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RBOG 2004 Nr. 5

Wegzug aus der gerichtlich zugesprochenen Wohnung als Abänderungsgrund; zeitliche Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf eine Vereinbarung und die Abänderung einer Eheschutzverfügung


Art. 179 Abs. 1 ZGB


1. Der Rekurrentin wurde mit Eheschutzverfügung vom März 2003 entsprechend ihrem Antrag das frühere gemeinsame Domizil der Eheleute zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Kosten für die Liegenschaft nahm das Vizegerichtspräsidium in ihr Existenzminimum auf. Im Sommer 2003 zog sie in eine Mietwohnung. Die Liegenschaft steht seither leer; der Rekursgegner will sie verkaufen. Strittig ist, wer für die Kosten der von der Rekurrentin gemieteten Wohnung aufzukommen hat. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Rekursgegner habe sich daran zu beteiligen; Letzterer vertritt die Auffassung, nachdem der Rekurrentin die eheliche Liegenschaft zugewiesen worden sei, müsse sie für die zusätzlich geschaffenen Wohnkosten selbst aufkommen.

2. Damit sich ein Ehemann an den Kosten für eine von seiner Frau zusätzlich gemietete Wohnung beteiligen muss, ist erforderlich, dass er sich mit deren Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einverstanden erklärte. Allein aus der Tatsache, dass er der Meinung ist, das Haus müsse veräussert werden, kann nicht auf diese seine Zustimmung geschlossen werden. Es liegt auf der Hand, dass Mehrkosten anfallen, wenn die Liegenschaft noch immer den Parteien gehört, die Rekurrentin aber nicht mehr darin wohnt, sondern an einem anderen Ort eine Wohnung mietet. Bedingung dafür, dass keine zusätzlichen, gleichzeitig aber auch unnötigen Auslagen entstanden wären, wäre die Koordination des Auszugs aus der ehelichen Liegenschaft mit dem Zeitpunkt der Übernahme durch einen Käufer gewesen. Wenn sich die Ehefrau über diese an sich selbstverständliche zeitliche Gleichschaltung hinwegsetzt, wenn sie die auf ihren Antrag ihr zugesprochene Liegenschaft in einem Zeitpunkt verlässt, in dem deren Verkauf noch in weiter Ferne liegt, wenn sie sich zudem über den Auszugszeitpunkt nicht verbindlich mit dem Rekursgegner abspricht, und wenn der Wohnungswechsel schliesslich auch nicht aufgrund veränderter Verhältnisse im Sinn von Art. 179 ZGB zwingend geboten ist, hat sie die mit dem Auszug verbundenen Mehrkosten selber zu tragen. Nicht der Umzug als solcher stellt einen Abänderungsgrund dar; er muss sich vielmehr aufgrund erheblicher und dauernder Veränderungen als notwendig erweisen, damit die Rekurrentin eine Anpassung der bisher geltenden Regelung erwirken kann. Ausserdem sind Eheleute nach einem Zeitablauf von rund vier Jahren in aller Regel berechtigt, auf eine einst getroffene Übereinkunft zurückzukommen: Ein solcher Zeitraum stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund für ein Zurückkommen auf eine Vereinbarung oder für die Abänderung eines gerichtlichen Entscheids dar.

Obergericht, 21. April 2004, ZR.2004.13


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