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RBOG 2004 Nr. 29

Keine doppelte Schlichtung


§ 44 a ZPO


Die Berufungsklägerin macht gleichzeitig Ansprüche aus Gleichstellungsgesetz und aus Arbeitsvertrag geltend. In diesen Fällen findet keine doppelte Vermittlung statt, auch wenn für die Vermittlung des einen Teils der Rechtsbegehren die Schlichtungsstelle und für den andern Teil das Friedensrichteramt zuständig wäre. Vielmehr ist in solchen Fällen eine einheitliche Schlichtungsverhandlung durch die Schlichtungsstelle für alle von der klagenden Partei erhobenen Rechtsbegehren durchzuführen (vgl. Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 44a N 5). Die Berufungsklägerin klagte somit zu Recht mit einer einzigen Weisung der Schlichtungsstelle.

Obergericht, 18. März 2004, ZBO.2003.24


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