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RBOG 2004 Nr. 22

Kosten- und Entschädigungsregelung bei Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung kurz vor Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens


Art. 48 GebV SchKG, Art. 61 GebV SchKG, Art. 62 GebV SchKG, Art. 8 ff. SchKG


1. Im Rechtsöffnungsverfahren hat die unterliegende Partei gemäss den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Gerichtskosten zu tragen und muss der obsiegenden Partei, sofern ein entsprechendes Begehren gestellt wurde, eine Parteientschädigung ausrichten. Wer die Kosten zu tragen hat, richtet sich nach Bundesrecht. Die Kosten sind vom Richter im Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der Rechtsöffnung festzulegen. Bezahlt der Schuldner die Forderung nach Einreichung des Gesuchs um Rechtsöffnung oder zieht er erst dann seinen Rechtsvorschlag zurück, so kann er trotz Abweisung bzw. Nichteintretens mit den Kosten belastet werden (Art. 48, 61 und 62 GebV SchKG; Staehelin, Basler Kommentar, Art. 84 SchKG N 72; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 144 f. und 150 f.). Bei der Bemessung der Parteientschädigung kann der kantonale Anwaltstarif hilfsweise beigezogen werden, ohne dass aber dessen Ansätze unbesehen zu übernehmen wären; die sich aus einem solchen Tarif ergebende Entschädigung muss den vom Anwalt erbrachten Diensten und den Umständen des Einzelfalls gerecht werden (BGE 119 III 69; Staehelin, Art. 84 SchKG N 74 mit Hinweisen).

2. a) Der Rekurrent liess den Rekursgegner mit Schreiben vom 6. November 2003 auffordern, ihm gestützt auf die Entscheide des Gerichtspräsidiums vom 3. September 2003 und des Obergerichts vom 20. Oktober/4. November 2003 Fr. 2'076.-- an Parteientschädigungen "innert der nächsten zehn Tage" zu überweisen. Dieses Schreiben ging dem Rekursgegner am 7. November 2003 zu. Am 19. November 2003 liess der Rekurrent die Forderung in Betreibung setzen. Der Zahlungsbefehl wurde dem Rekursgegner am 20. November 2003 zugestellt, wobei dieser am gleichen Tag Rechtsvorschlag erhob. Mit Valuta 21. November 2003 ging der Betrag von Fr. 2'076.-- auf dem Klientenkonto des Rechtsvertreters des Rekurrenten ein. Das Rechtsöffnungsbegehren wurde am 24. November 2003 zur Post gegeben.

b) aa) Der Rekursgegner erhielt den Beschluss des Obergerichts vom 20. Oktober/4. November 2003 gemäss eigenen Angaben am 5. November 2003 zugestellt. Da gegen den Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig war, erwuchs dieser gemäss § 112 Abs. 1 ZPO mit der Eröffnung in Rechtskraft, wodurch der Anspruch des Rekurrenten auf Zahlung der Parteientschädigungen an diesem Tag fällig wurde. Entgegen der Auffassung des Rekursgegners war der Rekurrent nicht gehalten, wegen der Einlegung der staatsrechtlichen Beschwerde oder allgemein aus Kulanzgründen mit der Geltendmachung der fälligen Forderung zuzuwarten. Auch die Ansetzung einer kurzen Zahlungsfrist von zehn Tagen kann nicht beanstandet werden, denn den Interessen des Schuldners auf Einräumung einer angemessenen Zahlungsfrist steht der Anspruch des Gläubigers auf umgehende Befriedigung fälliger Forderungen gegenüber. Nachdem der Rekurrent im Rekursverfahren nunmehr den tatsächlichen Zugang der Zahlungsaufforderung am 7. November 2003 nachweist, steht fest, dass die Zahlungsfrist am 17. November 2003 verstrich. Die Einleitung des Betreibungsverfahrens am 19. November 2003 und die Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens am 24. November 2003 erweisen sich unter dem Gesichtspunkt der Fälligkeit damit grundsätzlich nicht als verfrüht.

bb) Allerdings bezahlte der Rekursgegner zwischen der Zustellung des Zahlungsbefehls bzw. der Erhebung des Rechtsvorschlags und der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens die betriebene Forderung. Die Zahlung ging mit Valuta 21. November 2003 auf dem dem Rekursgegner angegebenen Klientenkonto des Rechtsvertreters des Rekurrenten und damit noch vor der Postaufgabe des Rechtsöffnungsbegehrens am 24. November 2003 ein. Das Rechtsöffnungsbegehren war demnach zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr notwendig. Der Einwand des Rekurrenten, das Rechtsöffnungsbegehren sei bereits am 21. November 2003, einem Freitag, diktiert und wegen Büroabwesenheit des Rechtsvertreters am Freitagnachmittag auf den Montag, den 24. November 2003, datiert und deshalb erst an diesem Tag zur Post gebracht worden, ist unbehelflich, denn solche Interna können nicht der Gegenpartei zur Last gelegt werden. Aus dem gleichen Grund hilft dem Rekurrenten bzw. seinem Rechtsvertreter auch der Hinweis nicht weiter, die Gutschriftsanzeige über den Eingang der Zahlung sei seinem Büro erst am 24. November 2003 zugegangen, wobei er diese wegen verschiedener Termine erst am Dienstag, 25. November 2003, zur Kenntnis habe nehmen können. Ausserdem trifft einen Gläubiger, der erstens eine so kurze Zahlungsfrist ansetzt, der zweitens unmittelbar nach Ablauf der Zahlungsfrist die Betreibung einleitet, und der drittens unmittelbar nach Zustellung des Doppels des Zahlungsbefehls das Rechtsöffnungsbegehren stellt, vor der Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens die Obliegenheit zu prüfen, ob die Zahlung eingegangen ist oder nicht. Macht er dies nicht, so hat er, wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte, die Kostenrisiken zu tragen. Der Kostenspruch der Vorinstanz erweist sich demnach als richtig.

Obergericht, 23. Februar 2004, BR.2004.6


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