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RBOG 2004 Nr. 14

Auslegung einer Versicherungsvertragsklausel


Art. 18 OR, Art. 100 VVG


1. Der Berufungsbeklagte schloss als Versicherungsnehmer mit der Berufungsklägerin eine Versicherung für den Transport von Motocross-Maschinen inklusive Zubehör und Werkzeug, Crossbekleidung, Protektoren und einer Digitalkamera ab. Nachdem der Berufungsklägerin gemeldet worden war, der Lieferwagen sei aufgebrochen und der gesamte Inhalt gestohlen worden, teilte diese dem Berufungsbeklagten mit, ihre Abklärungen insbesondere die Untersuchung der Schliessanlage des Lieferwagens durch einen Gutachter hätten ergeben, dass das Fahrzeug nicht gewaltsam geöffnet worden sei. Es sei nur der Diebstahl infolge Aufbrechens des abgeschlossenen Transportmittels versichert.

2. Anspruchsgrundlage ist die zwischen den Parteien abgeschlossene Transportversicherung. Gegenstand der Versicherung ist gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung der Transport von Motocross-Maschinen inklusive Zubehör und Werkzeug, Crossbekleidung, Protektoren und einer Digitalkamera. Nach Ziff. 3 Abs. 2 gelten Diebstahl und Abhandenkommen nur als versichert, wenn das abgeschlossene Transportmittel aufgebrochen oder das ganze Transportmittel gestohlen wird.

3. a) Bei der Auslegung von Ziff. 3 Abs. 2 der Vereinbarung, wonach Diebstahl und Abhandenkommen nur als versichert gelten würden, wenn das abgeschlossene Transportmittel aufgebrochen oder das ganze Transportmittel gestohlen werde, erwog die Vorinstanz, diese Bestimmung habe den Sinn, den einfachen Diebstahl als versichertes Ereignis auszuschliessen. Es sollten lediglich qualifizierte Diebstahlsereignisse versichert sein. Damit von einem Aufbrechen gesprochen werden könne, genüge es, dass das Fahrzeug, welches aufgebrochen werde, abgeschlossen gewesen sei. Ob brachiale Gewalt oder subtilere Methoden angewandt würden, sei irrelevant: In beiden Fällen sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug aufgebrochen werde, weil der Schliessmechanismus überwunden werde. Hätte die Berufungsklägerin nur ein gewaltsames Aufbrechen des Fahrzeugs versichern wollen, hätte sie dies in ihrer Offerte ausdrücklich festhalten müssen. Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, mit der fraglichen Vertragsbedingung werde vom Versicherungsnehmer verlangt, dass er den Beweis des Aufbrechens erbringe. Dieser Beweis könne nur erbracht werden, wenn eine Beschädigung am Fahrzeug begangen worden sei, die das Öffnen ermöglicht habe. Aufbrechen beinhalte Gewaltanwendung, die Spuren hinterlasse, weshalb die von der Vorinstanz erwähnte Möglichkeit des gewaltlosen Aufbrechens nicht in Betracht komme. Gemäss dem Gutachten sei der Schliessmechanismus des Schlosses nicht beschädigt worden. Damit stehe fest, dass der Berufungsbeklagte den Beweis nicht erbracht habe, dass das Fahrzeug aufgebrochen worden sei.

b) Das Obergericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an. Die Bestimmung, dass nur das Aufbrechen des Transportmittels oder der Diebstahl des ganzen Transportmittels versichert ist, hat offensichtlich den Sinn, den einfachen Diebstahl als versichertes Ereignis auszuschliessen. Das anerkannte auch die Berufungsklägerin in ihrer Klageantwort; die Erweiterung der Deckung auf den umfassenden, kaum überprüfbaren einfachen Diebstahl ist nicht erwünscht. Versichert sein sollen lediglich qualifizierte Diebstahlsereignisse, um so den Nachweis und die Überprüfung des Diebstahls zu erleichtern und allfällige Missbräuche zu erschweren. Vom Versicherungsnehmer wird verlangt, dass er die ihm zumutbaren Vorkehrungen trifft, damit das versicherte Ereignis nicht eintritt bzw. nicht allzu leicht herbeigeführt werden kann. Zu diesen zumutbaren Vorkehrungen gehört das Abschliessen des Fahrzeugs. Darüber hinausgehende Vorsichtsmassnahmen (Alarmanlage, spezielle Schliessvorrichtung usw.) können aber vom Versicherungsnehmer nicht erwartet werden und sind im vorliegenden Fall im Transportversicherungsvertrag von der Berufungsklägerin auch nicht verlangt worden. Damit von einem Aufbrechen im Sinn von Ziff. 3 Abs. 2 des Vertrags gesprochen werden kann, genügt es, dass das Fahrzeug, welches "aufgebrochen" wird, abgeschlossen war. Mit welchen Mitteln die Diebe die Schliessanlage des Fahrzeugs "knacken", spielt keine Rolle. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Diebe brachiale Gewalt anwenden, etwa indem sie die Türen mit einem Brecheisen aufstemmen, eine Scheibe einschlagen oder den Schliesszylinder gewaltsam überdrehen, oder ob der Schliessmechanismus durch subtilere Methoden, wie beispielsweise durch einen Draht, durch Erzeugen von Druck oder durch elektronische Hilfsmittel (wie etwa durch Erzeugen der gleichen Frequenz wie jene des Autoschlüssels) überwunden wird. In allen diesen Fällen ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug aufgebrochen wird, weil der Schliessmechanismus überwunden wird. Will die Berufungsklägerin demgegenüber nur ein gewaltsames Aufbrechen von Fahrzeugen versichern, müsste sie dies in ihren Offerten ausdrücklich erklären. Nach dem Sinn und Zweck, wie er der Einschränkung des Deckungsumfangs im Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zugrunde liegt, ist aber das Aufbrechen nicht auf ein gewaltsames Aufbrechen beschränkt. Dem Argument der Berufungsklägerin, der Laie verstehe unter "Aufbrechen" bzw. "Einbrechen" eine Gewalthandlung, kann nicht gefolgt werden: Der Laie versteht unter "Auf-" bzw. "Einbrechen" in erster Linie das Überwinden des Schliessmechanismus und das Eindringen in den abgeschlossenen Raum. Als die mit einem Auf- bzw. Einbruch verbundene negative Folge steht dabei für ihn die Wegnahme seiner Wertgegenstände im Vordergrund, und nicht eine allenfalls erfolgte zusätzliche Sachbeschädigung. Der Laie, der seine Güter gegen ein solches Eindringen - oder eben Einbrechen bzw. Aufbrechen - zu schützen versucht und zu diesem Zweck eine Versicherung abschliesst, kommt nicht auf den Gedanken, dass der Wert seiner Güter von der Versicherung nur deshalb nicht ersetzt werden könnte, weil der Eindringling anstelle von brachialer Gewalt subtilere Mittel für das Überwinden des Schliessmechanismus anwendet. Für den Laien macht es keinen Unterschied, und ihm ist es auch egal, wie raffiniert sich der Eindringling zu den Wertsachen Zugang verschafft und wie raffiniert ihm seine Wertsachen abhanden kommen; sein einziges Anliegen ist es, in einem solchen Fall der Wegnahme seiner Güter Versicherungsschutz zu erhalten. Dass eine Versicherungsgesellschaft im Ernstfall auf den spitzfindigen Gedanken kommen könnte, die Versicherungsdeckung sei zu verneinen, nur weil bei einem Einbruch - welcher Begriff dem "Aufbrechen" seitens der Berufungsklägerin ausdrücklich gleichgestellt wurde - zusätzlich zu der Entwendung der Güter nicht auch noch Türen und Fenster demoliert wurden, damit rechnet kein Laie; ansonsten würde er eine solche Versicherung kaum abschliessen, macht sie doch für ihn gar keinen Sinn. Setzt also die Versicherungsgesellschaft für die Gewährung des Versicherungsschutzes die brachiale Gewalt voraus, so hat sie dies im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses deutlich darzulegen und in ihren Offerten auch so zu formulieren. Ansonsten darf der Laie nach seinem Verständnis des Ein- bzw. Aufbruchs stillschweigend davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz auch besteht, wenn die Täter den Schliessmechanismus der Türen auf subtile Weise überlisten.

Obergericht, 9. September 2004, ZBR.2004.42

Eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 23. Dezember 2004 ab.


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