzis auf das Ende eines Arbeitsverhältnisses festlegen lassen.

Somit ist offensichtlich und sowohl vom Arzt als auch vom Berufungsbeklagten letztlich nicht bestritten, dass die Diagnose der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf die geschilderte "Mobbing-Situation" zugeschnitten war. Dies bestätigte auch der Berufungsbeklagte, als er ausführte, er habe dem Arzt von den Schikanen erzählt. Er habe auch die Drohung mit der Polizei geschildert. Sein Arzt habe das mit der Polizei auch nicht verstanden.

Aus diesen Vorfällen kann indessen nicht auf ein eigentliches Mobbing geschlossen werden. Die Geschichte mit den Schlüsseln bezog sich auf die Rückgabe der Autoschlüssel gemäss einem Telefongespräch mit der Arbeitgeberin Ende Dezember 2002. Auch das behauptete Telefonat der Berufungsklägerin mit Bezug auf das Schleppen von Geräten ohne Lift muss spätestens am 30. Dezember 2002 stattgefunden haben, da nachher keine telefonischen Kontakte zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten, sondern nur noch zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Ehemann der Berufungsklägerin stattfanden, als dieser sich nach dem Zustand des Arbeitnehmers erkundigte. Auch auf Ergänzungsfragen vermochte der Arzt das von ihm angeblich festgestellte Mobbing nicht weiter zu konkretisieren.

d) Somit steht fest, dass der Arzt am 17. Januar 2003 wegen des weinerlichen Verhaltens seines Patienten und lediglich aufgrund von zwei konkreten Vorfällen, die sich Ende 2002 ereigneten (als der Berufungsbeklagte ohnehin schon wegen Unfalls krank geschrieben war), zu Unrecht auf Mobbing schloss. Dementsprechend erfolgte auch die Bescheinigung einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit aus diesem Grund zu Unrecht. Dass der Berufungsbeklagte nicht generell unter Depressionen litt, erhellt schon daraus, dass er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sogleich wieder 100% arbeitsfähig war, mithin gleichsam über Nacht nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit wieder gesund wurde. Gegen eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Depression spricht auch die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte gemäss den Aussagen des Arztes in dessen Einverständnis am längst geplanten Skilager als Aufsicht für Anfänger am Anfängerhügel und zugleich als Leiter im Haus mit Verantwortung für Kranke und Verletzte teilnahm. War der Berufungsbeklagte hiezu in der Lage, hätte er auch ohne weiteres seinen Nachfolger im Unternehmen der Berufungsklägerin einführen können.

e) Zusammenfassend haben die Arztzeugnisse hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten zufolge Krankheit ab 5. Januar 2003 keine rechtsgenügliche Aussagekraft. Auch die Zeugenaussagen des Hausarztes vermochten die Arztzeugnisse nicht zu konkretisieren. Namentlich erwies sich die Grundlage der von ihm bescheinigten Arbeitsunfähigkeit das behauptete Mobbing als unbegründet.

Obergericht, 2. September 2004, ZBR.2004.44


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