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RBOG 2004 Nr. 24

Verkehrsregeln beim Befahren eines (zweispurigen) Kreisels


Art. 41 b Abs. 2 VRV


1. Im doppelspurigen Kreisel befuhr der Berufungskläger von A her kommend die innere Spur und wollte auf die Autobahn einbiegen. Nachdem er den auf der äusseren Spur fahrenden Reisecar überholt hatte, setzte der Berufungskläger den rechten Blinker in Richtung Autobahn. Weil der Reisecar nicht auf die Autobahn abbog, sondern Richtung B weiterfuhr, kam es trotz des Bremsmanövers des Berufungsklägers zu einer Kollision. Mit Strafverfügung büsste das Bezirksamt den Berufungskläger mit Fr. 350.-- wegen mangelnder Rücksichtnahme auf den folgenden Verkehr beim Abbiegen nach rechts (Verlassen des Kreisels). Die Bezirksgerichtliche Kommission erachtete die Einsprache als unbegründet.

2. a) Zu Recht wies die Vorinstanz auf die einzelnen Pflichten eines Fahrzeuglenkers bezüglich Rechtsfahren und beim Einspuren sowie auf die Sicherheitsvorkehrungen hin. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Dementsprechend weist Art. 44 Abs. 1 SVG darauf hin, dass auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, der Führer seinen Streifen nur verlassen darf, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Art. 39 Abs. 1 SVG schreibt zudem vor, dass jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben ist, was namentlich für das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen gilt (lit. a), wobei eine pflichtgemässe Zeichengebung den Fahrzeugführer gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nicht von der gebotenen Vorsicht entbindet (BGE 127 IV 39, 125 IV 84 f., 91 IV 10). Überdies hat sich, wer rechts abbiegen will, nach Art. 36 Abs. 1 SVG an den rechten Strassenrand zu halten.

b) aa) Der Berufungskläger hält der Vorinstanz entgegen, sie verfalle einer formalistischen Betrachtungsweise, wenn sie lakonisch festhalte, Vorwegweiser seien lediglich blosse Orientierungstafeln, welche über die Vortrittsregeln nichts aussagten. Auch Hinweisschilder würden der Orientierung dienen; sie seien Orientierungstafeln. Diese könnten und sollten befolgt werden. Wenn jemand ein Hinweisschild korrekt befolge, dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen, was sicher gelte, wenn ein Hinweisschild die zu erwartende Situation richtig wiedergebe, und müsse erst recht gelten, wenn ein Hinweisschild den Motorfahrzeuglenker, der den Hinweis befolge, irreführe. Genau dies sei geschehen: Der Berufungskläger habe das Hinweisschild befolgt und sich darauf verlassen, dass auch die anderen Strassenbenützer sich ebenso verhalten würden. Darauf habe er vertrauen dürfen, nämlich, dass der in der äusseren Spur fahrende Car den Kreisel tatsächlich, wie dick und weiss auf grünem Grund festgehalten, verlassen werde. Auf den nachfolgenden Verkehr habe der Berufungskläger durchaus Rücksicht nehmen müssen, indes nur auf den sich korrekt verhaltenden anderen Strassenbenützer. Schon bei der damaligen Situation - nunmehr heute klar - habe für den aussen Fahrenden die Pflicht bestanden, den Kreisel rechts fahrend zu verlassen; wer dies nicht tue, handle auf eigenes Risiko.

bb) Wie der Augenschein ergab, steht in einem Abstand von rund zehn Metern vor dem Kreisel rechts der Fahrbahn ein grosses grünes Verkehrsschild, welches zwei Markierungen zeigt, zum einen einen fetten Strich von A her kommend auf die Autobahn, wobei es sich um die äussere Signalisation handelt, zum andern eine Markierung, die von A her kommend einen ¾-Bogen nach links wegweisend darstellt, wobei die Verbindung zum Kreis im unteren Drittel der Markierung nicht mehr fett ist. Auf grünem Grund sind die Ziele C, D und E oben links aufgeführt, und auf blauem Grund unten links F, G, H und B. Der Unterschied zum Unfallzeitpunkt in Bezug auf das Schild besteht darin, dass die innere Markierung, von A her kommend, nach einem halben Kreis zusätzlich eine fett markierte Abzweigung Richtung Autobahn festhielt. Zu Recht ist der Berufungskläger grundsätzlich der Meinung, dass sich durch die "Umsignalisation" für den Fahrzeuglenker nichts geändert habe. Nur geht er fehl in der Annahme, der aussen Fahrende müsse zwingend nach rechts auf die Autobahn einbiegen. Der Meinung des Berufungsklägers wäre nur zu folgen, wenn es sich bei der fraglichen Tafel um eine Einspurtafel im Sinn von Art. 53 SSV gehandelt hätte. Dabei zeichnet sich diese dadurch aus, dass sie auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen anzeigt, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen (Art. 53 Abs. 1 SSV), wobei es - entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft - nicht nur Einspurtafeln über der Fahrbahn, sondern auch solche neben der Fahrbahn gibt (Art. 53 Abs. 2 SSV i.V.m. Signal 4.41 bis 4.43 Anhang 2 SSV). Demgegenüber handelt es sich beim Strassenschild kurz vor dem Kreisel um einen Vorwegweiser im Sinn von Art. 52 Abs. 1 SSV bzw. Abs. 4 der entsprechenden Bestimmung, nämlich um einen Vorwegweiser bei "Kreisverkehrsplatz" i.V.m. Signal 4.54 Anhang 2 SSV, wobei die Richtung der Strasse durch Striche dargestellt wird, welche dem Verlauf der Fahrbahnen nach der Verzweigung entsprechen. Bei solchen Vorwegweisern handelt es sich lediglich um eine Orientierungstafel, welche über die Vortrittsregelung nichts aussagt (BGE 104 IV 121). Bezüglich der Wahl des Fahrstreifens bedeutet das Signal "Vorwegweiser bei Kreisverkehrsplatz", dass auch dieses Signal sowohl bezüglich der Fahrstreifenwahl im Kreisel als auch bezüglich der Ausfahrt lediglich als Hinweis gilt. Immerhin sind aber die allgemeinen beim Fahrtstreifenwechsel geltenden Verkehrsregeln zu beachten (Zoelly, in: Fortbildungskurs Strassenverkehr des Schweizerischen Polizeiinstituts vom 11. November 2003, S. 12, www.astra.admin.ch). Die Spuren auf dem Kreisverkehrsplatz sind durch unterbrochene Linien gekennzeichnet; es handelt sich somit um Leitlinien im Sinn von Art. 73 Abs. 3 SSV, während weisse ununterbrochene Linien als Sicherheitslinien bezeichnet werden (Art. 73 Abs. 1 SSV). Bezüglich des Befahrens von zweistreifigen Kreiseln gibt es keine spezifischen Vorschriften, welche festlegen, welcher Fahrstreifen bei einer mehrspurigen Kreiseleinfahrt, in einem mehrspurigen Kreisel oder im Bereich einer mehrspurigen Ausfahrt aus einem Kreisverkehrsplatz zu wählen ist. In allen Fällen bleibt es dem Lenker freigestellt, für welchen Fahrstreifen er sich entscheidet. Vorbehältlich abweichender Markierungen (beispielsweise Sicherheitslinien) kann daher nach dem Passieren der Kreiseleinfahrt der Fahrtstreifen innerhalb des Kreisels gewechselt werden (Zoelly, S. 11). Dementsprechend war der Berufungskläger zwar befugt, im Kreisel selbst auf der linken Spur zu fahren und dann zum Abbiegen Richtung Autobahn auf die rechte Spur zu wechseln. Dabei hatte er jedoch die allgemeinen Verkehrsvorschriften zu beachten gehabt, namentlich beim Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Insbesondere hätte dem Berufungskläger unter Berücksichtigung der Bodenmarkierung, die lediglich eine Leitlinie aufweist und aufgrund des fehlenden Blinkens des Reisecars - wozu dieser beim Verlassen des Kreisels verpflichtet gewesen wäre (Art. 41b Abs. 2 VRV) - klar sein müssen, dass seine Meinung bezüglich des Verhaltens des Carchauffeurs nicht zutreffen kann. Die Aufmerksamkeit des Berufungsklägers hätte umso grösser sein müssen, nachdem er, auf der inneren Kreiselspur fahrend, den neben ihm fahrenden Car, um auf die Autobahn abbiegen zu können, quasi überholte.

c) Unter den gegebenen Umständen nützt dem Berufungskläger auch der Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG nichts, wonach jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden: Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 120 IV 253 f., 118 IV 280). Die Rüge, der Chauffeur des Reisecars habe sich verkehrswidrig verhalten, geht somit ins Leere, nachdem erwiesen ist, dass jener berechtigt war, auf der rechten Spur zu fahren, ohne auf die Autobahn einbiegen zu müssen.

Obergericht, 18. Mai 2004, SBR.2004.9


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