RBOG 2004 Nr. 26
Höherer leitender Angestellter ist unabhängig von den ihm verliehenen Titeln, wer im Betrieb tatsächlich an den Schalthebeln der Macht sitzt
Art. 13 Abs. 1 ArG, Art. 9 ArGV 1
1. Die Berufungsklägerin war bei der Berufungsbeklagten als Geschäftsführerin angestellt. Nachdem ihr gekündigt worden war, forderte sie Ersatz für geleistete Überstunden.
2. Zwar wurde ein Überstundenzuschlag vertraglich wegbedungen, so dass Überstunden mit dem Normallohn abzugelten wären. Überstunden, welche gleichzeitig als Überzeit im Sinn des Arbeitsgesetzes zu qualifizieren sind, sind aber grundsätzlich mit einem Zuschlag von 25% zu vergüten, denn Art. 13 Abs. 1 ArG ist zwingender Natur (Pra 90, 2001, Nr. 47; Egli, Verhältnis zwischen den Bestimmungen über Überstunden und über Überzeit, in: AJP 2001 S. 120 ff.). Davon könnte hier nur abgewichen werden, wenn die Berufungsklägerin als höhere leitende Angestellte im Sinn des Arbeitsgesetzes zu betrachten wäre. Die Vorinstanz hielt dazu lediglich fest, für Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ausübten, was auf die weitestgehend selbständig handelnde Berufungsklägerin zutreffe ("Organisation und Koordination der kaufmännischen Arbeiten, Personalführung und Einteilung, Bestellwesen"), gelte das Arbeitsgesetz nicht. Angesichts der restriktiven bundesgerichtlichen Praxis bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die Berufungsklägerin tatsächlich höhere leitende Angestellte im Sinn des Arbeitsgesetzes war. Gemäss Art. 9 ArGV 1 übt eine höhere leitende Tätigkeit aus, wer aufgrund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebs über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebs oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann. Gemäss Bundesgericht ist diese Bestimmung als Ausnahmebestimmung eng auszulegen; den Kern bilde die Entscheidungsbefugnis in wesentlichen Angelegenheiten. Das setze begriffsnotwendig die Befugnis voraus, in wesentlichen Angelegenheiten zu entscheiden und nicht etwa bloss Antrag zu stellen. Wesentlich sei eine Angelegenheit, die das Unternehmen als Ganzes oder doch einen bedeutenden Teil davon betreffe und Fragen aufwerfe, deren Lösung den Gang oder die Struktur des Unternehmens oder eines bedeutenden Teils davon nachhaltig beeinflussen könnten (vgl. BGE 98 Ib 348; bestätigt in Pra 90, 2001, Nr. 47). Zusammengefasst ist höherer leitender Angestellter somit nicht, wer von seinem Arbeitgeber mit entsprechenden Titeln versehen wird, sondern praktisch nur noch, wer im Betrieb tatsächlich an den Schalthebeln der Macht sitzt (vgl. Egli, S. 125). Die Berufungsklägerin verfügte aber weder über Unterschriftsberechtigung noch über Budgetautonomie. Vielmehr hatte sie die Budgetierung nach Instruktion und Rücksprache zu erledigen. Beides spricht gegen die Eigenschaft als höhere leitende Angestellte (vgl. Pra 90, 2001, Nr. 47). Zudem behauptet die Berufungsklägerin zum einen, sie habe nicht selbständig etwas bewirken können; zum anderen habe sie ihren Chef mehrmals vergeblich darum ersucht, mehr Personal einstellen zu dürfen, da das Geschäft ihrer Auffassung nach unterdotiert war. Auch das spräche gegen eine höhere Kaderfunktion. Somit ist auch der Überstundenzuschlag von 25% zu gewähren.
Obergericht, 18. März 2004, ZBO.2003.24