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RBOG 2004 Nr. 6

Die Kosten für den Grabunterhalt können als Erbgangsschulden von der Erbschaft abgezogen werden


Art. 474 Abs. 2 ZGB


1. Die Parteien, allesamt Kinder des Erblassers, streiten über die Teilung des Erbes.

2. Die Berufungskläger machen den Aufwand für den Grabunterhalt geltend. Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Grabunterhalt sei lediglich eine sittliche Pflicht der Erben, gehöre aber nicht zu den Erbschaftsschulden.

Bei der Berechnung des Vermögens des Erblassers sind gemäss Art. 474 Abs. 2 ZGB die Schulden, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. Ob die Grabpflege zu den Erbschaftsschulden gehört, ist umstritten. Unter Hinweis auf BGE 54 II 90 hält Weimar (Berner Kommentar, Art. 474 ZGB N 6) dafür, zu den Auslagen für das Begräbnis gehörten die Kosten eines Dauergrabs, eines Grabsteins und der erstmaligen Bepflanzung, nicht aber die Auslagen für die Grabpflege. Er begründet dies damit, die restriktive Regelung von Art. 474 ZGB entspreche dem gemeinen Recht und sei ohne Zweifel so gewollt gewesen. Dies sei auch konsequent, da der verfügbare Teil prinzipiell nach dem Stand des Vermögens zur Zeit der Eröffnung des Erbgangs berechnet werde (Weimar, Art. 474 ZGB N 10). Entscheidend sei der Wert des Vermögens, wie er sich aus den Verhältnissen zur Zeit des Todes des Erblassers ergebe (Art. 474 ZGB N 3). Staehelin (Basler Kommentar, Art. 474 ZGB N 12) rechnet den Grabunterhalt "für eine angemessene Zeit" den Erbgangsschulden zu. Tuor (Berner Kommentar, 2.A., Art. 474 ZGB N 33) und Escher (Zürcher Kommentar, Art. 474 ZGB N 11) erwähnen die Auslagen für den Grabunterhalt im Zusammenhang mit Art. 474 ZGB nicht.

Das Obergericht betrachtet die Kosten für den Grabunterhalt, sofern sie als angemessen erscheinen, als Erbgangsschulden: Es dürfte in den allermeisten Fällen dem mutmasslichen Willen des Erblassers entsprechen, dass seine Erben nicht nur von seinem Vermögen profitieren, sondern dass auch sein Grab gepflegt wird. Auch nach dem Ortsgebrauch und der Praxis der Steuerbehörden werden die Kosten des Grabunterhalts vom Bruttonachlass abgezogen. Oft wird - wenn die Erben das Grab nicht selbst pflegen - eine Gärtnerei oder die Friedhofverwaltung mit dem Grabunterhalt betraut und dieser im Voraus bezahlt.

Obergericht, 13. Januar 2004, ZBO.2003.17


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