Skip to main content

RBOG 2004 Nr. 40

Wiederaufnahme der Strafuntersuchung: Voraussetzungen, Rechtsmittel


§ 139 StPO


1. Gemäss § 133 Abs. 1 StPO wird die Untersuchung durch Strafverfügung, durch Übermittlung der Akten samt Schlussbericht an die Staatsanwaltschaft oder durch Einstellung des Verfahrens abgeschlossen. Wenn zureichende Gründe für eine weitere Strafverfolgung fehlen, ist die Untersuchung einzustellen (§ 137 Abs. 1 StPO). Die Einstellung wird gemäss § 137 Abs. 3 StPO vom Untersuchungsrichter verfügt. Er hat die begründete Verfügung mit den Akten der Staatsanwaltschaft zur Genehmigung zu unterbreiten. Gemäss § 139 StPO kann eine eingestellte Untersuchung wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel dazu Anlass geben. Einer definitiven Einstellungsverfügung kommt in Bezug auf den untersuchten Sachverhalt nur eine beschränkte materielle Rechtskraft zu, weil sie - entgegen einem richterlichen Urteil - regelmässig nicht auf einer umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht (Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., N 809). Bei der definitiven Einstellung ist eine Wiederaufnahme zugelassen, wenn sich nach der Einstellung neue Anhaltspunkte für die Täterschaft oder die Schuld ergeben. Es muss sich somit die Beweislage geändert haben. Eine bloss abweichende Betrachtungsweise (bezüglich Beweis- und Rechtslage) genügt nicht (Schmid, N 810). Dementsprechend darf die Untersuchung so lange nicht wiederaufgegriffen werden, wie die Sachlage unverändert bleibt; auch wenn sich nachträgliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen, die zur Einstellung führten, ergeben, ändert dies nichts an der Verbindlichkeit der Einstellungsverfügung. Erst bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die für das Vorliegen einer Straftat sprechen, oder bei neuen erheblichen Verdachtsgründen für die Täterschaft darf das Verfahren wieder aufgenommen werden (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5.A., § 78 N 24).

2. Im vorliegenden Fall wurde die Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger mit Verfügung des Bezirksamts eingestellt. In der Folge fällte die Bezirksgerichtliche Kommission im Strafverfahren gegen die Nebentäter den Beschluss, die Strafsache zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie insbesondere an, die Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger sei allenfalls neu aufzunehmen oder auf Mitarbeiter der Bauunternehmung auszudehnen. Mit Verfügung ordnete die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Ergänzungen der Untersuchung an. Enthalten war darin die Anweisung zur Wiederaufnahme der gegen den Berufungskläger eingestellten Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, falls sich der Tatverdacht gegen ihn durch die angeordnete Befragung erhärte, allenfalls unter Einbezug weiterer verantwortlicher Mitarbeiter der Bauunternehmung. Diese Verfügung wurde dem Berufungskläger nicht eröffnet. In der Folge erstattete das Bezirksamt den Schlussbericht, gestützt auf welchen die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift verfasste.

Dieses Vorgehen ist strafprozessual nicht korrekt. Wie bei der Eröffnung einer Strafuntersuchung ist auch die Wiederaufnahme einer Untersuchung durch den Untersuchungsrichter gemäss § 73 Abs. 1 StPO durch Aktenvermerk zu eröffnen. Dem Betroffenen muss aber die Möglichkeit offen stehen, gegen diese Wiederaufnahme entsprechend §§ 211 f. StPO Beschwerde zu führen, um geltend zu machen, die Voraussetzungen von § 139 StPO seien nicht gegeben. Die Beschwerdemöglichkeit setzt jedoch zwangsläufig voraus, dass der Wiederaufnahmeentscheid dem Betroffenen eröffnet wird. Unterbleibt eine Eröffnung des Entscheids, kann der Betroffene - da ihm gegen die Überweisung und die Anklageschrift kein Rechtsmittel zusteht (§ 141 Abs. 2 StPO) - auch noch im gerichtlichen Verfahren rügen, die Voraussetzungen von § 139 StPO seien nicht gegeben, und alsdann entscheidet der Strafrichter anstelle der Beschwerdeinstanzen (Staatsanwaltschaft bzw. Anklagekammer) darüber, ob genügende Gründe für eine Wiederaufnahme der Strafuntersuchung vorlagen.

Obergericht, 13. Mai 2004, SBR.2004.3


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.